Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1951 
als Oberster Lehenhof 
erpedirt. 
F. 40. Die Kanglel der tehen= und Ho- 
beits-Sektion soll als ein ergänzender Theil 
der Kanzlei des Ministeriums dergestalt an- 
tesehen werden, daß dieselbe auch zu ande- 
ten Departements: Arbeiten, nach der An- 
weisung des Generals= Sekretärs des Mini- 
steriums, gebraucht werden kann. 
S. A1. Wegen Verrechnung der tehen- 
Gefälle und Besorgung der rückständigen te- 
ben-Geschäfte ist bereits in dem teben-Edik- 
te die nöthige Verordnung gescheben. 
#. 42. Die lebenberrlichen Erinnerungen 
an die Gerichts, Höfe werden durch Ministe- 
rial: Reskripte ausgefertiget. 
I. 43. Die lehen-Streitsachen werden so 
wie alle fiskalische Gegenstände, welche nicht 
besonderen zu Unserem Ministerium der Fi- 
nanzen gehörigen Dienstes= Zweigen anver- 
t ant find, ohne Dazwischenkunft der Ge- 
veral-Kreis-Kommissariate unmittelbar durch 
die teben, und Hoheits-Sektion geleitet, und 
ven den an den Sizen der Apellations: Ge- 
richte angestellten Fiokalen geführt. 
. 344. In allen diesen Fällen, wo Unser 
Fiekus bei den Gerichts-Höfen Recht zu neb- 
men bat, korrespondirt der Fiskal mit dem 
Gerichts-Hose in Form der Berichte und er 
bált die Weisungen von demselben im Be- 
sehls--Stile. 
G. 45. Ausser Termins-Verlängerungs- 
und Akten-Einsichts-Gesuchen kann der 
Fiskal keine Schriften eigenmaͤchtig eiurei- 
chen, sondern er muß solche zur Prüfung 
  
1952 
und Genehmigung an die Sektlon einsenden, 
welche ihm durchgehends die noͤthigen In- 
struktionen und Weisungen ertheilt, und un— 
unterbrochen in Kenntniß des Laufes der Pro- 
zesse erhalten wird. 
IIIIIIZ sen- 
det der Fiskal eine vollstaͤndige Geschaͤfts- 
Tabelle an die Hobeits= Sektion ein. 
S. 417. Uebrigens wollen Wir noch fol- 
gende allgemeine Bestimmungen treffen: 
. Die Namen der aufgestellten Referen- 
ten sind geheim zu balten; 
2. sie sollen keine Sollizitatlonen anneh- 
men; 
3. sämtlichen Mitgliedern der Sektion 
ist untersagt, über Geschäfte zu korrespon- 
diren; 
4. allen Partbeien und anderen zu der 
Sektlon nicht gebbrigen Personen ist der Zu- 
tritt zu dem Lokal des Büreaus und zu dem 
Archive, den Plau= Konservatorien und der 
Registratur gänzlich untersagt; 
5. allenfallsige Anfragen sind allein an den 
expedicenden Sekretär zu stellen, welcher die 
zu ertheilende Auskunft bloß darauf zu be- 
schränken hat: ob ein Gegenstand erlediger, 
und an welche Bebörde die Ausfertigung er- 
lassen worden sey; 6 
6. bei strenger Strafe, nach Umständen 
selbst der Entlassung, ist die eigenmächtige 
Ertheilung von Abschriften aus der Kanzlei, 
oder Registratur durchgebends untersagt. 
Unser Minister der auswärtigen Angelegen- 
beiten ist beauftragt, zu besorgen, daß gegen? 
wärtiges organisches Edikt vom 1. Oktober
	        
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