Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1906 
1905 
KC. 63. Die behenfälle sind: 
a) der Hauprfall, wenn die Person des #e- 
hen Herrn, 
b) der Nebenfall, wenn die Person des be- 
hen-Mannes verändert wird. 
& 64 Die Lehens-Erneuerung geschiehe 
durch die Lehens-Muthung, Ablegung der 
Leheu: Pfliche, Emrrichtung der behen= Ge- 
buühren, Ausferrigung des Lehenbriefes und 
des Lehen Reverses. 
§. 05. Was wegen der Belehnung (II. 
Titel. r. Kapitel) festgesezt worden, beziehr 
sich auch auf die Leheus= Erneuerung. 
§. 66. Die Muthung muß bei einem Haupt- 
falle von demLehen- Manne, bei einem Neben- 
falle von dem Lehenfolger in einem Zeitraume 
von einem Jahre, sechs Wochen und drei Ta- 
gen, von dem Tage an gerechnet, geschehen, 
an welchem sich der Fall ergeben har. 
§. 67. Die Muchung ist bei dem Ministe- 
rium der auswirtigen Angelegenheiten, als 
oberstem Lehenhofe, anzubringen. 
S. 68. In der Lehen= Muthung muß: 
a)der dieselbe veranlassende Lehenfall ange- 
führe, und 
I. bei einem Hauptfalle sich auf das Lehenberu- 
fangs-Duent bezogen, 
2. bei einem Nebenfalle der Todtenschein des 
lezten Lehen: Mannes beigebracht, und die 
richtige Erbfolge dargethan, 
b) elne beglaubte Abscheift des jüngsten Le- 
henbriefes, · 
c)eingenauesVekzeichnißallerLebenstück» 
und 
d) bei minderjaͤhrigen Lehenfolgern das 
Totorium beigelegt, auch 
e) ein Anwalt zur Jussnnation angezeige, 
übrigens aber 
f) durchgehends Stempelpapier nach dem 
Klassen= Stempel angewendet werden. 
§. 69. Wenn die ehens Murhung inner 
des vorgeschriebenen Zeitraumes aus böser Ab- 
sicht, (dolo malo) unterlassen wird, verliert 
der Lehen-Mann, oder behenfolger das Lehen, 
und erst nach dessen Tode trikt der nächste Le- 
hen: Erbe wieder in den Genuß. 
. vo. Wenn der Muthungs-Termin oh- 
ne böse Absiche, (sine dolo malo) versäume 
wird, findet die Strafe der Entrichtung dor- 
pelter Lehen Gebühren start. 
§. 71. Wenn über die Cehenfolge ein Sereit 
obwalter, ist der Bestzer, oder Kurator vor- 
ldusig zur Lehens" Muthung verbunden. 
F. 72. Ueber die geschehene Muthung 
wird von der Kanzlei des obersten ehenhofes 
alsbald ein Murhschein auogefereiget. 
. 73. Wenn die obigen Erfodernisse alle 
erfälle, und der Belehnung keine Anstände 
im Wege sind, wird dem Lehen-Manne ein 
Tag zur wirklichen Lehens: Empfangung an- 
beraumc, und die tehens: Erneuerung nach 
den für die Belehnung (1I. Tit. 1. Kapttel, S. 
42 — 47) keltgesezten Bestimmungen, vorge, 
nommen.