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liche Forstämter nachzuweisen, wie weit selbe
im Muteriellen und Pekuniären vorgerückt sind;
sie sind daher gehalten:
I. Längsteus bis zu dem zwanzigsten Tage
eines jeden Monats, die Holzabgabs-Desig-
nationen, auf deren Tirelblättern, nebst der
Zahl der Konkurrenten, auch der zur Zahlung
bestimmte Termin, dann das Geldperzipiren=
de= Rent= als Forst-Kontrollamt, so wie der
Kreisbezirk, zu bemerken ist, sohin die Er-
stern bis zu den 20. Monatstag Oktober des
Etatsjahrs 1803 und zwar in duplo nebst
zweifachen summarischen Uebersichten zur Revi-
sion und Rektifikation einzusenden, wo sodann
nach vorgängiger Revision, das Duplikat
durch die Kreis-Finanz= Direktion dem ein-
schlägigen Rentamte zur unerlässigen Geldper-
leption während des zur Zahlung bestimmten
Termins zugeschlossen, das Original aber
nebst dem Duplikate der summarischen Ueber-
sicht dem Forstamte ad Acca remittirt wird.
Indem nun die königlichen Forstämter jeden
Monar auf diese Art zu verfahren haben, wird
selben zugleich
II. zur unnachssichelichen Pflicht gemacht,
bei Einsendung der Designationen für den zwei-
ten Monat November rgos, in den hierüber
anzufertigenden summarischen Uebersichten,
auch die summarischen Resultate des ersten Mo-
nats zu wiederholen, und so Monat für Mo-
nat fortzuschreiten, indem hiedurch eines Theils
den Forstämtern eine bedeutende Arbeit, in
Bezug der bisherigen Vielschreibereien, er-
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spart wird, andern Theils aber durch die stäte
Wiederholung der vorgehenden monatlichen
Resultate, sich mit dem Schlusse des Etats-
jahres von selbst ein mit den. Etatsposttionen
zu vergleichendes Ganzes bildec.
Obgleich übrigens in der Regel über jedes
veräusserliche Obsekt vorerst die Genehmigung
hierüber erholt werden muß, so finden Wir
Uns jedoch bewogen, eine modifzirte Aus-
nahme in der Art eintreten zu lassen, daß
III. bei Verkäufen von Brennholz (denn
bei Bau= und Kommerzialholz-Verkäufen muß
die formelle Genehmigung jederzeit vorerst ab-
gewartet werden) in jenen Fällen, in welchen
die für jeden Forst nach den mitlern Verkaufs=
preisen auszumittelnde und in einem General-
Verzeichnisse Unserer allerhöchsten Genehmi-
Zung vorzulegende Forsttare erreicht, oder ein
Mehr-Erlss erzielt worden ist, die Duplikate
der Holzabgabs-Designationen sogleich den
Rentämtern zur Gelderhebung übergeben wer-
den sollen; jedoch haben die Forstämter jedes-
mal innerhalb 3 Tagen die Originalien nebst
den summarischen Uebersichten zur Ratifika-
tions. Erholung hierüber einzusenden.
Indem Wir nun Unser Oberstes-Forstamt
zur öffentlichen Bekanntmachung, und zur
strengen Erekution dieser Unserer allerhöchsten
Verfügung anweisen, erwarten Wir zugleich,
daß sich selbes werde angelegen seyn lassen, die
Holzabgabs-Designationen für das laufende
Etatsjahr, von den noch im Rückstande be-
fangenen Forstämrern, mit aller Thätigkeit bei-