2029
Koͤniglich-Baierisches
2030
Regierungsblatt.
II. Stück. München, Mittwoch den 14. September 1808.
Edikt
über
den Adel im Königreiche Baiern.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben in Gemaͤßheit des J. Titels C. s.
der Konstitution Unsers Königreiches über die
künfrigen Verbälenisse des Adels beschlossen
und verordnet, wie folgt:
I. Tlitel.
Von dem Adel überhaupt.
J. Kapitel.
Von Erlangung des Adels.
G. 1. Der Adel kann nur durch eine könig-
liche Konzession erlange werden.
C. 2. Dessen politische Verbälknisse sind
durch die Konstitution bestimmt.
§. 3. Die Befugniß, Majorate zu errich-
ten, steht ihm aueschließlich zu.
C. 4. Den mediatistrten Fürsten, Grafen
und Herren verbleiben die Rechte, welche
Wir ibnen in Unserer Erklärung vom 10.
März 1807 zugesichert baben, in so weit sie
den ausdrücklichen Bestimmungen der Kon-
stitutions-Akte Titel I. F. §. nicht wider-
sprechen.
KP. S. Denjenigen Majerats-Bestzern, wel-
che Wir mit diesem Rechte für ihre Person
allein, oder ihre Erben zu begünstigen für
gut finden werden, gebührt der privilegirte
Gerichts-Stand, wie er in dem C. g. ersten
Absaz und F. u1. der erwähnten Deklaration
entbalten ist.
2. Kapitel.
WVon der Vererbung des Geburts,
und Adoptions-Adels.
6. 6. Der Adel wird durch die rechtmäs-
sige eberiche Geburt von adelichen Aeltern,
oder durch Adoption vererbt.
KS. 7. Alle, die in Unserm Königreiche als
Adeliche anerkannt sind, behalten für sich
und ihre ehelich geborne Kinder ibre bisheri-
gen Adels-Tirel.
§. 8. In den Fällen, in welchen die
Adoption nach den Gesezen statt bat, kann
auch mit Unserer Genehmigung der Adels-
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