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theile, Gutachten 2c., drei Medizinal-Komiteen,
eins zu Bamberg, eins zu München, und
eins zu Trient angeordnet.
Die Ernennung der Medizinal-Räthe zu
den Kreis-Kommissariaten und zu den Medi-
zinal-Komiteen sind in der angeführten Ta-
belle enthalrten.
Ueber diejenigen Unserer bisherigen Medi-
linal: Räthe, welche in dieser Tabelle nicht
enthalten kind, so wie über die Besezung der
Assessors-S,elle an dem Medizinal Komite
zu Trient wird Unsere allerhochste Entschlies-
sung folgen.
Die Besoldungen der Medizinal = Räthe
unterliegen wie bisher der unterm 3. Novem-
ber 180# 3# allergnädigst festgesezten Norme.
(Regierungsblatt vom 23. Oktober 1803
Srtück XLVII. Seite 983.)
Die nähern Vorschriften, nach welchen so-
wohl die gewöhnlichen HPrüfungen der Aerzte
und Apotheker als die Konkurs-Prüfungen
der erstern für den Eintritt in den Staats-
Dienst vorgenommen werden müssen, werden
Wir unverzüglich bestimmen lassen.
Dader Gerichts-Arzten (nach Titel II.C.
Buchstaben s.) die Vorfallenheiten und Unter-
suchungen im Fache der gerichtlichen Arznei-
wissenschaft auf Requisition der Untergerichte
obliegen, so kommt den Medizinal-Komiteen
nur die kollegialische Bearbeitung der von
den Appellations. Gerichten als zweiter In-
stanz ihnen zugesendeten Gegenstände und Ak-
ten zu, worüber Wir die dem oraanischen
Edikte über die künftige Gerichts-Verfassung
vom 24. Juli l. J. konformen Verfügungen
erlassen werden.
Dem Medizinal-Komite in Bamberg wei-
sen Wir in dieser Hinsicht die Apppellations=
Gerichte in Bamberg, Amberg und Ansbach:
dem Medizinal = Komite in München die
Arpellations-Gerichte in München, Strau-
bing, Neuburg, und Memmingen:
dem Medizinal-Komite in Trient end-
lich die Appellations-Gerichte in Trient und
Innsbruck zu.
Im Falle Unser Ober-Appellations-Ge-
richt in München als lezte Instanz in bürger-
lichen und peinlichen Rechtssachen, die Su-
per-Revision eines medizinisch gerichtlichen
Gegenstandes erfoderlich erachtet, soll durch
dasselbe an Unser Ministerium des Innern
Bericht erstattet, und von den Ober-Medizi-
nal-Räthen die Entscheidung erholt werden.
Da die Organisation des Medizinal:We=
sens zugleich mit jener der Kreis= Kommissa-
riate am 1. Oktober, die neue Gerichts, Ver-
sassung aber mit dem 1. Jänner des künftie
gen Jahres in Vollzug gesezt wird, so verord-
nen Wir zur Beseitigung aller nachtheiligen
Geschäfts -Strung, daß die bis zum 1.
Jänner noch bestehenden Hofgerichte mit An-
sange Oktobers die ihnen etwa nothwendigen
medizinischen Gurachten einsweilen von den-
jenigen Medizinal-Komiteen erholen, wel-
chen dieselben als künfrige Appellations-Ges
richte zugetheilt werden.
München den 8. September 1808.
Mar Josepb.
Freiherr von Montgelas.
uf könlglichen allerbdchsten Befehl
v. Krempelhuber.