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S. 15. Unter teben Schulden der er-
sten Gartung werden nur diejenigen gerech-
net, welche zum beständigen und erweisli-
chen Ruzen des Lebens verwendet wurden.
C. 151. Hieher gebören diesenigen, wel-
che auf die nothwendigen Prozeß-Kosten in
Sereitigkeiten, welche das tehen selbst be-
treffen, auf die in Rücksicht des lebens er-
legten seindlichen Kontributionen, oder auf
Herstellung nuͤzlicher Gebaͤude verwendet
wurden. ·
IJSYWaBaufgülkigeundrechtsba
ständige Erkaufung des tebens verwendet
wurde, ist nur rücksschtlich der tehenfolger
unter die tehen-Schulden erster Gattung zu
lählen.
*. 153. Um diese in die Substanz des
tebens verwendete Schulden baften nicht
nur die tehen Früchee, sondern auch die
S#ubstanz des tebens, dergestalt, daß das
Ullode des tehen-Mannes nur subsidiarisch an-
gegriffen werden kann.
G. u51. Dasjenige, was zur Abführung
der lehen: Schulden erster Gartung verwen-
det wird, tritt in gleiche Eigenschaft ein.
C. 155. tehen= Schulden der zweiten Gat-
tung sind diejenigen, in welche der tebenberr
und die tehenfolger eingewilliget baben.
G. 156. Der tehen= Kousens hat seine
Wirkung nur auf die Zeit, auf welche er
beschränkt ist.
§. 157. Wenn die besikmmte Zeit ohne
„1920
Abfübrung der Schuld verfließt, und keine
Verlängerung bewilliget wird, nimmt die
cehen-Schuld die Eigenschaft einer Erb-
Schuld an.
I. 153. Der Konsens erstrecke sich von
dem Kapital auch auf die Zinsen. Wäh-
rend der Dauer des Konsenses soll daher die
Abführung der Zinsen dem tehenhofe nach-
gewiesen werden.
O. 150. Für die teben= Schulden zwei-
ter Gartung baftet die Substanz des lebens
nicht vorzüglich, sondern nur subsidiarisch,
wenn die teben-Früchte und das Allode des
Vasallen nicht Hinreichen.
F. 160. Zu dieser substdiarischen Haftung
der Substanz ist norhwendig, daß sich der
Gläubiger vor Verftusse des im Konsense be-
stimmten Zeitraumes durch die gerichtliche
Klage vorgesehen haben muß.
. 161. Die teben-Schulden zweiter
Gattung weichen denen erster Gattung im
Konkurse aus, sowohl, was die Substanz des
tebens, als die tehen-Früchte betriffc.
§. 162. Mehrere tehen-Schulden zweie
ter Gattung unter sich reiben sich nach dem
Vorzugs-Rechte der Erbschulden.
9. Kapitel.
Von dem Witewen-Gehalte und
Heuratb-Gutce.
§. 163. Mit einem Witewen-Gehalte
kann ein tehen ohne Konsens des tebenberrn
und der tehenfolger nicht beschwert werden.