1906
1905
KC. 63. Die behenfälle sind:
a) der Hauprfall, wenn die Person des #e-
hen Herrn,
b) der Nebenfall, wenn die Person des be-
hen-Mannes verändert wird.
& 64 Die Lehens-Erneuerung geschiehe
durch die Lehens-Muthung, Ablegung der
Leheu: Pfliche, Emrrichtung der behen= Ge-
buühren, Ausferrigung des Lehenbriefes und
des Lehen Reverses.
§. 05. Was wegen der Belehnung (II.
Titel. r. Kapitel) festgesezt worden, beziehr
sich auch auf die Leheus= Erneuerung.
§. 66. Die Muthung muß bei einem Haupt-
falle von demLehen- Manne, bei einem Neben-
falle von dem Lehenfolger in einem Zeitraume
von einem Jahre, sechs Wochen und drei Ta-
gen, von dem Tage an gerechnet, geschehen,
an welchem sich der Fall ergeben har.
§. 67. Die Muchung ist bei dem Ministe-
rium der auswirtigen Angelegenheiten, als
oberstem Lehenhofe, anzubringen.
S. 68. In der Lehen= Muthung muß:
a)der dieselbe veranlassende Lehenfall ange-
führe, und
I. bei einem Hauptfalle sich auf das Lehenberu-
fangs-Duent bezogen,
2. bei einem Nebenfalle der Todtenschein des
lezten Lehen: Mannes beigebracht, und die
richtige Erbfolge dargethan,
b) elne beglaubte Abscheift des jüngsten Le-
henbriefes, ·
c)eingenauesVekzeichnißallerLebenstück»
und
d) bei minderjaͤhrigen Lehenfolgern das
Totorium beigelegt, auch
e) ein Anwalt zur Jussnnation angezeige,
übrigens aber
f) durchgehends Stempelpapier nach dem
Klassen= Stempel angewendet werden.
§. 69. Wenn die ehens Murhung inner
des vorgeschriebenen Zeitraumes aus böser Ab-
sicht, (dolo malo) unterlassen wird, verliert
der Lehen-Mann, oder behenfolger das Lehen,
und erst nach dessen Tode trikt der nächste Le-
hen: Erbe wieder in den Genuß.
. vo. Wenn der Muthungs-Termin oh-
ne böse Absiche, (sine dolo malo) versäume
wird, findet die Strafe der Entrichtung dor-
pelter Lehen Gebühren start.
§. 71. Wenn über die Cehenfolge ein Sereit
obwalter, ist der Bestzer, oder Kurator vor-
ldusig zur Lehens" Muthung verbunden.
F. 72. Ueber die geschehene Muthung
wird von der Kanzlei des obersten ehenhofes
alsbald ein Murhschein auogefereiget.
. 73. Wenn die obigen Erfodernisse alle
erfälle, und der Belehnung keine Anstände
im Wege sind, wird dem Lehen-Manne ein
Tag zur wirklichen Lehens: Empfangung an-
beraumc, und die tehens: Erneuerung nach
den für die Belehnung (1I. Tit. 1. Kapttel, S.
42 — 47) keltgesezten Bestimmungen, vorge,
nommen.