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Bruch unter 2 Pfenningen gar nicht in An-
schlag gebracht.
30. Die Zablungen der Zoll= und Maut-
gebühren müssen immer in Geldsorten, die
im tande Kurs haben, gescheben. Papier=
geld, verruffene und ungangbare Geldsor=
ten dürfen nicht angenommen werden.
V. Abschnitt.
Von der Rückvergütung des erlegten Haupgoll=
sozes unter gewissen Bedingungen. E. do — 46.
40. Da es für den Transit= und Spedi-
vionshandel drückend sein würde, wenn sich
der zum Consumo angenommene HPöchste
Zollsaz unbedinge, und für alle Fälle, so-
bin auch auf die Transit= und Speditions-
güter ausdehnte, so soll in den nachgesezten
Fällen unter den beigefügten Bedingnissen
eine Rückvergütung des an der Grenze mit
3 fl. vom Zentner erlegten Conzumo-Zol-
les eintreten:
a. Wenn rom Auslande eingebrachte Güter
und Waaren nicht in Kénigreiche selbst
verbraucht, sondern entweder als blos
transttirende, oder als zur Spedition, oder
in Kommisston erhaltene, oder auch als
auf bloße Spekulation bezogene Güter
wirklich wieder in das Ausland versender
werden.
b. Wenn der Consumo-Tarif den Gütern-
und Waaren einen niedrigeren Zollsaz als
3. fl. vom Zentner bestimmt.
c. Wenn inlaͤndische Kaufleute aus ihren
Waarenlagern auf auswärtige Märkte
geführte Güter und Waaren, eder in-
ländische Fabrikanten und Gewerbsleute
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die von ihnen selbsi verfertigten, und in
Fleicher Absicht ansgeführten Fabrikate,
welche unverkauft geblieben sind, wieder
zurückbringen.
4. Wenn ganz robe Produkte, oder noch
nicht ganz vollendete Fabrikate von inlän-
dischen Fabrikanten eder Gewerbsleuten
zum Färben, zur Appretur, oder zu ei-
ner sonstigen Zusereitung in das Aneland
versendet werden, um sie von dort in ver-
besserter oder veränderter Form zurück zu
bezieben.
e. Wenn Produkte in eben dieser Absicht
vom Auslande berein gesendet werden, und
nach erhaltener Vervollkommnung dahin
wieder zurückgeben.
In allen diesen Füllen findet die Rückver-
gürung unter nachfolgenden Bedingungen
statt:
ad a. Als transitirende Guͤter werden blos
diejenigen betrachtet, welche von einem und
demselben Schif oder Fuhrmanne zu Was-
ser, oder zu tande, auf einem und demselben
Fabrzeuge, oder auf einem und demselben
Wagen, ohne Dazwischenkunft eines inlän-
dischen Fuhrmannes von der Eintrittsgreuze
bis zur Austritregrenze verführt werden.
Solche Fuhrleure baben, um auf Rück-
vergütung Anspruch machen zu können, bei
jedem Hall Amte, welches sie auf ihrem Zu-
ge inner tandes berühren, ibre tadung der
Kontrolle und der Abwägung zu unterwer-
sen, und die an der Eintrittsgrenze erhalte-
ne Pollete zur Kontrasignation zu überreich-
en. Bei ihrem Erscheinen an der Aus-
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