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Koͤniglich-Baierisches
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Regierung #sblat t.
IIV. Stück. München, Mit:woch den al. September 1308.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Aufhebung des Johanniter: Ordens be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
J. der Erwaͤgung, daß auf der einen
Seite der Johanniter-Orden mie der Auf-
lösung, welche er durch die Ereignisse der
Zeit in seinen wesentlichsten innern und duf
sern Beziehungen erlitten, zugleich den eigen-
tbümlichen Zweck seines Fortbestandes ver-
loren hat, und daß auf der andern „Seite die
Erbaltungemittel worauf derselbe in Unsern
Scaaten gegründet war, ebeils von den Be-
duͤtfnissen des oͤffentlichen Unterrichts, zu
dessen Befoͤrderung sie schon urspruͤnglich
verwendet wurden, theils von andern wich-
tigen Staatszwecken und Anotdnungen in
dringenden Anspruch genommen werden, ha-
ben Wir beschlossen, nach dem vorausge-
gangenen Beispiele mehrerer Staaten, den
genannten Orden in Unserm Reiche aufzu-
beben, und das gesamte Vermägen des-
selben dergestalt einzuziehen, daß sedoch den
jezigen Mitgliedern und Genossen des Or-
deus der Betrag ihres bioherigen Bezuges
hesichert bleiben, und dabei zur Sicherstel-
lung der Zwecke, wozu jenes Gesamtver-
moͤgen künftig besiimmt ist, dasselbe niche
allein unverdussert erhalten, sondern auch
von dem übrigen Staatsvermögen abgeson=
dert, und als für sich bestehend, behandelr
werden soll. 6
Zu diesem Ende verordnen Wir, wie
folgt:
I. Der Johanniter-Orden wird in Unserm
Reiche biemit aufgeboben, und darin über-
all von seinem gesamten Vermögen, jenes
des Großpriorats nicht ausgeschlossen, in
Unserm Nanten Besißz ergriffen.
II. Alle Vorräthe, Kassen, Archlve und
Registraturen werden daber sogleich unter
Siegel, und die Beamten in Unsere Pfllcht
genommen. Alle bewegliche oder unbeweg-
liche Habe wird getreulich beschrieben, oder
wenn eine Beschreibung davon bereits vor-
banden ist, diese nach dem gegenwärtigen
Zustande berichtigt. ,
III. Die Kasse des Provinzialkapitels,
und des Großpriorats wird nach vorgenom-
menen förmlichen Umsturze sogleich an Un-
sere Central= Staatskasse übergeben, und
von dieser nach den unten folgenden nähern
Bestimmungen abgesondert geführt.
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