Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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liche Forstämter nachzuweisen, wie weit selbe 
im Muteriellen und Pekuniären vorgerückt sind; 
sie sind daher gehalten: 
I. Längsteus bis zu dem zwanzigsten Tage 
eines jeden Monats, die Holzabgabs-Desig- 
nationen, auf deren Tirelblättern, nebst der 
Zahl der Konkurrenten, auch der zur Zahlung 
bestimmte Termin, dann das Geldperzipiren= 
de= Rent= als Forst-Kontrollamt, so wie der 
Kreisbezirk, zu bemerken ist, sohin die Er- 
stern bis zu den 20. Monatstag Oktober des 
Etatsjahrs 1803 und zwar in duplo nebst 
zweifachen summarischen Uebersichten zur Revi- 
sion und Rektifikation einzusenden, wo sodann 
nach vorgängiger Revision, das Duplikat 
durch die Kreis-Finanz= Direktion dem ein- 
schlägigen Rentamte zur unerlässigen Geldper- 
leption während des zur Zahlung bestimmten 
Termins zugeschlossen, das Original aber 
nebst dem Duplikate der summarischen Ueber- 
sicht dem Forstamte ad Acca remittirt wird. 
Indem nun die königlichen Forstämter jeden 
Monar auf diese Art zu verfahren haben, wird 
selben zugleich 
II. zur unnachssichelichen Pflicht gemacht, 
bei Einsendung der Designationen für den zwei- 
ten Monat November rgos, in den hierüber 
anzufertigenden summarischen Uebersichten, 
auch die summarischen Resultate des ersten Mo- 
nats zu wiederholen, und so Monat für Mo- 
nat fortzuschreiten, indem hiedurch eines Theils 
den Forstämtern eine bedeutende Arbeit, in 
Bezug der bisherigen Vielschreibereien, er- 
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spart wird, andern Theils aber durch die stäte 
Wiederholung der vorgehenden monatlichen 
Resultate, sich mit dem Schlusse des Etats- 
jahres von selbst ein mit den. Etatsposttionen 
zu vergleichendes Ganzes bildec. 
Obgleich übrigens in der Regel über jedes 
veräusserliche Obsekt vorerst die Genehmigung 
hierüber erholt werden muß, so finden Wir 
Uns jedoch bewogen, eine modifzirte Aus- 
nahme in der Art eintreten zu lassen, daß 
III. bei Verkäufen von Brennholz (denn 
bei Bau= und Kommerzialholz-Verkäufen muß 
die formelle Genehmigung jederzeit vorerst ab- 
gewartet werden) in jenen Fällen, in welchen 
die für jeden Forst nach den mitlern Verkaufs= 
preisen auszumittelnde und in einem General- 
Verzeichnisse Unserer allerhöchsten Genehmi- 
Zung vorzulegende Forsttare erreicht, oder ein 
Mehr-Erlss erzielt worden ist, die Duplikate 
der Holzabgabs-Designationen sogleich den 
Rentämtern zur Gelderhebung übergeben wer- 
den sollen; jedoch haben die Forstämter jedes- 
mal innerhalb 3 Tagen die Originalien nebst 
den summarischen Uebersichten zur Ratifika- 
tions. Erholung hierüber einzusenden. 
Indem Wir nun Unser Oberstes-Forstamt 
zur öffentlichen Bekanntmachung, und zur 
strengen Erekution dieser Unserer allerhöchsten 
Verfügung anweisen, erwarten Wir zugleich, 
daß sich selbes werde angelegen seyn lassen, die 
Holzabgabs-Designationen für das laufende 
Etatsjahr, von den noch im Rückstande be- 
fangenen Forstämrern, mit aller Thätigkeit bei-
	        
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