Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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rien zu bringen ist, geschieht solches nicht 
durch die Sektion, sondern durch das Mi- 
nisterium selbst, an welches sie sich desfalls 
zu wenden hat. Auch tzit anderen Zentral- 
Bebörden und Büreaux tritt die Sektion 
nicht in direkte und unmittelbare Kommuni- 
kation. 
C. 10. In jeer Woche lege der Vorstand dem 
Finanz-Minister das Geschäfts-Hrotokoll vor, 
welcher dasselbe mit seinem Vidit bezeichnet, 
und sich auf solche Art in der allgemeinen. 
Uebersicht der Geschäfte erhbddlt. Mit dem 
Ende eines jeden Vierteljahres wird dem 
Finanz-Minister ein vergleichender Auszug 
der eingelaufenen, erledigten und rückständi- 
gen Arbeiten vorgelegt. 
WVon dem Eifer des Vorstandes und der 
Mieglieder der Sektion därsen Wir erwar- 
ten, daß sich leztere nie anhäufen werden, 
C. 20. Die Abordnungen auf Kommissio- 
nen in die Kreise des Königreiches dürfen nie 
ohne vorläufige Anfrage verfügt werden. In 
den Fällen, wo sie nicht umgangen werden 
können, werden die Tagsgebühren in Ueber- 
einstimmung mit dem organischen. Edikte 
über die Anordnungen der Kreis-Kommissa- 
riate, S. 70. vergürer, und als Hauptgrund= 
saz auch biebei festgesezt, daß der Betrag der 
Tagsgebühren eihes Individunms in einem 
Jahre die Hälfte seines jährlichen Gehaltes 
niemal übersteigen darf. 
K. a1. Uebrigens sinden Wir nöthig, noch 
folgende allgemeine Bestimmungen zu treffen: 
1. die Namen der ausgestellten Reserenten 
sind gebeim zu halten; 
  
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2. sie haben keine Sollizitationen anzuneh- 
men; 
3. saͤmtliche Mitglieder der Sektion haben 
uͤber Geschaͤfte nicht zu korrespondiren; 
4. allenfalsige Anfragen sind allein an den 
Expeditor der Sektion zu stellen, welcher 
die zu ertheilende uskunft bloß darauf 
beschränkt: ob der Gegenstand erlediget, 
und wohin die Ausfertigung gegangen sey; 
5. bei strenger Strafe, nach Umständen selbst 
der Entlassung, ist die eigenmächtige Er- 
tbeilung von Abschriften aus der Kanzel- 
lei, oder Registrarur der Sektion durch- 
gängig untersagt. 
Wir tragen Unserm Minister der Finan- 
zen auf, das Erfoderliche zu veranstalten, 
damit gegenwärtiges erganisches Edikt vom 
1. Oktober d. J. an vollständig in Vollzug 
gesezt werden könne. 
Muͤnchen, den 25. August 1808. 
Max Josepb. 
Freiherr von Hompecch. 
Anf kodniglichen allerhbchsten Befehl 
G. Geiger. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Ernennung des Personals bei der Steuer- 
und Domaͤnen-Sektion des geheimen Finanz- 
Ministeriums betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Für die durch Unser organisches Edikt 
angeordnete Steuer' und Domänen, Sekeion 
bei Unserm geheimen Finanz-Ministerium 
ernennen Wir folgende Individuen:
	        
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