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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
LVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 28. September 1808.
Organisches Edikt
uͤber
das Medizinalwesen im Königreiche.
Wir Maximilian Josephb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Den Grundsaͤzen gemaͤß, welche Uns bei der
Unserm Reiche gegebenen Konstitution, und den
uͤbrigen bisher allgemein getroffenen Einrich-
tungen geleitet haben, finden Wir Uns bewogen,
einem der wichrigsten Theile der Staats-Polizei,
dem Medizinalwesen, um so mehr Unsere vor-
zügliche Aufmerksamkeit zu widmen, ale durch
eine gute Bestellung desselben die ersten Beding-
nisse zum individuellen Wohl eines jeden ein-
zelnen Staarsbürgers, im Zusammenhange mit
dem allgemeinen, allein erreicht, und dauerhaft
erhalten werden können: wovon Wir die Ueber-
teugung durch alle in diesem Fache schon er-
lassenen Vererdnungen, und selbst mit beträcht-
lichem Aufwande getroffenen Anstalten, an den
Tag gelegt haben.
Auf den Uns hierüber gemacheen umständ-
lichen Vortrag Unsers Ministeriums des In-
nern, haben Wir beschlossen, das in dieser
Hinsicht schon bestehende Brauchbare, auf alle
Theile Unsers Reiches, in einen jeden der neu
organisirten Kreise zu übertragen, das Man-
Helnde allenthalben zu ersezen, das Ganze in
eine zweckmassige Verbindung und einen der
nothwendigen Ordnung günstigen Zusammen=
hang zu bringen, und zugleich den übrigen
Berwaltungs-Zweigen anzupassen — und ver-
ordnen, wie folge:
I. Titel.
Von den mir der Ausübung medizi-
nischer Wissenschaften aus allen
Fächern sich befassenden
Individuen.
§. #r. Die Ausübung eines Theiles der
medizinischen Wissenschaften wird in Zukunft
nur denjenigen erlaubt, welche diesen Theil,
den sie auszuüben gedenken, den dafür bestimm-
ten Gesezen genügend erlernt haben, aus den-
selben durch die von Uns noch zu ermächtigen-
den Stellen geprüft, und von diesen, mittelst
förmlich ausgestellrer Zeugnisse, als tauglich
anerkannt worden sind.
S. 2. Zur Bildung der Aerzte haben Wir
die theoretischen Studien in mehreren von Uns
erlassenen allerhöchsten Verordnungen bereits
bestimmt, gemäß welchen nach vorschriftmässig
geendeten niedern und höhern Vorbereitungs=
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