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gen, zu welcher sie hinsichtlich ihres bestaͤn-
digen Aufenthaltes an der Werkstaͤtte ihrer
Vaͤter einigermassen zeitiger gelangen koͤnnen,
von den Zunftvorstaͤnden schon früher der
Einschreibung als solcher wuͤrdig erkannt wer-
den.
Diejenigen militaͤrpflichtigen Meistersoͤhne,
welche demnach in die Jahre eingetreten sind,
von welchen an die Militaͤrpflichtigkeit wirk-
sam zu werden beginnt, ohne noch in der Zu-
kunft als Lehrlinge gehörig eingeschrieben zu
seyn, können weder als behrjungen angesehen
werden, noch sich jener Befreyung vom wirk-
lichen Eintrite in den Militärdienst, welche
das Kantons-Reglement für die Dauer der
behrjahre ausspricht, erfreuen.
Was jene Meistersöhne berrifft, welche ge-
gzenwärtig wirklich in der Lehre stehen, so ist
auch bey diesen binnen 14 Tagen nach der
Publikarion vorliegender Verordnung mit
Berücksichtigung der bisher schon erstreckten
Dauer ihres Unterriches von den Zunft-
Vorständen die noch übrige kehrzeit dersel-
ben pflichemäáßig zu bestimmen, und hier-
nach sogleich die Cinschreibung noch vorzu-
nehmen. 3
Sämmtliche Polizey-UnterbehSrden und
sonstige Zunftstellen werden zur genauen Be-
obachtung und Vollziehung dieser Verord-
nung angewiesen. Bamberg den a7. Dezemb.
1806.
Königliche Vandes-Direktion.
Frepherr von Stengel.
Weyermann.
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Auftrag
au
sämmrliche Land= und Stadtgerichte in Ober-
und Rieder-Batern.
(Die Pfarr-Matrikeln betressend.)
Die Landgerichte Werdensels, Wolfrats-
hausen, Dachau, Friedberg, Landsberg,
München, Burghausen, Pfaffenberg, Frey-
sing, Griesbach, Julbach, Deggendorf,
Vilshofen, Aichach, Stadtamhof, Strau-
bing, Kötzting, und die Stadtkommissartate
München, Straubing, Burghaus-
sen und Passau, welche die General-=
Kon'spekte über die Geburts-Trau,
unge und Sterblisten für das Jahr
1805 nach den Verordnungen vom 31. Jän-
ner rgoz, und 4. Februar 1804 noch nicht
eingesender haben, erhalten den Auftrag:
1. dieselben längstens bie zum rs. März
hieher einzuschicken.
a. Da man bemerkt har , daß einige
Herrschaftsgerichte diese Tabellen unmittelbar
hieher einsenden, oder daß sie wohl gar von
den berreffenden Landgerichten übergangen,
und ganz ausgelassen werden, so wird hiemit
der zweyte Punkt der Verordnung vom 4.
Februar 1804 erneuert, nach welchem die
Matrikeln auch von den Dfarreyen der Herr-
schaftsgerichte unmitrelbar an die königlichen
Landgerichte eingesender werden müssen; wor-
auf die königlichen Landgerichte also beson-
ders zu wachen haben.
3. Die General-Konspekte über die Ge-
burts= Trauunge= und Sterblisten
für das Jahr 106 sollen von allen betref-