2031
Titel auf den adoptirten Sohn vererbt
werden.
3. Kapitel.
Von der Erwerbung des Adels
durch Gnaden-Briefe.
C. o. Derjenige Unserer Unterthanen, wel-
cher einen Udels-Titel durch einen Gnaden-
Brief von Uns erwerben will, muß in einer
an Uns gerichteren, und bei Unserm Mini-
sterium der auswärtigen Angelegenbeiten über-
gebenen motivirten Vorstellung durch glaub-
würdige Zeugnisse, oder Urkunden darthun:
1) nebst Ramen, Vornamen, Alter,
Wohnort, seine bisberige Dienstes= oder
sonstige Funktionen;
2) seine und seine Familie Verdienste um
den Staat;
3) die Zahl seiner Kinder beiderlei Ge-
schlechts;
4) ein binlängliches schuldenfreies Ver-
mögen.
G. 10. Genanntes Ministerium prüft die
in der Vorstellung enthaltenen Angaben, und
erstattet an Uns darüber einen aueführlichen
motivirten Antrag.
§. 11. Wenn das Gesuch Unsere aller-
böchste Genehmigung bierauf erhält, so wird
durch das nämliche Ministerium der Adels-
Brief, mit der Beschreibung des bewilligten
Wappens, in der hergebrachten Form ausge-
fertiget, und nach erlegter Taxe in das hier-
über zu führende besondere Register einge-
2032
schrieben, dem Supplikanten sodann zuge-
stellt, und durch das Regierungeblatte be-
kannt gemacht.
4. Kapitel.
Verlust des Adels.
C. 12. Der Verlust der bürgerlichen Rechte
bat zugleich den Verlust des Adelo zur Folge;
jedoch nur für die Person des Titulaire, und
nicht für dessen rechemässige Erben.
I. 13. Die Erneuerung des Adels-Titels
ist eine neue Verleihung, und muß unter
den nämlichen Bedingungen, wie in dem 3.
Kapitel vorgeschrieben ist, gescheben.
§. Kapitel.
Matrikel für sämtliche Adeliche
des Königreiches.
S. 14. Sämrliche Adeliche Unsers König-
reiches, sowohl der alten Geschlechter, als
auch diesenigen, welche erst in neueren Zeiten
die Adels-Titel erhalten haben, sollen in
eine besondere Matrikel einzetragen werden.
S. 15. Zu dem Ende sind alle adeliche Fa-
milien gehalten, innerhalb 6 Monaten nach
der Publikation des gegenwärtigen Edikis,
bei Unserm Ministerium der auswüärtigen
Angelegenheiten in beglaubten Abschriften
einzugeben:
a) ihre Adels = Titel und die Diplome,
oder sonstige Urkunden, durch welche der-
selbe bewiesen wird;
b) ihre Familien-Wappen;