1949
lungen uͤber Lehens-Erneuerung und derglei-
chen zu zaͤhlen.
§. 32. Alle wichtigeren Gegenstaͤnde,
welche allgemeine sistematische Anordnungen,
Gutachten über gesezliche Reglementar: Ver-
fügungen, Verleihung von Gnaden-tehen?
Konsensen, Dispensationen, Nachlassen u. f. f.
dann die bedeutendsten Momente in wichti-
gen siskalischen Prozessen, und die Enrschei-
dung der Frage selbst: ob ein Projeß angefan-
gen werden solle, oder nicht, betreffen, sollen
von dem Vorstande dem Minister, und von
diesem, nach Beschaffenheit der Umstände,
Uns selbst vorgetragen werden.
§ 33. Wenn etwas an andere Ministe-
rien zu bringen ist, soll solches nicht durch
die Sektion, sondern durch das Ministerium
gescheben. Mir anderen Zencral-Bebörden
und Sektionen hat die Sektion eben so we-
nig in direkte Kommunikation zu treten.
#. S. 34. In jeder Weche sell der Vorstand
dem dirigirenden Minister das Geschäfts-Pro-
tekoll vorlegen, welcher sodann dasselbe mit sei-
nem vickit bezeichnec, und auf solche Art fort-
wäbrend in der allgemeinen Uebersicht der
Geschäfte erhalten wird.
Mirdem Ende eines jeden Vierreljahres ist ein
vergleichender Auszug der eingekaufenen, erle-
digten und rückständigen Arbeiten vorzulegen.
Ven dem Eifer der zu diesen Geschäften ver-
wendeten Staatsdiener dürfen Wir Uns ver-
sprechen, daß die lezteren nie anwachsen werden.
I. 35. Was die Geschäfts-Behandkung
der einzelnen Zweige betriffr, welche diefer
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Sektion anvertraut sind, so wollen Wir
noch ferner,
a) ruͤcksichtlich ber Lehensachen, und
b) wegen der fiskalischen Gegenstände Fol-
gendes bestimmen:
I. 36. Alle tehen-Bücher, Prokokolle und
teben-Akten der bisber bestandenen Provin-
zial= tehenhöfe werden bei dieser Bebörde in
ein allgemeines Reichs= tehen-Acchiv ver-
einlget.
37. Auf welche Art die tehen= Erneue-
rungs-Gesuche angebracht, und die Beleh-
nungen vorgenommen werden sollen, ist in
dem lehen Edikte mit den näheren Bestim-
mungen vorgeschrieben.
*. 38. Bei den Thren= Belehnungen ver-
siebt der Minister die Stelle des Obersten te-
ben--Probsten; der Vorstand der Sektion
liest die Bekehnungs-Formel und den Eid.
Eben dasselbe geschiehe, wenn der Mini-
ster bei Kanzlei= teben die Belehnungen selhst
vornimme.
Wird der Belehnungs-Akt dem Vorftan=
de der Sektlon übertragen, so wied ein te-
ben-Sekretc# beigezegen.
§. 30. Die leben Briese und Konsense
werden von Uns selbst unterzeichnet, und
von dem Minister kontrasignirt.
Die Mutbscheine und übnliche Ausser-
ügungen werden, mit der Unterzeichuung des
Vorstandes und Kontraßgnirung des expedi-
trenden Sekretärs der Sektion, umer der Fir-
ma des Ministerinms der auswärtigen Au-
gelegenheiten, wit dem Beisaze:
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