Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2029 
Koͤniglich-Baierisches 
2030 
Regierungsblatt. 
  
II. Stück. München, Mittwoch den 14. September 1808. 
  
Edikt 
über 
den Adel im Königreiche Baiern. 
  
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben in Gemaͤßheit des J. Titels C. s. 
der Konstitution Unsers Königreiches über die 
künfrigen Verbälenisse des Adels beschlossen 
und verordnet, wie folgt: 
I. Tlitel. 
Von dem Adel überhaupt. 
J. Kapitel. 
Von Erlangung des Adels. 
G. 1. Der Adel kann nur durch eine könig- 
liche Konzession erlange werden. 
C. 2. Dessen politische Verbälknisse sind 
durch die Konstitution bestimmt. 
§. 3. Die Befugniß, Majorate zu errich- 
ten, steht ihm aueschließlich zu. 
C. 4. Den mediatistrten Fürsten, Grafen 
und Herren verbleiben die Rechte, welche 
Wir ibnen in Unserer Erklärung vom 10. 
März 1807 zugesichert baben, in so weit sie 
den ausdrücklichen Bestimmungen der Kon- 
stitutions-Akte Titel I. F. §. nicht wider- 
sprechen. 
KP. S. Denjenigen Majerats-Bestzern, wel- 
che Wir mit diesem Rechte für ihre Person 
allein, oder ihre Erben zu begünstigen für 
gut finden werden, gebührt der privilegirte 
Gerichts-Stand, wie er in dem C. g. ersten 
Absaz und F. u1. der erwähnten Deklaration 
entbalten ist. 
2. Kapitel. 
WVon der Vererbung des Geburts, 
und Adoptions-Adels. 
6. 6. Der Adel wird durch die rechtmäs- 
sige eberiche Geburt von adelichen Aeltern, 
oder durch Adoption vererbt. 
KS. 7. Alle, die in Unserm Königreiche als 
Adeliche anerkannt sind, behalten für sich 
und ihre ehelich geborne Kinder ibre bisheri- 
gen Adels-Tirel. 
§. 8. In den Fällen, in welchen die 
Adoption nach den Gesezen statt bat, kann 
auch mit Unserer Genehmigung der Adels- 
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