Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Gruͤnde fuͤr oder wider die Tauglichkeit 
derselben vorgemerkt, und im lezteren Falle 
von ihm ein besonderes motivirtes Zeugniß 
ausgestellt werden. 
s) Endlich haben die Untergerichte zur Aus- 
übung der gerichtlichen Arznei-Wissen- 
schaft, das ist: zu forensen medizinischen 
Uncersuchungen, Analysen, zu Leichenöf- 
nungen und Wundbeschau, dann zur Aus- 
stellung der über solche Gegenstände erfoder- 
lichen Parrere, Gutachten und Zeugnisse, 
nur allein den Gerichts = Arzt zu requiriren. 
. ##. Für alle Gerichts-Aerzte des gan- 
zen Reiches werden Wir unverzüglich umfas- 
sende, die vorgezeichneten Rechte, Pflichten 
und Obliegenheiten genauer bestimmende In- 
struktionen entwerfen, und die Formularien 
und Normen vorzeichnen lassen, nach welchen 
dieselben jeden Monat regelmässig, bei aus- 
sergewöhnlichen Ereignissen, oder auch ausser 
diesem, Bericht an ihr Kreis-Kommissariat 
zu erstatten haben. Uebrigens sind die allge- 
meinen Dienstpflichten der Beamten auch auf 
die Gerichts-Aerzte anwendbar. 
Eine vollständige Personal= Nomination 
aller Gerichts-Aerzte werden Wir unmittelbar 
folgen lassen, sobald die Kreis-Kommissariate 
in ihre Funktion getreten sind. 
III. Titel. 
Von den Medizinal-Räthen bei den 
Kreis-Kommissariaten. 
C. 13. Für die Bearbeitung der medizinisch- 
polizeilichen Gegenstände geben Wir Unsern 
Kreis-Kommissariaten einen, oder nach Um- 
ständen zwei Medizinal: Rchhe bei. 
  
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Da die meisten der von ihnen zu behan- 
delnden Gegenstaͤnde exekutiver Art sind, an- 
dere aber von den Gerichts-Aerzten schon vor- 
gearbeitet werden, erwarten Wir von diesen 
Medizinal-Räthen, daß dieselben überall in 
ihrem Kreise die von Uns festgesezte Ordnung 
im Sanittswesen herstellen und erhalten, die 
etwa nöthig erachteten geeigncten Vorschläge 
Uns vorlegen, und Unsern allerhöchsten Ab- 
sichten entsprechen werden. 
I. 14. Da diese Unsere allerhöchste Bestim- 
mungen wohl zur Förderung der medizinisch= 
polizeilichen Gegenstände überhaupt, nicht aber 
für die mit dem medizinischen Personale, vor- 
züglich den Aerzten und Apothekern vorzu- 
nehmenden Prüfungen, dann ferner, nicht 
zur Bearbeitung medizinisch sorenser Vorfal- 
lenheiten, über welche die in Unserem Neiche 
angeordneten Appellarions= Gerichte Gutachten 
oder Entscheidung nöthig haben, hinreichend 
sind, se verordnen Wir, daß zu Bamberg, zu 
München und zu Trient, eigene, medizini- 
sche Prüsungs: Komiteen, welchen zugleich die 
Bearbeitung der in zweiter Instanz eine me- 
dizinische Beurtheilung oder Beleuchtung er- 
fodernden forensen Vorfallenheiten zukömmt, 
bestellet, und die Medizinal= Räthe dieser 
Kreise mit fähigen Assessoren, deren Bestim- 
mungen und Ernennungen Wir Uns vorbe- 
halten, auf vier oder fünf Glieder vermehrt 
werden. 
Zu diesen Komiteen in den Hauptstädten 
München und Bamberg werden Wir die bis- 
her in größerer Anzahl daselbst bestandenen 
Medizinal: Räthe verwenden, für die Haupt-
	        
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