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die Entscheibung der auf das Wissenschaft-
liche oder Polizeiliche des Medizinalwesens
Bezug habenden Zwiste desselben, wenn zu
ihnen ein förmlicher Rekurs genommen
wird:
k) die Oberaufsicht auf Medizinal= und
Apotheker-Taxen, Apotheken-VWtsitationen,
die Super-Revision derlei Rechnungen, wenn
sle dazu aufgefodert oder damit beauftragt
werden;
1) die Leicung der polizeilichen und medizi-
nischen Vorkehrungen bei ausbrechenden
Epidemien, ansteckenden Krankheiten, Vieh-
seuchen u. d. gl., worüber ebenfalls jedes-
mal sogleich an Uns Beriche zu erstatten ist;
m) die Ausmitlung, ob auswäreigen
durch ihre Kreise reisenden Aerzten,
Operateurs u. s. w. Unseren gegebenen
Verordnungen vom 31. August 1805
(Regierungsblatt 1805, Stuͤck XL. Seite
1012 2c.) zu Folge, die Ausübung ihrer
Kunst zu gestatten sey.
I. 0. Ueber alle den Medizinal Räthen
zugetheilte, von denselben erledigte, oder
nnerledigr gebliebene Gegenstände, wird der
General-Kommissär des Kreises, in den
vierkelsahrig, seiner Instruktion gemäß einzu-
seudenden Geschästs-Tabellen, gleichwie für
die übrigen Räthe, seine Bemerkungen me#
chen.
S. 20. In Hinssche der Reise= Lizensen und.
übrigen Verhältnisse bleibt es für die Medi-
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zinal: Räthe bei den in der angezogenreu In-
struktion enthaltenen Bestimmungen.
IV. Tiell.
Medizinal-Büreau bei Unferem ge-
heimen Ministerium des
Innern.
Wir haben schon bei Errichtung Unseres
geheimen Ministerium des Innern, das Me-
dizinalwesen als einen der wichtigsten Zweige
der Staars= Polizel, demselben zur Besor-
gung und obersten Leitung übergeben. Bei
diesem Unsern Ministerium haben Wir gegeu-
wärtig in der Sektion der Polizei ein eige-
nes Medizinal: Büreau errichtet, und die
erfoderlichen Weisungen erlassen, damie
das Medizinalwesen den von Uns genehmig-
ten Plan gemß, sostematisch bearbeitet, in
allen Theilen Unseres Reiches in homogene
Anwendung treten kann.
Von Unsern Kreis-Kommissariaten, Me-
dizinal-Räehen, Geriches-Aerzten, Polizei-
stellen und dem gesamcen ärztlichen Personale
erwarren Wir die thärigste Mitwirkung nach
der Geschäftssphäre eines jeden, um in die-
sem wichtigen Gegenstande Uns sowohl als
Unsern getreuen Unterthanen die Früchte des
Erfolges zu sichern.
Muͤnchen den 8. September 1208.
Mar Joseph.
Freiherr von Monegelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befetl
von Krempelhuber.
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