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über den Paerimonial-Richter, und ist in
dieser Rücksicht an die Beobachtung aller in
dem bürgerlichen Gesezbuche enthaltenen Vor-
schriften streng gebunden.
g. 10. Dem Patrimonial-Gerichte steht in
seinem Bezirke die Führung der Hypotheken=
Bücher zu.
g. 20. Die Gerichts-Herren sind befuge,
ihre liquiden Gerichts= und Grund-Gefälle
und andere unbestrittene gursherrliche Prästa-
tionen, nicht aber solche, welche aus Darle-
hen, oder anderen persönlichen Foderungen
entsprungen sind, durch ihre Gerichtshalter
beitreiben zu lassen, so weit der Grund-Un-
terthan unter ihrer eigenen Jurisdiktion ge-
sessen ist.
Das dem saͤumigen Gerichts--Unterthane,
wegen Zins, Stift, Laudemien und anderen
dergleichen gutsherrlichen Geld-Prästarionen,
abgenommene Pfand, wezu das dem Land-
manne nöthige Ackergeräthe und unentbehrliche
Bieh nie genommen werden darf, soll von
dem Gerichts-Verwalter, nach vorhergehen=
den öffentlichen Bekanntmachungen, an den
Meistbiethenden versteigert, und, nach Ab-
zug der schuldigen Summe, der Ueberrest dem
Ausgepfändeten zurückgegeben werden.
9. 21. Wenn die Gerichts-Herrschaft die in
dem vorhergehenden F. bestimmten Grenzen der
Selbst-Erekution oder Pfändung überschritten;
wenn sie mehr, oder anderes, als ihr gebuͤhrte,
genommen oder behalten; wenn bei Gelegen-
heit der Auspfändung von der Gerichts-Herr-
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schaft eine Mißhandlung der Person des
Schuldners, oder sonstige unerlaubte Beschaͤ-
digung seiner Guͤter vorgefallen; wenn in
Faͤllen; wo das buͤrgerliche Gesez zu einem
Nachlaße verpflichtet, oder dem Richter Zah-
lungs--Fristen zu ertheilen erlaubt, die Fo-
derung mit unbilliger Strenge beigetrieben
worden': so ist der Gerichts = Unterthan be-
rechtiger, sich mit seiner Beschwerde oder Klage
zu dem königlichen Unter-Gerichte zu wenden.
. z. In allen streitigen Zivil: oder Poli-
zei= Sachen, diese mögen den Guts-Herrn
und dessen Gerichts-Injassen, oder die Ge-
richts-Insassen unter sich betreffen, sind die
keniglichen Gerichte die allein zuständige Be-
hörde.
. :3. In Kriminal-Fällen gebühren den
Patrimonial= Gerichten nur die Apprehension
und Detention der Angeschulderen. Sie sind
gehalten, diese spätest binnen acht und vier-
zig Stunden in den Siz Unsers einschlaͤgigen
Land= oder Stadt-Gerichts auszuliefern.
Uneer denselben Bedingungen ist ihnen ge-
stattet, ihre Oekonomie-Verwalter wegen
Verunereuung in sichere Verwahrung nehmen
zu lassen.
9. 24. Alles weitere Verfahren in Krimi-
nal-Fällen bleibt den Datrimonial-Gerichten,
unter was immer für einem Namen, ohne
Unterschied, ob sie vorhin Kriminal-Gerichts=
barkeit ausgeübt haben, oder nicht, für im-
mer verbothen.