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über vier baierische Strossen= Stunden von
den Gerichts-Size entlegen seyn soll.
g. 5. Die Familien mehrerer Guͤter, oder
Patrimonial-Gerichte, welche von einem und
demselben Gerichts-Inhaber abhängen, dür-
fen zusammen gezählt werden, um damit die
festgesezte Zahl von fünfzig zu belden, wenu
sie inner der im vorgehenden §. 4. festgesez-
ten Abstände sich befinden.
. 6. Die ausserhalb des bemerkten Abstan-
des gelegenen Familien bilden, se ferne sie die
vorgescheiebene Anzahl erreichen, ein eigenes
Patrimonial-Gericht.
Sind sie hiezu nicht hinreichend, und tritt
der Fall der Ueberlassung an ein benachbartes
Patrimonial-Gericht, nach den unten folgenden
Bestimmungen, nicht ein, so fällt die Ge-
richtsbarkeit Unsern Unrergerichten heim.
. 7. Familien, welche forthin verschiedenen
Patrimonial = Gerichts= Inhabern zugethau
bleiben, zur Bildung der Nermal-Zahl zu-
sammen zu zählen, sie mögen inner, oder
ausser des festgesezten Abstandes angesessen
seyn, ist nicht erlaube.
CP. 8. Dazegen steht es jedem Patrimonial=
Gerichts-Inhaber frei, von benachbarten Pa-
trimonial-Gerichten, oder vom Staate die
unter seine: Gerichte barkeit, und inner des
festgesezten Abstandes von 4 baierischen Straf-
sin-Stunden zerstreut liegenden fremden Ge-
ruhts-Autheile durch Tansch gegen eigene
Gerichts= Gesessene zu erwerben, sofort die
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Normal: Familien: Zahl zu bilden, und seine
Gerichtsbarkeit zu purifiziren.
g. . Auch durch Kauf fremder Gerichts-
Antheile unter Privat= Gerichts-JInhabern
kann die Bildung der Rormal-Familien-Zahl
und die Purifikation der Patrimonial: Ge-
richts-Bezirke bewirkt werden.
K. 10. Vom Staate hingegen kann durch
Kauf keme Gerichtsbarkeit, weder über eine,
noch über mehrere Familien erworben werden.
S. 11. An Orten, wo vorhin nur Siz-Ge-
richesbarkeit bestanden hat, oder wo niemal
Datrimonial-Gerichtsbarkeit ausgenbt wurde,
kann kein neues Patrimonial-Gericht gebildet
werden; es findet sohin weder Kauf, noch
Tausch von Gerichts-Antheilen zu einem sol
chen Zwecke Statt.
# 13. Sogenanme einschichtige Untertha-
nen können von denjenigen Gureherren, wel-
che an dem Tage der Publikation dieses Edikts
sich in dimruhigen, unangefochtenen Besize der
Gerichtebarkeit befinden, zur Tildung der zur
einem Patrimonial= Gerichte ersoderlichen Fa-
milienzahl eingerechnet werden, wenn sie in
der ausgesprochenen Emtfernung von vier
Stunden gelegen sind.
. 13. Die Bildung der Patrimonial-Ge-
richts-Bezirke nach vorstehenden Bestimmun-
gen soll bis zu dem r. Oktober 1809, als per-
emptorischen Termin, vollzogen seyn.
. r4. Demnach sind alle Patrimonial-Ge-
richtsbarkeits-Inhaber gehalten, bei Ver-