1987
Umstaͤnde mit elner Strafe von s bie 15 fl.
zu belegen.
5. Für jeden Todten hat der Todtenbeschauer
einen Schein auszustellen, inwelchemder Namen
und Stand des Todten, die Gasse und das Haus-
Numer der Wohnung, das Alter desselben, die
Krankheit, und an dem wie vielten Tage der-
selben der Tod erfolgte, und ob und von welchem
Azte, oder Wundarzte er behandelt worden sey,
deutlich ausgedrückt sind.
ö. Dieser Schein ist an den betreffenden Seel-
sorger abzugeben, welcher nur gegen die Abgabe
desselben die Beerdigung vornehmen darf. Alle
Quartale hat der Seelsorger diese Scheine an
das einschlägige Landgericht abzugeben, welches
dieselbenineine summarische Uebersichtzubringen
hat. Diese summarische Uebersicht ist mit den
Quartals-Krankenrabellen (Regierungeblat
v. J. 1308, Stück XXVII.) hieher vorzu-
legen.
7. Für seine Amtshandlung sind dem Todten-
beschauer für ein Kind 12 Kreuzer, — für ein
Erwachsenes aber 18 Kreuzer zu bezahlen. Je-
doch bleiben, wie bisher, das Militär, die
Spitäler, Armenkassen und Zuchthäduser von
dieser Bezahlung frei, und dem Todtenbe-
schauer ist in diesen Fällen die unentgeldliche
Besichtigung zur Pflicht gemacht.
Innobruck den r8. August 1808.
Königliches Gubernium in Tirol.
Widder.
von Laiharding.
1088
(Dle Besoldungs-Abzüge in der Provinz Ans bach
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestär haben sich zu der
Eneschliessung bewogen gefunden, die in der
Provinz Ansbach bestehenden Regulattve und
Verordnungen, welche die Abzüge der Besol=
dungen bestimmen, aufzuheben, und dagegen
festzusezen, daß auch in dieser Provinz, wie
in Allerhöchstdero übrigen Staaten, der Abjug
des Dritt= Theiles allgemein eingeführt
werden soll.
Dieses wird auf allerhöchsten besonderen
Befehl vom 25. laufenden Monats hie-
durch zur Wissenschaft und Nachachtung
öffentlich bekannt gemacht. Anebach den 31.
August 1808.
Koͤnigliches General-Landes-Kom-
missariat in Franken.
Graf von Thürheim.
Stürmer.
Aufträgec.
An sämtliche Kameral= und Justiz= Aemter
der Provinz Ansbach, nach ihrem gegen-
wärtigen Umfange.
(Das neue Landgerichts-Personal, das ausser
Mkivität kommende blöberige Justizamts-Per-
sonal, und deren Besoldungs-Fasstenen be-
treffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Durch das königliche allerhöchste Reskript
vom 11. dieses Monats ist die Nomination