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Die Polizei= Sektion bringe jährlich die-
Jabres-Berichte der General-Kreis-Kommis-
säre nicht nur in statistischer, sondern auch
in jeder anderen Hinsicht in eine allgemeine
raisonirte Zusammenstellung, und zwar nach
den Rubriken der für die General, Kreis-Kom-
missäre ausgefertigten Instruktion, damit man
überseben könne: ob und in wie weit Unsern
Verordnungen und den Gesezen nachgelebt
werde; — welche Fortschritte in den verschiede-
nen Zweigen der Polizei gescheben seyen;— wel-
che Hindernisse zu heben übrig bleiben, — und
auf welche Art solches am leichtesten gesche=
ben könne.
b) Der Vortrag über die Berichte und An-
traͤge der General: Direklion des Wasser-
Brücken= und Strassenbau Wesens.
III. T it el,
Geschäfts-Gang.
S. 13. In allen oben angeführten Gegen-
ständen werden die Berichte der Unter-Behör-
den und die Vorstellungen der Partheien, nach
der allgemein vorgeschriebenen Kourtoise, un-
mittelbar an Unsere allerhöchste Person gerich:
tet, unten mit der Ueberschrife:
An das Minisiertum des Innern.“
und mit dem Beifaze:
zur Polizei: Sektion.
G. 14. Die Unter-Behörden haben zugleich
ihren Berichten die Bemerkung des Erpedi-
rions Zlsers der den Beriche veranlassenden
Entschliessung, mis Beifügung des das Pro-
1960
tokoll bezeichnenden Buchstaben, auf folgende
Art, oben an dem linken Ecke der ersten Seite
beizufuͤgen:
ach Num. . , A.
G. 15. Oben, in der Mitte der ersten Seite
des Berichtes ist der Expeditions-Zifer der Un-
ter-Behörde anzuführen:
N.
I. 16. Alle einlaufenden Gegenstände wer-
den von dem General: Sekretär des Departe-
ments dem dirigkrenden Minister selbst vorge-
lege, und, nachdem die Zeit der Eingabe auf
denselben bemerkt worden, an den Vorstand
abgegeben, welcher sodann Sorge zu tragen
hat, daß sie alsbald in das mit dem Geschäfts-
Protokolle verbundene, für jede Sektion mit ei-
nem eigenen Buchstaben bezeichnete Einlaufs=
Journal eingetragen, und mit den nöthigen
Voralten unter die Räthe vertheilt werden.
S. 17. Ueber die Geschästs, Vertheilung
sou der Chef dem das Departemenk dirigiren-
den Minister einen Vorschlag vorlegen, wel-
chem es übrigens unbeyommen bleibt, nach
Umständen einzelne Gegenstände selbst unmit-
kelbar zu entscheiden, oder einem Referenten
einer anderen Zentral Behörde zuzutheilen, oder
eine andere Sektion mie Gutachten zu verneh,
men, oder die Mitglieder mehrerer Sektionen
in gemeinschaftlichen Sizungen zu vereinigen.
I. 1§. Wenn nicht von dem Minister über
einen Gegenstand auedrücklich eine gemein=
schaftliche Berathung angeordnet wird, so
hangt es von dem Chef ab, ob er sich die