Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1987 
Umstaͤnde mit elner Strafe von s bie 15 fl. 
zu belegen. 
5. Für jeden Todten hat der Todtenbeschauer 
einen Schein auszustellen, inwelchemder Namen 
und Stand des Todten, die Gasse und das Haus- 
Numer der Wohnung, das Alter desselben, die 
Krankheit, und an dem wie vielten Tage der- 
selben der Tod erfolgte, und ob und von welchem 
Azte, oder Wundarzte er behandelt worden sey, 
deutlich ausgedrückt sind. 
ö. Dieser Schein ist an den betreffenden Seel- 
sorger abzugeben, welcher nur gegen die Abgabe 
desselben die Beerdigung vornehmen darf. Alle 
Quartale hat der Seelsorger diese Scheine an 
das einschlägige Landgericht abzugeben, welches 
dieselbenineine summarische Uebersichtzubringen 
hat. Diese summarische Uebersicht ist mit den 
Quartals-Krankenrabellen (Regierungeblat 
v. J. 1308, Stück XXVII.) hieher vorzu- 
legen. 
7. Für seine Amtshandlung sind dem Todten- 
beschauer für ein Kind 12 Kreuzer, — für ein 
Erwachsenes aber 18 Kreuzer zu bezahlen. Je- 
doch bleiben, wie bisher, das Militär, die 
Spitäler, Armenkassen und Zuchthäduser von 
dieser Bezahlung frei, und dem Todtenbe- 
schauer ist in diesen Fällen die unentgeldliche 
Besichtigung zur Pflicht gemacht. 
Innobruck den r8. August 1808. 
Königliches Gubernium in Tirol. 
Widder. 
von Laiharding. 
  
1088 
(Dle Besoldungs-Abzüge in der Provinz Ans bach 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestär haben sich zu der 
Eneschliessung bewogen gefunden, die in der 
Provinz Ansbach bestehenden Regulattve und 
Verordnungen, welche die Abzüge der Besol= 
dungen bestimmen, aufzuheben, und dagegen 
festzusezen, daß auch in dieser Provinz, wie 
in Allerhöchstdero übrigen Staaten, der Abjug 
des Dritt= Theiles allgemein eingeführt 
werden soll. 
Dieses wird auf allerhöchsten besonderen 
Befehl vom 25. laufenden Monats hie- 
durch zur Wissenschaft und Nachachtung 
öffentlich bekannt gemacht. Anebach den 31. 
August 1808. 
Koͤnigliches General-Landes-Kom- 
missariat in Franken. 
Graf von Thürheim. 
Stürmer. 
  
Aufträgec. 
An sämtliche Kameral= und Justiz= Aemter 
der Provinz Ansbach, nach ihrem gegen- 
wärtigen Umfange. 
(Das neue Landgerichts-Personal, das ausser 
Mkivität kommende blöberige Justizamts-Per- 
sonal, und deren Besoldungs-Fasstenen be- 
treffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Durch das königliche allerhöchste Reskript 
vom 11. dieses Monats ist die Nomination
	        
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