Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

  
1989 
des neuen Landgerichts-Personals, nach der 
neuen unterm 7. August l. J. festgesezren, und 
durch das Regierungsblatt, Stück XXXX. 
Seite 1089 — 1608, bekannt gemachren Ein- 
theilung, eröfnet worden, und die Ausschreibung 
dieser Nomination nachgefolgt. 
Da nun das Eingangs gedachee Reskripe 
verordnet, daß die durch diese Ernennung 
nicht neu angestellten Individuen einstweilen 
quieszirt werden sollen, so wird, mit Bezug-= 
nahme auf das den 20. August l. J. er- 
gangene Generale, verordnec, wie folgt: 
1. Die Provinzial-Haupekasse, die Kame- 
ral: und Renrämter, so wie überhaupt alle 
bisher Zahlung leistende Kassen, haben die 
Zahlungen von Gehalten, Diäten, Emolu- 
menten, Tantiemen rc. an Individuen und Be- 
amte, welche bisher bei dem Justizwesen 
überhaupt beschaftiget, oder angestellt waren, 
mit dem lezten September d. J. zu schliessen, 
und vom 1. Oktober an ganz zu sistiren. 
Für das neu angestellte Personal wird die 
Anweisung des demselben zukommenden Ge- 
haltes erfolgen, wenn die näheren allerhöchsten 
Bestimmungen, wegen der Rentämter und deren 
Besezung, oder wegen der Geschäfts-Behand- 
lung des Kreis" Finanzwesens und der Kreis- 
Kasse eingegangen seyn werden. 
2. Diejenigen Beamten und Individuen, 
welche keine neue Anstellung erhalten, und da- 
her zur Quieszenz geeignet sind, müssen im 
1000 
baufe des Monats September ihre bisherigen 
Bezüge ordenrlich fatiren. Die Arr und Weise, 
wie die Fassson angefertiget seyhn muß, ergibt 
das beiliegende Schema, und die demselben bei- 
gefägten welteren Erldurerungen, nach welchen 
genau zu verfahren ist. 
Die Fasssonen selbst werden sodann nach den 
bestehenden Grundsäzen geprüft, der Quieszenz- 
Gehale hienach normalmássig regulirt, und der 
Bezug desselben angewiesen werden. 
3. Diejenigen Beamten und Individuen, 
welche eine neue Anstellung erhalten haben, 
durch die ihnen ausgesezte statusmässigen Be- 
soldungen aber gegen ihr bisheriges Dienstes- 
Einkommen verkürzt zu seyn glauben, müssen 
ebenfalls ihre Fassionen einreichen, und soll 
nach erfolgter Prüfung der Mehrbezug als 
Gehalts-Zulage und Eneschädigung angewie- 
sen werden. 
Die sämelichen Amtsstellen, so wie die ber 
theiligten Individuen, haben sich hienach zu 
achten. 
Ansbach den 26. August 1808. 
Königliches General-Landes-Kom- 
missariat in Franken, als Pro- 
vinzial-Etats= Kuratel. 
Graf von Thürheim. Kracker. 
Känlein.
	        
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