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CF. 15. Auch an die Kreis-Finanz-Direk-
rionen koͤnnen von der Sektion, wenn es
auf naͤhere Instruirungen der Sache, Be-
richts-Abfoderungen, oder sonstige das Ge-
schäft nicht definitiv beendigende Zwischenver-
bandlungen ankömmt, Aufträge und Wei-
sungen in der oben vorgeschriebenen Art er-
lassen werden. Auf solche Zwischenerlasse
baben die Kreis-Finanz-Direktionen ihre
Berichte unmittelbar an die Sektion, unter
der oben vorgeschriebenen Ueberschrift, zu er-
starten.
Alle diese, in anderen Gegenständen, als
bloß im Aufschlags = Siegel und Bau-
Wesen, von der Sektion unmittelbar an
die Kreis= Finanz-Direktionen erlassenen
Zwischen-Resolutionen werden, nach ihrer Aus-
fertigung, an die gebeime Ministeriums Re-
gistratur, zu dem einschlägigen Departements=
Akte abgegeben, und mit demselben bei Ein-
laufe des eingefoderten Berichtes, oder, wenn
es sonst die Fortsezung des Geschäfts erfo-
dert, wieder vorgelegt. Auch die eingefo-
derten Berichte bleiben ein Bestandtheil des
Ministerial Departements-Akts, welcher im-
mer vollständig, was in der Sache sowohl
bei der Sektion, als bei dem Ministerium
selbst geschehen ist, enthalten muß.
. 10. Die Erxpeditionen dringender und
ganz einfacher Gegenstände können auch auf-
ser den Sizungen, mit der Unterschrift des
Vorstandes, oder des Direktors, wenn er-
sterer abwesend ist, gescheben.
C. 17. Ueber alle wichtigen Gegenstände,
sie mögen das Aufschlags-Siegel: und das
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tandbau-Wesen betreffen, oder zur Begut-
achtung von dem geheimen Finanz-Ministe-
rium der Sektion zugestellt worden seyn, wird
an das tezte ein mit der Unterschrift des Vor-
standes versehener, die Meinung der Sek-
tion nach der Stimmen-Mehrheit enthal-
tender Antrag, welchem zugleich der Vor-
trag des Referenten beizuschliessen ist, erstat-
tet. Ist der Vorstand verschiedener Mei-
nung, welches in dem Protokolle zu bemer-
ken ist, oder ergibt sich auch unter den stim-
menden Mitgliedern eine bedeutende Verschie-
denbeit der Meinungen, so wird diese Ver-
schiedenheit, mit ibren Gründen, in dem An-
trage auseinandergesezt, und dem Finanz-Mi-
nisterium vergelegt.
Dieses läßt auf die Sektions= Anträge, die
ibm geeignet scheinenden Entschliessungen ent-
werfen, und von dem expedirenden geheimen
Sekretär des Ministeriums, nach Beschaffen-
beit der Sache, mit, oder ohne Unsere Unter:
schrift, auf die gewöhnliche Art ausfer-
tigen. #
Damit die Sektion in Keuntniß der ge-
saßten Entschlicssungen bleibe, so werden
diese nach der Ausfertigung dem Vorstan-
de zugestellt, und entweder der Inhalt der
Ausfertigung in dem Sektions Protekolle
bemerkt, oder eine Abschrist davon zu den
Sektions-Akten genommen. Der Vorstand
bat aledann für die ungesäumte Zurückgabe
der urschriftlichen Auefertigung, welche dem-
nächst zur geheimen Registratur abzugeben
ist, zu sorgen.
K. 18. Wenn etwas an andere Ministe