Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1907 
6. 74. Bei jeder Leheus= Erneuerung wird 
ein neuer Lehenbrief ausgefertiget, und ein 
neuer Revers erholt. 
6. 75. Der neue Lehenbrief muß genau 
nach dem Inhalte der vorigen abgefaßt wer- 
den, wenn nicht der Lehen-Herr und der Lehen- 
Mann, nebst allen Lehen Interessenten, über 
eine neue Fassung überein kommen, oder eine 
allgemeine gesezliche Bestimmung eintritt. 
6. 76. Wenn ausser diesen Fällen der neue 
Lehenbrief von den vorigen abweicht, wird 
ein Verstoß vermuthet, und auf den ersten 
Lehen: Ansaz, Brief, oder, wo dieser nicht vor- 
zufinden ist, auf den ältesten vorhandenen 
Lehenbrief zurückgegangen. 
5. Kapitel. 
WVon der Verjährung. 
6. 77. Durch die Verjährung kann kein 
Lehen konstituirt, oder erlangt werden. 
III. Titel. 
WVon den Rechten und Verbindlichkelten, 
die gus dem Lehenverbande entspringen. 
1. Kapitel. 
Vonden Rechten des Lehen·Herrn 
und Lehen-Mannes im Allge- 
meinen. 
#. 78. Der Lehen-Herr hat Rechte: 
Da) auf das behen, und 
b) an den Lehen: Mann. 
  
1908 
&. 7o0. Die Rechte auf das Lehen find: 
1) das Ober-Eigenthum, wodurch das auf 
den Lehen: Mann übertragene Nuz-Eigen- 
thum beschränkt, und derselbe verbindlich 
gemacht wird, das Lehen nicht zu veréussern, 
und nicht zu schmälern, 
2) das Heimfallsrecht, bei Ab gang eines de- 
hen= Erben. 
6. go. Die Rechte an den dehen-Mann 
sind: . 
I)dasRecht-dieLehen-Treuezufodern.JI 
Folge dessen kann kein Lehen, Mann ohne Be- 
willigung des Lehenherrn in sremde Staats- 
und Kriegs-Dienste treten, 
2) das Recht, den Lehen-Eid zu fodern, 
3) das Recht, die Lehendienste zu fodern. 
S. 81. Die Lehendienste bestehen darin, 
daßlder Lehen-Mann 
a) so oft am Hofe des Lehenherrn erscheint, 
als er einberufen wird, 
b) anstatt der ehemal üblichen Lehenpferde- 
Stellung eine jährliche Ablösungs-Taxe 
an den obersten Lehenhof abführe. Da, 
wo bei alten Lehen die Pferde: Srellung 
nicht eingeführt war, hat es bei der Be- 
freiung sein Berbleiben. 
S. #a. Die jährliche Enerichtung der Le- 
heupferde-Gelder wird dahin bestimme, daß 
von den reinen Lehen Einkünften jährlich 
zwei Gulden vom Hunderte bezahlt werden sol- 
len. 
§. 83. Die Berechnung ist nach einem
	        
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