Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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nische und pharmaceutische Kollegien zu hoͤren, 
und sich in diesenFaͤchern nebst den theoretischen 
auch praktische Kenntnisse zu sammeln. 
Zur Uebernahme einer Apotheke als Eigen- 
thum, oder in Pacht, oder endlich als soge- 
nannter Provisor, muß sich der Apotheker 
durch die legalen Zeugnisse der gemachten Lehr- 
und Dienstjahre, und die vorgeschriebenen 
Studien an den pharmaceutischen Instituten 
ausweisen, und uͤber dieses eine theoretische und 
praktische Pruͤfung, nach der Vorschrift, wie 
dieselbe bei den Medizinal-Komiteen angeord- 
net wird, bestanden, und darüber ein förmli- 
ches Approbations-Zeugniß erhalten baben. 
Das Umständlichere bierüber wird in der 
nächstens zu erscheinenden Apotbecker= Ord- 
nung vorgezeichnet werden. 
G. 5. Als Hebärzte oder Actoucheurs lei- 
sten die Aerzte, Land-Aerzte und Chirurgen, 
welche sich in einem von dem Hebammen-Un- 
terrichte ganz abgesonderten tehrinstitute gebil- 
det, und über den Besiz der biezu nöthigen 
Geschicklichkeit in einer eigenen Prüfung aus- 
gewiesen haben, die erfoderlichen Dienste. 
Es wird künftig, ausser den Hebammen 
keinem Individunm erlaubt, sich diesem Fache 
ausschließlich zu widmen. 
Die Bedingnisse der Answahl und An- 
nahme weiblicher Individuen zur Hebammen- 
Lehre, die Ausmittlung des Unterhaltes biezu, 
die Art des Unterrichtes, welcher nur an 
grösseren Gebähr-Instituten gegeben werden 
darf, die Prüfung und Approbation derselben, 
ibre Instruktion und zu geniessenden Emolu- 
  
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mente werden Wir in einer eigenen Hebanr 
men-Ordnung, bestimmen. « 
Z.b.EingleicheswekdenWirfürdieThier- 
Aerzte und Kurschmiede thun; wollen aber 
das Veterinaͤrwefen als Heilkunst, und als Po- 
lizei Anstalt den Gerichts: Aerzten vorbehalten, 
welche sich im Falle des Bedarfes der vorge- 
nannten Individuen als Gebilfen zur Aus- 
fübrung ibrer Heilplane, oder Polizei-Maß- 
regeln zu bedienen haben. 
H. 7. Alle ärztlichen Individuen (§. 2. 
bis G. ö.) steben in der Ansübung ibrer Wis- 
senschaften oder Kunst unter dem Geseze. 
Diese Geseze sind vorzüglich von dreifacher 
Art, und betreffen: 
a) das Verhältniß dieses Personals unter 
sich; 
b) gegen die im Wissenschafrlichen Vorge- 
sezten, und 
) gegen das Publikum. 
Zur Erfüllung dieser Geseze werden Wir für 
jede Klasse des ärztlichen Perseuals bestimmte 
und mäöglichst umfassende Instruktionen ent- 
werfen, eine allein gültige tandes-Pbarma= 
kopoͤe ausarbeiten, und gewisse Normen, nach 
welchen die Taxen für alle Verrichrungen der 
Aerzte, tand-Aerzte, Chirurgen, Apotbeker 
u. s. w. sich zu richten haben, festsezen lassen, 
um dadurch, und noch durch andere Maßre= 
geln und Geseze Unsere Unterthanen über- 
baupt vor Schaden und Betheiligung zu schüs 
zen, besonders aber den ärztlichen Seaars- 
bürgern, welche sich offenbar mit dem mühe- 
vollsten und gefährlichsten Theile der Dienst- 
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