Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1965 
Wir haben nunmehr, um die Einrichtung 
der Staats-Verwaltung in allen ihren Thei- 
len zu beendigen, und sie den Federungen des 
öffentlichen Dienstes und des Zusamenban= 
ges der Geschäfte auch bei Unsern Ministe- 
rien näher zu bringen, eigene Sektion bei 
denselben für verschiedene bisher getrennt ge- 
bliebene Verwaltungs= Zweige, und unter 
diesen eine besondere Sektion für sämtliche 
mit der Polizei in Beziebung stebenden Ge- 
genstände bei Unserm Ministerium des Innern 
angeordner, und beschlossen, daß das bisbe- 
rige gebeime Zentral: Wasser-Brücken; und 
Strassen-Bau-Büreau, welches künftig die 
Benennung: General-Direktien des 
Wasser-Brücken und Strassen- 
Baues zu führen hat, sich an gedachte Sek- 
tion in allen Gegenständen auschliessen soll, 
die nicht bloß technisch find, sondern zugleich 
polizeiliche, rechtliche und staatswirthschaftli: 
che, oder Konkurrenz-Bejiehungen haben. 
Da biedurch eine nähere Organisation der 
General = Direktion des Wasser-Brücken- 
und Strassen: Baues nöthig wird, so tref- 
fen Wir bierüber folgende Bestimmungen: 
1) Das Personal dieser General-Direk- 
tion, so wie dessen Besoldungen, sind schon 
durch Unser Reseript vom 20. des laufenden 
Monate festgesezt, und es hat dabet vorläu- 
fig sein durchgängiges Bewenden; 
2) der Geschäfts-Kreie der General-Di- 
rektion erstreckt sich: 
a. über den Fluß: Deich= oder Damm- 
Bau; *72 
b. über die öffentlichen Ausdrocknungen: 
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c. über die öffentlichen Bewässerungs-An- 
stalten; 
d. über die öffentlichen Wasserleitungen al- 
ler Art, in sofern sie nicht zu dem be- 
reits abgesondert bestehenden, und der. 
teitung Unsers Finanz:Ministerioms 
übergebenen Brunnen, oder zu dem Berg- 
und Hüttenwesen gehbren; 
ec. über die Anlage neuer Mühlen und an- 
derer vom Wasser getriebenen Maschinen, 
in sofern leztere nicht zum Salinen-We- 
sen, zu den Hammer, und Hüttenwerken, 
oder zu anderen wirklich zentralisirten, 
dem Finanz-Ministerium untergeordneten 
Stellen gehören; 
f. über die Schiffbarmachung der Flüsse und 
Erhaltung der Ziehwege, so wie über 
alle Anstalten, welche zur Beförderung 
der Schiffahrr dienen, als: Hebmaschinen, 
Ankänd-Dldze, Magazin," Anlagen an 
den Flüssen und so weiter; 
g. über die Anlage von schiff= und floßba- 
ren Kandlen; 
b über die Mühlwehren und Deichen; 
i. über den Brücken= Bau; 
k. über den Strassen-Bau in seinem ganzen 
kechnischen Umfange. 
3) In allen diesen Gegenständen Har der 
General-Direktor des Wasser-Brücken, und 
Strassen-Baues die technische Ausführung, 
sobald dieselbe beschlossen ist, nud aus Staats- 
mitteln bestritten wird, zu leiten; und das ge- 
samte Wasser= und Strassen= Baus Perso- 
nal in den verschiedenen Kreisen des König- 
reiches bleibt ihm zu diesem Ende unmittel- 
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