Contents : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Zolt  Sarif

fuͤr  die  Jahre

1846,  1847  und  1848.

Erste  Abtheilung.
Gegenstände,  welche  gar  keiner  Abgabe  unterworfen  sind.

1.  Baume,  Serduche  und  Reben  zum  Werpflanzen,  ingleichen  lebende  Gewächse  in  Töpsen
oder  Kuͤbeln;

.  Blenenstoͤcke  mit  lebenden  Bienen;

.  Branntwelnspuͤlig;

Duͤnger,  thierlscher;  desgleichen  andere  Duͤngungsmittel,  als:  ausgel  augte  Asche,  Kalloaͤscher,

  Knochenschaum  oder  Zuckererde,  Duͤngesalz,  lehteres  nur  auf  besondere  Erlaub.

nißscheine  und  unter  Koncrole  der  Verwendung;
ier;

Erden  und  Erze,  bie  niche  mit  elnem  Zollsaßze  namenklich  betroffen  sind,  als:  Bolus,
Bimsstein,  Bluestein,  Braunsteln,  Gyps,  Lehm,  Mergel,  Sand,  Schmirgel,  Schwerspath
  (in  kryktallistrten  Stücken),  gewöhnlicher  Töpferebon  und  Pfeisenerde,  T  pel,
Walkererde  u.  a.;

7.  Erzeugnisse  des  Ackerbaues  und  der  Viehjucht  eines  elnzelnen  von  der  Zollgrenze
burchschniktenen  Landgutes,  dessen  Wohn=  oder  Wirtschastsgebäude  innerhalb  dieser
Grenze  belegen  find;

8.  Flsche,  frische,  und  Krebse  (Flußkrebst);  besglelchen  felsche  unausgeschälte  Muscheln;

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