Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ten Mautaͤmtern die zur Tratten-Ausstell- 
ung berechtigten Fuhrleute, so wie die zur 
Einloͤsung solcher Tratten verpflichteten Han- 
delsleute bekannt zu machen. 
Keinem anderen, als den von obiger Stel- 
le auf diese Art bekannt gemachten Fuhr- 
leuten darf bei den Mautpostirungen die ge- 
ringste Nachborze zugestanden werden. 
34. Bei den Hallämtern sind die Zahlungen 
jederzeit baar zu entrichten. Sie dürfen in 
keinem Falle Kredit geben, noch Tratten 
an Zahlungsstatt annemmen. 
35. Zur ballämtlichen Geschäftsführung 
gebôrt es aber, die bei einem Mautamte 
von einem Fuhrmanne erbobenen, und von 
dem Mautamte zur Einkassirung dem Hall= 
amte zugesendeten Tratten jederzeit in den 
ersten 24 Stunden zur Präsentation und 
Gelderbebung zu bringen, und, wenn die 
Zahlung in den folgenden 21 Stunden nicht 
geschiebr, vor dem Ablause der dritten 24 
Stunden die Erekution bei dem geeigneten 
Stadtgerichte zu verlangen. 
Wird von diesem in einem gleichen Zeit- 
laufe von 24 Stunden die Erekution nicht 
verhängt, und die Jahlung nicht geleistet, 
so ist, ohne dem geringsten weiteren Ver- 
zuge, Bericht hierüber an Unsere General= 
Joll-und Maut-Direktion zu erstatten. Die- 
se bat alsdann nicht allein dasjenige zu 
versügen, was erfoderlich ist, um zum Em- 
pfange des ausstebenden Geldes zu gelan- 
gen, sondern wird auch ermächtiget, die 
Zablungsweigerung durch das Regierungs- 
blatt bekannt machen zu lassen, und dem 
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treffenden Handelsorte den Vortbeil de Nach- 
borge für immer zu entzieben. 
Die Hall-Aemter haben die durck Trat- 
hten Bezug erhaltenen Geldbeträge für Rech- 
nungdes Amtes, welches die Trarte emsand- 
te, an die Zentral-Mautkasse gegen Quitt- 
ung zu übermachen, und dem verbandluden 
Umte davon Nachricht zu ertbeilen. 
Dagegen liegt dem lezten ob, von jeder 
zu einer Halle beförderten Tratte nicht allein 
das Hall-Amt, sondern auch die Zeural- 
Mautkasse sogleich zu benachrichten. 
36. So wie außer dem vorber bestimmten 
Falle keine Nachborge stakt findet, eben so 
müssen auch die Auf= und Nachzahlugen 
bei den Maut= und Hallämtern baar entiich- 
tet, und niemal darf dafür eine Anweie 
sung angenommen werden. 
37. Sollten Zollpflichtige durch Mangel 
an Baarschaft, und des vorschriftmäßigen 
Kreditios außer Stand gesezt sein, ibre 
Jollschuldigkeit an der Grenze abzuführen; 
so müssen sie sich gefallen lassen, daß ihnen 
auf ibre eigene Kosien ein Bote bis an 
den Ort mitgegeben wird, wo sie die Zahl= 
ung leisien können. Dieser Bote empfängt 
für jede Meile seiner Hin= und Herreise 24, 
Kreuzer; und jede Orteobrigkeit ist verpflich- 
tet, ihm, wenn er zur Klagestellung gegen 
den Zollpflichtigen zu schreiten gendtbigee 
wird, zur Befriedigung zu verbelfen. 
38. Bei der Berechnung der Zoll= und 
Mautgebühren wird jeder Bruch über 3 
Ofenninge als ein voller Kreuzer, und jeder
	        
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