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Gruͤnde fuͤr oder wider die Tauglichkeit
derselben vorgemerkt, und im lezteren Falle
von ihm ein besonderes motivirtes Zeugniß
ausgestellt werden.
s) Endlich haben die Untergerichte zur Aus-
übung der gerichtlichen Arznei-Wissen-
schaft, das ist: zu forensen medizinischen
Uncersuchungen, Analysen, zu Leichenöf-
nungen und Wundbeschau, dann zur Aus-
stellung der über solche Gegenstände erfoder-
lichen Parrere, Gutachten und Zeugnisse,
nur allein den Gerichts = Arzt zu requiriren.
. ##. Für alle Gerichts-Aerzte des gan-
zen Reiches werden Wir unverzüglich umfas-
sende, die vorgezeichneten Rechte, Pflichten
und Obliegenheiten genauer bestimmende In-
struktionen entwerfen, und die Formularien
und Normen vorzeichnen lassen, nach welchen
dieselben jeden Monat regelmässig, bei aus-
sergewöhnlichen Ereignissen, oder auch ausser
diesem, Bericht an ihr Kreis-Kommissariat
zu erstatten haben. Uebrigens sind die allge-
meinen Dienstpflichten der Beamten auch auf
die Gerichts-Aerzte anwendbar.
Eine vollständige Personal= Nomination
aller Gerichts-Aerzte werden Wir unmittelbar
folgen lassen, sobald die Kreis-Kommissariate
in ihre Funktion getreten sind.
III. Titel.
Von den Medizinal-Räthen bei den
Kreis-Kommissariaten.
C. 13. Für die Bearbeitung der medizinisch-
polizeilichen Gegenstände geben Wir Unsern
Kreis-Kommissariaten einen, oder nach Um-
ständen zwei Medizinal: Rchhe bei.
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Da die meisten der von ihnen zu behan-
delnden Gegenstaͤnde exekutiver Art sind, an-
dere aber von den Gerichts-Aerzten schon vor-
gearbeitet werden, erwarten Wir von diesen
Medizinal-Räthen, daß dieselben überall in
ihrem Kreise die von Uns festgesezte Ordnung
im Sanittswesen herstellen und erhalten, die
etwa nöthig erachteten geeigncten Vorschläge
Uns vorlegen, und Unsern allerhöchsten Ab-
sichten entsprechen werden.
I. 14. Da diese Unsere allerhöchste Bestim-
mungen wohl zur Förderung der medizinisch=
polizeilichen Gegenstände überhaupt, nicht aber
für die mit dem medizinischen Personale, vor-
züglich den Aerzten und Apothekern vorzu-
nehmenden Prüfungen, dann ferner, nicht
zur Bearbeitung medizinisch sorenser Vorfal-
lenheiten, über welche die in Unserem Neiche
angeordneten Appellarions= Gerichte Gutachten
oder Entscheidung nöthig haben, hinreichend
sind, se verordnen Wir, daß zu Bamberg, zu
München und zu Trient, eigene, medizini-
sche Prüsungs: Komiteen, welchen zugleich die
Bearbeitung der in zweiter Instanz eine me-
dizinische Beurtheilung oder Beleuchtung er-
fodernden forensen Vorfallenheiten zukömmt,
bestellet, und die Medizinal= Räthe dieser
Kreise mit fähigen Assessoren, deren Bestim-
mungen und Ernennungen Wir Uns vorbe-
halten, auf vier oder fünf Glieder vermehrt
werden.
Zu diesen Komiteen in den Hauptstädten
München und Bamberg werden Wir die bis-
her in größerer Anzahl daselbst bestandenen
Medizinal: Räthe verwenden, für die Haupt-