1901
auch einem General--Kommissaͤr uͤbertragen
werden.
K. 44. Die teben müssen von dem behen-
Manne selbst empfangen werden. Nur in
besonderen Verhinderungsfällen kann mit kö-
niglicher Genehmigung die lebens-Empfäng=
niß durch einen eigens bevollmächtigten An-
walt aus derselben Klasse der tehen-Männer
geschehen.
. AK. Minderjaͤhrige koͤnnen nicht Leben
empfangen, sondern muͤssen sich von einem
tehen-Träger vertreten lassen.
. 4%. Bei der Belehnung muß der te-
ben-Mann folgenden Eid schwören:
„Der gegenwärtige Leben-Mann (tehen-
„Träger) soll schwören in seine (in des te-
„ben-Mannes) Seele, dem allerdurchlauch-
„tigsten, großmächtigsten König und Herrn,
„ Herrn Maximilian Joseph, König
„von Baiern, als seinem allergnädigsten
„hehen-Herrn, getreu und gehorsam zu seyn;
„und alles zu tbun und zu leisten, was
„ seinem leben= Herrn ein getreuer teben-
„Mann nach den Gesezen des Reiches zu
„leisten schuldig ist, bei unfehlbarem Ver-
„luste des lehens.“
Stabung.
„Dem Eide, welcher mie jezt vorgelesen
„worden, und den ich wohl verstanden habe,
„schwsre ich, getreulich nachzukommen, so wahr
„mir Gott helfe und sein heiliges Evange-
„lium.“
———
1902
S. 47. Ueber den Belehnungs= Akt wied
ein Protokoll ausgenommen und in das Le-
beubuch eingetragen, dann ein von dem Ks-
nig unterzeichneter und von dem Minister der
auswärtigen Angelegenheiten kontrastgnirker
Lehenbrief auogefertiget, und dagegen von dem
Lehen= Manne ein Revers erholt.
a. Kapitel.
Von den behen-Gebühren.
G. 48. Die von dem Lehen-Manne für die
Belehnung zu entrichtenden Gebühren beste-
hen in der
o) Lehen= Tare,
b) in dem Gradations= Stempelbetrage,
P) in den Kanzlei: Gebühren, nämlich:
1) Briesgelde,
2) Nevers-Gelde, und
3) Verpflichtungs Gebühr.
§. 49. Sämtliche Lehen werden, in Rück-
sicht der Belehnungs: Gebühren, in 6 Klassen
gereihet.
G. so Die Lehen der ersten Klasse bezahlen
zur Lehen Tare *!*-“• 4 J0oo fl.
die der zweiten Klasse . 500
die der dritten . 350 "
die der vierten 100 -
die der fuͤnften . W
die der sechsten Klasse 25 „
G. X. Die Sctempel: Gebühren werden