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nische und pharmaceutische Kollegien zu hoͤren,
und sich in diesenFaͤchern nebst den theoretischen
auch praktische Kenntnisse zu sammeln.
Zur Uebernahme einer Apotheke als Eigen-
thum, oder in Pacht, oder endlich als soge-
nannter Provisor, muß sich der Apotheker
durch die legalen Zeugnisse der gemachten Lehr-
und Dienstjahre, und die vorgeschriebenen
Studien an den pharmaceutischen Instituten
ausweisen, und uͤber dieses eine theoretische und
praktische Pruͤfung, nach der Vorschrift, wie
dieselbe bei den Medizinal-Komiteen angeord-
net wird, bestanden, und darüber ein förmli-
ches Approbations-Zeugniß erhalten baben.
Das Umständlichere bierüber wird in der
nächstens zu erscheinenden Apotbecker= Ord-
nung vorgezeichnet werden.
G. 5. Als Hebärzte oder Actoucheurs lei-
sten die Aerzte, Land-Aerzte und Chirurgen,
welche sich in einem von dem Hebammen-Un-
terrichte ganz abgesonderten tehrinstitute gebil-
det, und über den Besiz der biezu nöthigen
Geschicklichkeit in einer eigenen Prüfung aus-
gewiesen haben, die erfoderlichen Dienste.
Es wird künftig, ausser den Hebammen
keinem Individunm erlaubt, sich diesem Fache
ausschließlich zu widmen.
Die Bedingnisse der Answahl und An-
nahme weiblicher Individuen zur Hebammen-
Lehre, die Ausmittlung des Unterhaltes biezu,
die Art des Unterrichtes, welcher nur an
grösseren Gebähr-Instituten gegeben werden
darf, die Prüfung und Approbation derselben,
ibre Instruktion und zu geniessenden Emolu-
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mente werden Wir in einer eigenen Hebanr
men-Ordnung, bestimmen. «
Z.b.EingleicheswekdenWirfürdieThier-
Aerzte und Kurschmiede thun; wollen aber
das Veterinaͤrwefen als Heilkunst, und als Po-
lizei Anstalt den Gerichts: Aerzten vorbehalten,
welche sich im Falle des Bedarfes der vorge-
nannten Individuen als Gebilfen zur Aus-
fübrung ibrer Heilplane, oder Polizei-Maß-
regeln zu bedienen haben.
H. 7. Alle ärztlichen Individuen (§. 2.
bis G. ö.) steben in der Ansübung ibrer Wis-
senschaften oder Kunst unter dem Geseze.
Diese Geseze sind vorzüglich von dreifacher
Art, und betreffen:
a) das Verhältniß dieses Personals unter
sich;
b) gegen die im Wissenschafrlichen Vorge-
sezten, und
) gegen das Publikum.
Zur Erfüllung dieser Geseze werden Wir für
jede Klasse des ärztlichen Perseuals bestimmte
und mäöglichst umfassende Instruktionen ent-
werfen, eine allein gültige tandes-Pbarma=
kopoͤe ausarbeiten, und gewisse Normen, nach
welchen die Taxen für alle Verrichrungen der
Aerzte, tand-Aerzte, Chirurgen, Apotbeker
u. s. w. sich zu richten haben, festsezen lassen,
um dadurch, und noch durch andere Maßre=
geln und Geseze Unsere Unterthanen über-
baupt vor Schaden und Betheiligung zu schüs
zen, besonders aber den ärztlichen Seaars-
bürgern, welche sich offenbar mit dem mühe-
vollsten und gefährlichsten Theile der Dienst-
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