Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Klassen, alle Lehr-Gegenstaͤnde der speziellen 
Faͤcher der medizinischen Wissenschaften in sechs 
Semestern auf einer inlaͤndischen Universitaͤt 
absolvirt, und daselbst die akademischen Wuͤrden 
erlaugt werden muͤssen. Zur praktischen Bil—- 
dung ordnen Wir uͤber dieses noch einen Zeit- 
raum von zwei Jahren an, waͤhrend welcher 
der angehende Arzt, unter der Leitung eines 
aͤltern, als vorzuͤglich faͤhig anerkannten, am 
besten in einer groͤsseren oͤffentlichen Kranken- 
Anstalt, sich uͤben muß. « 
Mur weunn allen diesen Bedingungen genug 
gethan ist, wird die lezte Pruͤfung bei einem 
derjenigen Medizinal-Komiteen, welchen Wir 
dieses Geschäft für die Zukunft übertragen 
werden, erlaubt, und durch eine diesfallsige 
Approbation das Recht zur sogenannten freien 
Praris erlanget. Für die Form der Prüfungen 
an den Universitäten und den genannten Me- 
dizinal: Komiteen werden Wir genaue Vor- 
schriften erlassen, durch deren Anwendung so- 
wohl Wir, als das Publikum, zu jeder Zeit 
überzeugt werden können, daß die Ausübung 
der Arznei: Wissenschaft nur den fähigsten 
Subjekeen erlaubt werde. 
Wir machen deshalb die Vorstände der 
medizinischen Sektionen an Unseren Universi- 
räten besonders verantwortlich, zu den medizi- 
nischen Studien nur solche Subjekte zuzulassen, 
welche ohne besondere Gebrechen des Körpers 
und der Sinne vorzügliche Anlagen des Geistes 
besizen. 
G. 3. In der Ueberzeugung, daß nur voll- 
kommen gebildete Aerzte, bei einer eigenen Vor- 
liebe, Geschicklichkeit und fortgesezter technischer 
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Uebung, den Foderungen, welche man mit Recht 
von einem Chirurgen macht, zu entsprechen im 
Stande sind, verordnen Wir, daß die Wund- 
arzneikunst in Zukunft nur von jenen Individuen 
ausgeuͤbt werde, welche die Arzneiwissenschaft 
erlernet haben, und befehlen Unsern Universi— 
täten, keinen akademischen Grad mehr aus der 
Chtrurgie zu ertheilen, wenn derselbe nicht zu- 
gleich aus der Medizin erhalten wird: auch 
werden Wir in der Folge für eine, den Verhäle# 
nissen der Volkszahl und den bei weitem 
seltener vorkommenden wichtigen und schweren 
chirurgischen Operationen erfodernden Krank- 
heiten angemessene Anzahl solcher Subjekte 
Sorge tragen. 
Für eine zweckmässigere Bildung der bisher 
sdgenannten Chirurgen, bei welchen der größte 
Theil Unserer Unterthanen, besonders auf dem 
Lande, in allen Krankheits -Gartungen Hilfe 
sucht, haben Wir in der Verordnung vom 20. 
Juni d. J. über die Errichtung der Schulen 
für Land-Aerzte, die näheren Bestimmungen g#- 
troffen. 
I. 4. Diejenigen Individuen, welche sich 
in Zukunft der Pharmacie als Apotheker wid- 
men wollen, haben, wenn sie mit den erfodert 
lichen natürlichen Anlagen, Sprach-, dann 
physischen, mathematischen und naturhistori- 
schen Kenntnissen ausgerüstet sind, und vov- 
läufig in einer grösseren Offizin in der Lehre 
und in Dienst gestanden haben, wenigstens 
zwei Jahre an einem pharmacentischen In- 
stitute, welche Wir an den Medizinal= Sek- 
tionen Unserer Universitäten, oder auch ausser 
diesen zu errichten gedenken, chemische, bota-
	        
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