Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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lust der Gerichtsbarkeit, die Befchreibung ihrer 
Gerichts-Bezirke, die Nachweisung der Fami- 
lienzahl, nach der Vorschrift mit der Beglau- 
biguug des Landgerichts, und die Beweise, 
daß ihnen die Gerichtsbarkeit uͤber dieselben 
zustehe, bei dem einschlaͤgigen General-Kreis- 
Kommissariate bis dahin vorzulegen, durch 
welches sie, nach geeigneter Pruͤfung, an Unser 
Ministerium der auswoͤrtigen Angelegenheiten, 
als Hoheits--Departement, mit einem den 
ganzen Kreis umfassenden Berichte zur Ein- 
holung Unserer Genehmigung eingesendet 
werden. 
K. 15. Nach dem Erfolge derselben werden 
die als vorschriftmässig gebildet von Uns erklär- 
ten Patrimonial= Gerichte in das offielle 
Verzeichniß sämtlicher Gerichts-Bezirke Un- 
sers Reichs aufsgenommen, und mie diesen 
öffentlich bekannt gemacht. 
  
II. Tirel. 
Ven dem Wirkungs-Kreise der Patri- 
monial-Gerichte. 
K. 16. Das Datrimenial-Gericht übe in 
seinem Bezirke die nicht streitige Gerichtsbar- 
keit in ihrem ganzen Umfange aus; ihm steht 
das Recht der Verbriefung und der Aufnahme 
aller dersenigen Verträge und Privat:-Rechts- 
Geschäfte zu, welche gemäß dem bürgerlichen. 
Gesezbuche eine gerichtliche Urkunde erfo- 
dern, oder da, wo dieses den Partheien frei- 
Kelassen ist, nach Verabredung derselben ge- 
richtlich geschlossen werden wollen. 
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9. 17. Der Patrimonial-Gerichts-Verr 
walter ist in Faͤllen, wo das Gesez einen Fa- 
milien= Rath erfodert, bei Bevormundungen, 
Berwaltung der Vormundschaft, Interdiktie- 
nen, Prodigalitäts-Erklärungen und derglei- 
chen, der Vorstand des Familien-Raths, und 
hat in dieser Eigenschaft alle Rechre und Ver- 
bindlichkeiten, welche das bürgerliche Gesez- 
buch einem Beisizer des Unter-Gerichts, als. 
Vorstande deo Familien-Raehs, beilege. 
In den Fällen, wo das Gesez eine Bestä- 
tigung des Beschlusses des Familien-Raths, 
oder eine in Ansehung desselben zu erlassende 
richterliche Entscheidung erfodert, hat das 
Patrimonial-Gericht denselben dem königli- 
chen Unter-Gerichte einzusenden, und von 
daher die Bestätigung oder Entscheidung zu 
erwarten. " 
g. 18. Desgleichen hat der Verwalter der 
Patcimonial= Gerichtobarkeit die Verrichtung 
eines Ciril-Stands-Beamten, sowohl was 
das Aufgebot, als auch die Eingehung der 
Che und die Vollziehung der gerichtlich aus- 
gesprochenen Chescheidung betrifft. 
Er hat die Heuraths-Register, dem Geseze 
gemäß, doppelt zu führen, und ein Exemplar 
am Schlusse des Jahres in das Archiv des 
Patrimonial-Gerichts niederzulegen, das an- 
dere zu dem königlichen Unter-Gerichte ein- 
zusenden. 
Das königliche Unter-Gericht har in An- 
sehung der richtigen Führung dieser Civil- 
Stands-Repgister die Aufsscht und Kontrolle 
148“
	        
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