Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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CF. 15. Auch an die Kreis-Finanz-Direk- 
rionen koͤnnen von der Sektion, wenn es 
auf naͤhere Instruirungen der Sache, Be- 
richts-Abfoderungen, oder sonstige das Ge- 
schäft nicht definitiv beendigende Zwischenver- 
bandlungen ankömmt, Aufträge und Wei- 
sungen in der oben vorgeschriebenen Art er- 
lassen werden. Auf solche Zwischenerlasse 
baben die Kreis-Finanz-Direktionen ihre 
Berichte unmittelbar an die Sektion, unter 
der oben vorgeschriebenen Ueberschrift, zu er- 
starten. 
Alle diese, in anderen Gegenständen, als 
bloß im Aufschlags = Siegel und Bau- 
Wesen, von der Sektion unmittelbar an 
die Kreis= Finanz-Direktionen erlassenen 
Zwischen-Resolutionen werden, nach ihrer Aus- 
fertigung, an die gebeime Ministeriums Re- 
gistratur, zu dem einschlägigen Departements= 
Akte abgegeben, und mit demselben bei Ein- 
laufe des eingefoderten Berichtes, oder, wenn 
es sonst die Fortsezung des Geschäfts erfo- 
dert, wieder vorgelegt. Auch die eingefo- 
derten Berichte bleiben ein Bestandtheil des 
Ministerial Departements-Akts, welcher im- 
mer vollständig, was in der Sache sowohl 
bei der Sektion, als bei dem Ministerium 
selbst geschehen ist, enthalten muß. 
. 10. Die Erxpeditionen dringender und 
ganz einfacher Gegenstände können auch auf- 
ser den Sizungen, mit der Unterschrift des 
Vorstandes, oder des Direktors, wenn er- 
sterer abwesend ist, gescheben. 
C. 17. Ueber alle wichtigen Gegenstände, 
sie mögen das Aufschlags-Siegel: und das 
  
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tandbau-Wesen betreffen, oder zur Begut- 
achtung von dem geheimen Finanz-Ministe- 
rium der Sektion zugestellt worden seyn, wird 
an das tezte ein mit der Unterschrift des Vor- 
standes versehener, die Meinung der Sek- 
tion nach der Stimmen-Mehrheit enthal- 
tender Antrag, welchem zugleich der Vor- 
trag des Referenten beizuschliessen ist, erstat- 
tet. Ist der Vorstand verschiedener Mei- 
nung, welches in dem Protokolle zu bemer- 
ken ist, oder ergibt sich auch unter den stim- 
menden Mitgliedern eine bedeutende Verschie- 
denbeit der Meinungen, so wird diese Ver- 
schiedenheit, mit ibren Gründen, in dem An- 
trage auseinandergesezt, und dem Finanz-Mi- 
nisterium vergelegt. 
Dieses läßt auf die Sektions= Anträge, die 
ibm geeignet scheinenden Entschliessungen ent- 
werfen, und von dem expedirenden geheimen 
Sekretär des Ministeriums, nach Beschaffen- 
beit der Sache, mit, oder ohne Unsere Unter: 
schrift, auf die gewöhnliche Art ausfer- 
tigen. # 
Damit die Sektion in Keuntniß der ge- 
saßten Entschlicssungen bleibe, so werden 
diese nach der Ausfertigung dem Vorstan- 
de zugestellt, und entweder der Inhalt der 
Ausfertigung in dem Sektions Protekolle 
bemerkt, oder eine Abschrist davon zu den 
Sektions-Akten genommen. Der Vorstand 
bat aledann für die ungesäumte Zurückgabe 
der urschriftlichen Auefertigung, welche dem- 
nächst zur geheimen Registratur abzugeben 
ist, zu sorgen. 
K. 18. Wenn etwas an andere Ministe
	        
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