2033
c) den Vor- und Zunamen aller Familien-
Glieder, ihr Alter, ihren gegenwaͤrtigen
Wohnort, mit einer Anzeige der Stellen,
die sie bekleiden.
C. 16. Bei jeder adelichen Familie werden
diese Angaben, nachdem ihre Beglaubigung
untersucht und richtig gefunden worden ist,
in die Matrikel eingetragen.
G. 17. Eben so werden in der nämlichen
Matrikel alle Veränderungen vorgemerke,
die mit einer Familie sich ergeben.
F. 18. Wer in diese Matrikel nicht ein-
getragen ist, wird in Unserm Königreiche in
den öffentlichen Akten nicht als adelich er-
kannt.
C. ro. Die Ertrakte aus dieser Matrikel
geben vollkommenen Beweis für den Adels-
Titel.
6. 20. Diese Matrikel wird unter der
Aufsicht unsers Ministeriums der auswaͤrti-
gen Angelegenbeiten geführe.
G. à 1. Die über den Adel vorkommende strei-
tige Fälle aber werden bei den einschlägigen
Appellations= Gerichten verhandelt und ent-
schieden.
C. 22. Sollte das gerichtliche Erkenneniß
Veränderungen in dem Adels-Titel zur Fol-
ge baben, so müssen diese dem genannten Mini-
sterium angezeigt werden, damit durch das-
selbe, die den Vorschriften gemässen Verfüä-
zungen veranlaßt werden können.
2034
II. Titel.
Bildung künftiger Majorate.
1. Kapftel.
Allgemeine Vorschriften.
§. 23. Die Moajorate können zukünftig
nur gegründet werden auf Einkünfte eines
freien in Unserm Königreiche gelegnen tand-
eigenthums.
§. 24. Dieses muß von allen Schulden
und sonstigen tasten frei seyn, worüber die
obrigkeitlichen Beurkundungen und Auszüge
der Hyyotheken: Bücher vergelegt werden
müssen. ·
F.25.DurchdasMajoratvarfverPsiicht-
theil derjenigen, welchen ein solcher nach
den Gesezen gebührt, nicht verlezt werden.
K. 20. Unter dem Betrage von vier Tau-
send Gulden reiner Renten darf kein Majo-
rat konstituirt, oder bestätiget werden.
6. 27. Die Errichtung der Masorate erfo:
dert allezeit Unsere besondere Bewilligung.
V. 28. Diese wird in einer an Uns ge-
richteren, und bei Unserm Justiz: Ministe-
rium übergebenen Vorstellung nachgesucht.
F. 20. Es müssen in der Supplik die Mo-
tive zur Errichtung elnes Majorats angege-
ben seyn, und derselben beurkundere Aus-
weisungen über den Vermögrus= Stand bei
liegen.
§. 3o. Genanntes Ministerium hat die
vorgelegten Me#ve und Beweise, nach vor-
134“