Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Bruch unter 2 Pfenningen gar nicht in An- 
schlag gebracht. 
30. Die Zablungen der Zoll= und Maut- 
gebühren müssen immer in Geldsorten, die 
im tande Kurs haben, gescheben. Papier= 
geld, verruffene und ungangbare Geldsor= 
ten dürfen nicht angenommen werden. 
V. Abschnitt. 
Von der Rückvergütung des erlegten Haupgoll= 
sozes unter gewissen Bedingungen. E. do — 46. 
40. Da es für den Transit= und Spedi- 
vionshandel drückend sein würde, wenn sich 
der zum Consumo angenommene HPöchste 
Zollsaz unbedinge, und für alle Fälle, so- 
bin auch auf die Transit= und Speditions- 
güter ausdehnte, so soll in den nachgesezten 
Fällen unter den beigefügten Bedingnissen 
eine Rückvergütung des an der Grenze mit 
3 fl. vom Zentner erlegten Conzumo-Zol- 
les eintreten: 
a. Wenn rom Auslande eingebrachte Güter 
und Waaren nicht in Kénigreiche selbst 
verbraucht, sondern entweder als blos 
transttirende, oder als zur Spedition, oder 
in Kommisston erhaltene, oder auch als 
auf bloße Spekulation bezogene Güter 
wirklich wieder in das Ausland versender 
werden. 
b. Wenn der Consumo-Tarif den Gütern- 
und Waaren einen niedrigeren Zollsaz als 
3. fl. vom Zentner bestimmt. 
c. Wenn inlaͤndische Kaufleute aus ihren 
Waarenlagern auf auswärtige Märkte 
geführte Güter und Waaren, eder in- 
ländische Fabrikanten und Gewerbsleute 
  
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die von ihnen selbsi verfertigten, und in 
Fleicher Absicht ansgeführten Fabrikate, 
welche unverkauft geblieben sind, wieder 
zurückbringen. 
4. Wenn ganz robe Produkte, oder noch 
nicht ganz vollendete Fabrikate von inlän- 
dischen Fabrikanten eder Gewerbsleuten 
zum Färben, zur Appretur, oder zu ei- 
ner sonstigen Zusereitung in das Aneland 
versendet werden, um sie von dort in ver- 
besserter oder veränderter Form zurück zu 
bezieben. 
e. Wenn Produkte in eben dieser Absicht 
vom Auslande berein gesendet werden, und 
nach erhaltener Vervollkommnung dahin 
wieder zurückgeben. 
In allen diesen Füllen findet die Rückver- 
gürung unter nachfolgenden Bedingungen 
statt: 
ad a. Als transitirende Guͤter werden blos 
diejenigen betrachtet, welche von einem und 
demselben Schif oder Fuhrmanne zu Was- 
ser, oder zu tande, auf einem und demselben 
Fabrzeuge, oder auf einem und demselben 
Wagen, ohne Dazwischenkunft eines inlän- 
dischen Fuhrmannes von der Eintrittsgreuze 
bis zur Austritregrenze verführt werden. 
Solche Fuhrleure baben, um auf Rück- 
vergütung Anspruch machen zu können, bei 
jedem Hall Amte, welches sie auf ihrem Zu- 
ge inner tandes berühren, ibre tadung der 
Kontrolle und der Abwägung zu unterwer- 
sen, und die an der Eintrittsgrenze erhalte- 
ne Pollete zur Kontrasignation zu überreich- 
en. Bei ihrem Erscheinen an der Aus- 
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