Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2031 
Titel auf den adoptirten Sohn vererbt 
werden. 
3. Kapitel. 
Von der Erwerbung des Adels 
durch Gnaden-Briefe. 
C. o. Derjenige Unserer Unterthanen, wel- 
cher einen Udels-Titel durch einen Gnaden- 
Brief von Uns erwerben will, muß in einer 
an Uns gerichteren, und bei Unserm Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenbeiten über- 
gebenen motivirten Vorstellung durch glaub- 
würdige Zeugnisse, oder Urkunden darthun: 
1) nebst Ramen, Vornamen, Alter, 
Wohnort, seine bisberige Dienstes= oder 
sonstige Funktionen; 
2) seine und seine Familie Verdienste um 
den Staat; 
3) die Zahl seiner Kinder beiderlei Ge- 
schlechts; 
4) ein binlängliches schuldenfreies Ver- 
mögen. 
G. 10. Genanntes Ministerium prüft die 
in der Vorstellung enthaltenen Angaben, und 
erstattet an Uns darüber einen aueführlichen 
motivirten Antrag. 
§. 11. Wenn das Gesuch Unsere aller- 
böchste Genehmigung bierauf erhält, so wird 
durch das nämliche Ministerium der Adels- 
Brief, mit der Beschreibung des bewilligten 
Wappens, in der hergebrachten Form ausge- 
fertiget, und nach erlegter Taxe in das hier- 
über zu führende besondere Register einge- 
  
2032 
schrieben, dem Supplikanten sodann zuge- 
stellt, und durch das Regierungeblatte be- 
kannt gemacht. 
4. Kapitel. 
Verlust des Adels. 
C. 12. Der Verlust der bürgerlichen Rechte 
bat zugleich den Verlust des Adelo zur Folge; 
jedoch nur für die Person des Titulaire, und 
nicht für dessen rechemässige Erben. 
I. 13. Die Erneuerung des Adels-Titels 
ist eine neue Verleihung, und muß unter 
den nämlichen Bedingungen, wie in dem 3. 
Kapitel vorgeschrieben ist, gescheben. 
§. Kapitel. 
Matrikel für sämtliche Adeliche 
des Königreiches. 
S. 14. Sämrliche Adeliche Unsers König- 
reiches, sowohl der alten Geschlechter, als 
auch diesenigen, welche erst in neueren Zeiten 
die Adels-Titel erhalten haben, sollen in 
eine besondere Matrikel einzetragen werden. 
S. 15. Zu dem Ende sind alle adeliche Fa- 
milien gehalten, innerhalb 6 Monaten nach 
der Publikation des gegenwärtigen Edikis, 
bei Unserm Ministerium der auswüärtigen 
Angelegenheiten in beglaubten Abschriften 
einzugeben: 
a) ihre Adels = Titel und die Diplome, 
oder sonstige Urkunden, durch welche der- 
selbe bewiesen wird; 
b) ihre Familien-Wappen;
	        
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