Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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theile, Gutachten 2c., drei Medizinal-Komiteen, 
eins zu Bamberg, eins zu München, und 
eins zu Trient angeordnet. 
Die Ernennung der Medizinal-Räthe zu 
den Kreis-Kommissariaten und zu den Medi- 
zinal-Komiteen sind in der angeführten Ta- 
belle enthalrten. 
Ueber diejenigen Unserer bisherigen Medi- 
linal: Räthe, welche in dieser Tabelle nicht 
enthalten kind, so wie über die Besezung der 
Assessors-S,elle an dem Medizinal Komite 
zu Trient wird Unsere allerhochste Entschlies- 
sung folgen. 
Die Besoldungen der Medizinal = Räthe 
unterliegen wie bisher der unterm 3. Novem- 
ber 180# 3# allergnädigst festgesezten Norme. 
(Regierungsblatt vom 23. Oktober 1803 
Srtück XLVII. Seite 983.) 
Die nähern Vorschriften, nach welchen so- 
wohl die gewöhnlichen HPrüfungen der Aerzte 
und Apotheker als die Konkurs-Prüfungen 
der erstern für den Eintritt in den Staats- 
Dienst vorgenommen werden müssen, werden 
Wir unverzüglich bestimmen lassen. 
Dader Gerichts-Arzten (nach Titel II.C. 
Buchstaben s.) die Vorfallenheiten und Unter- 
suchungen im Fache der gerichtlichen Arznei- 
wissenschaft auf Requisition der Untergerichte 
obliegen, so kommt den Medizinal-Komiteen 
nur die kollegialische Bearbeitung der von 
den Appellations. Gerichten als zweiter In- 
stanz ihnen zugesendeten Gegenstände und Ak- 
ten zu, worüber Wir die dem oraanischen 
Edikte über die künftige Gerichts-Verfassung 
vom 24. Juli l. J. konformen Verfügungen 
erlassen werden. 
  
Dem Medizinal-Komite in Bamberg wei- 
sen Wir in dieser Hinsicht die Apppellations= 
Gerichte in Bamberg, Amberg und Ansbach: 
dem Medizinal = Komite in München die 
Arpellations-Gerichte in München, Strau- 
bing, Neuburg, und Memmingen: 
dem Medizinal-Komite in Trient end- 
lich die Appellations-Gerichte in Trient und 
Innsbruck zu. 
Im Falle Unser Ober-Appellations-Ge- 
richt in München als lezte Instanz in bürger- 
lichen und peinlichen Rechtssachen, die Su- 
per-Revision eines medizinisch gerichtlichen 
Gegenstandes erfoderlich erachtet, soll durch 
dasselbe an Unser Ministerium des Innern 
Bericht erstattet, und von den Ober-Medizi- 
nal-Räthen die Entscheidung erholt werden. 
Da die Organisation des Medizinal:We= 
sens zugleich mit jener der Kreis= Kommissa- 
riate am 1. Oktober, die neue Gerichts, Ver- 
sassung aber mit dem 1. Jänner des künftie 
gen Jahres in Vollzug gesezt wird, so verord- 
nen Wir zur Beseitigung aller nachtheiligen 
Geschäfts -Strung, daß die bis zum 1. 
Jänner noch bestehenden Hofgerichte mit An- 
sange Oktobers die ihnen etwa nothwendigen 
medizinischen Gurachten einsweilen von den- 
jenigen Medizinal-Komiteen erholen, wel- 
chen dieselben als künfrige Appellations-Ges 
richte zugetheilt werden. 
München den 8. September 1808. 
Mar Josepb. 
Freiherr von Montgelas. 
uf könlglichen allerbdchsten Befehl 
v. Krempelhuber.
	        
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