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ten Mautaͤmtern die zur Tratten-Ausstell-
ung berechtigten Fuhrleute, so wie die zur
Einloͤsung solcher Tratten verpflichteten Han-
delsleute bekannt zu machen.
Keinem anderen, als den von obiger Stel-
le auf diese Art bekannt gemachten Fuhr-
leuten darf bei den Mautpostirungen die ge-
ringste Nachborze zugestanden werden.
34. Bei den Hallämtern sind die Zahlungen
jederzeit baar zu entrichten. Sie dürfen in
keinem Falle Kredit geben, noch Tratten
an Zahlungsstatt annemmen.
35. Zur ballämtlichen Geschäftsführung
gebôrt es aber, die bei einem Mautamte
von einem Fuhrmanne erbobenen, und von
dem Mautamte zur Einkassirung dem Hall=
amte zugesendeten Tratten jederzeit in den
ersten 24 Stunden zur Präsentation und
Gelderbebung zu bringen, und, wenn die
Zahlung in den folgenden 21 Stunden nicht
geschiebr, vor dem Ablause der dritten 24
Stunden die Erekution bei dem geeigneten
Stadtgerichte zu verlangen.
Wird von diesem in einem gleichen Zeit-
laufe von 24 Stunden die Erekution nicht
verhängt, und die Jahlung nicht geleistet,
so ist, ohne dem geringsten weiteren Ver-
zuge, Bericht hierüber an Unsere General=
Joll-und Maut-Direktion zu erstatten. Die-
se bat alsdann nicht allein dasjenige zu
versügen, was erfoderlich ist, um zum Em-
pfange des ausstebenden Geldes zu gelan-
gen, sondern wird auch ermächtiget, die
Zablungsweigerung durch das Regierungs-
blatt bekannt machen zu lassen, und dem
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treffenden Handelsorte den Vortbeil de Nach-
borge für immer zu entzieben.
Die Hall-Aemter haben die durck Trat-
hten Bezug erhaltenen Geldbeträge für Rech-
nungdes Amtes, welches die Trarte emsand-
te, an die Zentral-Mautkasse gegen Quitt-
ung zu übermachen, und dem verbandluden
Umte davon Nachricht zu ertbeilen.
Dagegen liegt dem lezten ob, von jeder
zu einer Halle beförderten Tratte nicht allein
das Hall-Amt, sondern auch die Zeural-
Mautkasse sogleich zu benachrichten.
36. So wie außer dem vorber bestimmten
Falle keine Nachborge stakt findet, eben so
müssen auch die Auf= und Nachzahlugen
bei den Maut= und Hallämtern baar entiich-
tet, und niemal darf dafür eine Anweie
sung angenommen werden.
37. Sollten Zollpflichtige durch Mangel
an Baarschaft, und des vorschriftmäßigen
Kreditios außer Stand gesezt sein, ibre
Jollschuldigkeit an der Grenze abzuführen;
so müssen sie sich gefallen lassen, daß ihnen
auf ibre eigene Kosien ein Bote bis an
den Ort mitgegeben wird, wo sie die Zahl=
ung leisien können. Dieser Bote empfängt
für jede Meile seiner Hin= und Herreise 24,
Kreuzer; und jede Orteobrigkeit ist verpflich-
tet, ihm, wenn er zur Klagestellung gegen
den Zollpflichtigen zu schreiten gendtbigee
wird, zur Befriedigung zu verbelfen.
38. Bei der Berechnung der Zoll= und
Mautgebühren wird jeder Bruch über 3
Ofenninge als ein voller Kreuzer, und jeder