Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Allgemeine Verordnungen. 
(Die Uniforme der Steuer= und Domainen= 
Sekrion des Ministeriums der Flnanzen be- 
treffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wirhaben beschlossen, für die, vermög aller- 
höchster Entschliessung vom 25. August d. J. 
(Regierungsblatt r808, LII. Stuͤck, Seite 
2045 — 2058) bei Unserm geheimen Finanz- 
Ministerium angeordnete Steuer- und Domai- 
nen= Sektion nachfolgende Uniforms-Bestim-- 
mungen festzusezen: 
1. Der Vorstand, wenn er nicht als 
Mitglied Unsers geheimen Raths die für den- 
selben bestimmte Uniforme trägt, hat die Uni- 
forme, welche den geheimen Finanz-Referen- 
daren vorgeschrieben ist. (Regierungsblau 
1807, XIV. Stück, Seite 514 u. 515.) 
2. Der Direktor hat eben dieselbe Uni- 
forme, nur mit dem Unterschiede zu tragen, 
daß die Stickerei nach dem Muster Zifer 2. 
nur 1 Zoll, 3 inien breit ist. 
3. Die Ober-Finanzräthe tragen eben 
dieselbe Uniforme, mit der Unterscheidung je- 
doch, daß die Stickerei in der Breite von 1 Zoll 
und 3 Linien, nach dem Muster Zifer 3., und 
anstatt doppelter Epauletten, nur eine Epau- 
lette und eine Contre-Epaulette mit Bouillons 
in dieser Klasse getragen wird. 
4. Der Sekretär, Expeditor und die 
Rechnungs-Kommissarien tragen die 
Uniforme der geheimen Sekretäre des Finanz- 
Ministeriums, jedoch ohne Epaulette und 
  
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Contre-Epaulen#e, und nach dem Siickerei- 
Muster unter Zifer 4. 
§. Die Kanzellisten ctragen dieselbe 
Uniforme, wie die geheimen Kanzellisten des 
Finanz-Ministeriums; von denen sie sich jedoch 
dadurch unterscheiden, daß die Taschenklappen 
ohne Siickeret bleiben. 
Der Vorstand der Steuer= und Domainen= 
Sektion hat zu sorgen, daß die vorgeschriebe- 
nen Uniformen in allen Dienst-Verrichtun- 
gen getragen, und die getroffenen Bestimmun- 
gen in keinem Geade überschritten, oder eigen- 
mdchtig abgeändert werden. 
München den 18. September 10#8. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompecch. 
Uuf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl 
G. Geiger. 
  
(Die Anfertigung und Einsendung der jaͤhrllchen 
Holzabgabs-Designationen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben aus dem Berichte des königlichen 
Obersten-Forstamtes vom 26. v. M. die 
Ueberzeugung geschöpft, daß die, in Bezug 
der Anfertigung und Einsendung der jährli- 
chen Holzabgabs-Designationen, bisher beste- 
henden Anordnungen bei der nun zentralisir- 
ten Verwaltung des gesamten Forstwesens 
Unsers Königreichs, niche mehr anpassend sind, 
und sezen daher folgende allgemeine Bestim- 
mungen fest. 
Alle Monate von dem künftigen Finanz- 
Erats-Jahr 80“ anfangend, haben säms
	        
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