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„nungen des Neiches, und ich verspreche,
„die Waffen zu ergreifen, zur Vertbeidi-
„gung des Vaterlandes in allen Fällen,
„in welchen demselben Gefahr drobet, und
„eiich von dem Monarchen dazu ausfgefo-
„der: werde.“
§. 30. Von den Fürsten und Grafen
wird dieser Eid in Untere eigene Hände ab-
gelegt; die übrigen Adelichen leisten densel-
ben an Unserer Statt Unserm Minister der
auswärtigen Angelegenheiten, oder demjenie
gen, welchen derselbe auf Unsern Befeßl bie zu
beauftragen wird.
3. Kapitel.
In Ansehung der Gater.
. 40. Die Gäter, welche das Majorat
bilden, erhalten oder beßalten die Eigenschaft
der Stamm-Güter.
S. 41. Hienach sind sie unveräusserlich,
und dürfen weder mit Schulden, noch mit
sonstigen Lasten von dem Nuzniesser belegt
werden.
I. 42. Alle durch den Besszer derselben
vorgenommene Verdusserungen, von welcher
Arc sie, seyn mögen, alle darauf konstituirten
Rechte, oder Hypotbeken sind nichtig, und
kein Geriche darf sie als gülrig erkennen.
S. 43. Würde von einem Gerichte dage-
gen gebandelt, so sollen seine Erkenntnisse
auf Anrufen des Nachfolgers im Masorate
ven dem unmittelbar höheren Tribunale kas-
Krr, und der ursprüngliche Stand des Ma-
sorats bergestellt werdem:
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C. 44. Unserm Ministerium der Justiz liegt
ob, für die Erbaltung der bei ihm einregi-
strirten Majorate zu wachen.
4. Kapitel.
Von dem Genusse der Majorats-
Gücer.
I. 45. Der Genuß der Majorats-Güter
kömme demjenigen zu, welcher durch die Ge-
seze zur Erbfolge nach der eben bestimmten
Ordnung berufen ist.
§. 4% Er hat die Verbindlichkeit, die
darauf liegenden Staats-Lasten zu encrich-
ren, und die Güter in gutem Stande zu
erbalten.
§. 47. Wern der lezte Bestzer zur Be-
zablung seiner Schulden, ausser dem Maje-
rate, kein anderes Hinlängliches Vermögen zu-
ruͤcklaͤßt, so haftet der Majorats-Nachfolger
fuͤr die in den Gesezen privilegirten Foderun-
gen, welche er aus den Einkuͤnften des Ma-
jorats zu tilgen verpflichtet ist; jedoch der-
gestalt, daß nie mehr, als der dritte Theil der
jaͤhrlichen Einkuͤnfte dafuͤr angewiesen wer-
den duͤrse, wonach der ganze Betrag dieser
Foderungen in verhaͤltnißmaͤssige Fristen ein-
cingetheilt werden muß.
g. 48. Wenn der Majorats-Besizer eine
Wittwe zuruͤcklaͤßt, die weder ein zu ihrem
Unterhalte eigenes binlaͤngliches Bermögen
besizt, noch, daß andere Güter ausser dem
Masorate vorhanden sind, auf welchen ihr
standesmässiger Unterhalt angewiesen werden
könnte, so geht, in, Ermangelung beider obi-