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(Dea Ak#ivitäts-Erat der Kommunal-Kuratelen
deo Königreiches bekreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben die Kommunal = Kura-
tel, welche bioher mit den General-Landes=
Kommissariaten verbunden war, bei der neuen
Staars-Organisation den General-Kreis=
Kommissariaten belassen, und die mit dem
ersten Oktober 1808 eintretende For-
mation derselben in Uebereinstimmung mit
der neuen Territorial-Eintheilung des Rei-
ches, festgesezt, wie folgt:
I. Der Geñeral-Kreis--Kommissaͤr ist mit
der Funktion eines Kommunal-Kurators
bekleidet; und der jedesmalige Kanzlei-Di-
rektor mit dem Vortrage in Kommunal=
Gegenständen beauftragt.
II. Mit der Kommunal-Kuratel ist, in
jenen Krelsen, in welchen sich Datrimo-
nial-Stiftungen befinden, die Kura-
tel über dieselben verbunden.
III. Unter der Kommunal-Kuratel steht
folgendes eigenes Unterpersonal:
A. drei bis vier Rechnungs-Kommissä-
re, wovon der aͤlteste im Dienste 1000
Gulden; der zweite oder die zwei folgen-
den 850 Gulden, und der lezte 700 Gul-
den als Jahres= Gehalt beziehen;
B. ein Sekretär, welcher zugleich die
Funktion eines Registrators, und Ex-
peditors versieht,
Gehalte von ½00 Gulden, und 1 prr. Zent
von den bei seiner Expeditur eingehenden
Tax, Gefallen.
mit einem Jahres
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C. Für das übrige zum Rechnungs= oder
Kanzlei-Dienste erfoderliche Personal,„so“
wie zur Bestrettung der Kanzlel-Bedürf-
nisse und sonstigen Regie-Ausgaben wird
für jede Komunal-Kuratel eine jährliche
nicht zu überschreitende Summe festgeseJt.
IV. Das im III. Artikel aufgeführte Un-
terpersonal wird aus der Konkurrenz=
Kasse der Kommunal-Kuratel bezahlt.
V. Diese Konkurrenz-Kasse schöpft ihre.
Dotation:
a) aus den Tapen, welche nach der be-
stehenden Tax-Ordnung, aus den Geschäf-
ten der Kammunal, Kuratel anfallen, und
von dem Sekretär eingebracht, und ver-
.0 rechnet werden.
b) aus den verhältnißmässigen Ergän=
zungs-Beiträgen des im Kreise gele-
genen Kommunal= und Patrimonial-Siif-
tungs-Vermögens.
VI. Die Rechnungs = Kommissäre
nehmen an den Vortheilen und Verbindlich-
keiten der Pragmatik für den Staats-
Dienst vom 1. Jaͤnner 1805 Antheil.
VII. Die Nomination saͤmtlicher Ko-
munal-Kuratelen ist in dem nachfolgenden
Aktivitäts-Etat gegeben, welcher nun-
mehr durch das allgemeine Regierungsblatt
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
München den 123. September 1808.
Max Josepßp.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhbchsten Befehl
von Krempelhuber.