Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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(Dea Ak#ivitäts-Erat der Kommunal-Kuratelen 
deo Königreiches bekreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben die Kommunal = Kura- 
tel, welche bioher mit den General-Landes= 
Kommissariaten verbunden war, bei der neuen 
Staars-Organisation den General-Kreis= 
Kommissariaten belassen, und die mit dem 
ersten Oktober 1808 eintretende For- 
mation derselben in Uebereinstimmung mit 
der neuen Territorial-Eintheilung des Rei- 
ches, festgesezt, wie folgt: 
I. Der Geñeral-Kreis--Kommissaͤr ist mit 
der Funktion eines Kommunal-Kurators 
bekleidet; und der jedesmalige Kanzlei-Di- 
rektor mit dem Vortrage in Kommunal= 
Gegenständen beauftragt. 
II. Mit der Kommunal-Kuratel ist, in 
jenen Krelsen, in welchen sich Datrimo- 
nial-Stiftungen befinden, die Kura- 
tel über dieselben verbunden. 
III. Unter der Kommunal-Kuratel steht 
folgendes eigenes Unterpersonal: 
A. drei bis vier Rechnungs-Kommissä- 
re, wovon der aͤlteste im Dienste 1000 
Gulden; der zweite oder die zwei folgen- 
den 850 Gulden, und der lezte 700 Gul- 
den als Jahres= Gehalt beziehen; 
B. ein Sekretär, welcher zugleich die 
Funktion eines Registrators, und Ex- 
peditors versieht, 
Gehalte von ½00 Gulden, und 1 prr. Zent 
von den bei seiner Expeditur eingehenden 
Tax, Gefallen. 
mit einem Jahres 
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C. Für das übrige zum Rechnungs= oder 
Kanzlei-Dienste erfoderliche Personal,„so“ 
wie zur Bestrettung der Kanzlel-Bedürf- 
nisse und sonstigen Regie-Ausgaben wird 
für jede Komunal-Kuratel eine jährliche 
nicht zu überschreitende Summe festgeseJt. 
IV. Das im III. Artikel aufgeführte Un- 
terpersonal wird aus der Konkurrenz= 
Kasse der Kommunal-Kuratel bezahlt. 
V. Diese Konkurrenz-Kasse schöpft ihre. 
Dotation: 
a) aus den Tapen, welche nach der be- 
stehenden Tax-Ordnung, aus den Geschäf- 
ten der Kammunal, Kuratel anfallen, und 
von dem Sekretär eingebracht, und ver- 
.0 rechnet werden. 
b) aus den verhältnißmässigen Ergän= 
zungs-Beiträgen des im Kreise gele- 
genen Kommunal= und Patrimonial-Siif- 
tungs-Vermögens. 
VI. Die Rechnungs = Kommissäre 
nehmen an den Vortheilen und Verbindlich- 
keiten der Pragmatik für den Staats- 
Dienst vom 1. Jaͤnner 1805 Antheil. 
VII. Die Nomination saͤmtlicher Ko- 
munal-Kuratelen ist in dem nachfolgenden 
Aktivitäts-Etat gegeben, welcher nun- 
mehr durch das allgemeine Regierungsblatt 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
München den 123. September 1808. 
Max Josepßp. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhbchsten Befehl 
von Krempelhuber.
	        
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