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G. 25. Den Patrimonial-Gerichts-Herren
stebr auerhalb ihres Bezirkes die niedere Po-
lizei zu, nach den Bestimmungen des organi-
schen Edikts über die gutsherrlichen Rechte.“
g. 26. Zur Geltendmachung polizeilicher
Anordnungen, zur Erhaltung der öffentlichen
Ordnung gegen Ruhestörer oder Widerspen-
stige sind sie befugt, sich der Ueberereter zu be-
mächtigen, und dieselben im Gefängnisse, je-
doch nie über acht und viersst Stunden, zu
detiniren.
–. 27. Sobald die polizeiliche Uebertretung
eine schwerere Ahndung, als die 9. 26. be-
stimmte Strafe nach sich ziehen muß, ist der
Fall an die einschldgige königliche Behörde zu
berichten, welcher alsdann allein die Kogni-
tion und Bestrafung gebührt.
. 28- Die Gerichts-Herren sind nicht be-
fuge, polizeiliche Uebertretungen mie Geld zu
ahnden, wenn nicht Unsere Verordnungen
ausdrücklich eine solche Strafe damit verbun-
den haben.
Wenn mit einem königlichen Polizei-Ver-
bothe, welches einen in den polizeilichen Wir-
kungs-Kreis der Patrimonial-Gerichte ein-
schlagenden Gegenstand betrifft, eine Geld=
strase verbunden worden, so sind dieselben zu
deren Beitreibung ermächtiger, so ferne die
angedrohte Geld-Buße die Summe von fünf
Gulden nicht überschreltet.
Alle mit grösseren Geld-Bußen verpönten
Polizei-Vergehen gehören zur Kognition und
Bestrafung der königkichen Behörden.
. 20. Wegen ausserehelichen Schwänge=
rungen darf künftig weder von einem Patri-
monial= Gerichte, noch von einem königlichen
Gerichte irgend eine Strafe in Geld, oder an
der Ehre, oder sonst auf andere Weise er
kanne und in Vollzug geseze werden.
Unsere besondere Verordnungen werden
hierüber noch das Nähere bestimmen.
. 30. Die Patrimonial-Gerichte sind ge-
halten, alle drei Monate ihre Straf-Proto-
kolle an das General-Kreis-Kommissariat
einzusenden.
III. Titel.
Von der Bestellung der Patrimonial=
Gerichte.
31. Die in dem vorstehenden Titel be-
stimmten Rechte der Patrimonial-Gerichrtsbar=
keit werden durch einen von dem Gerichts-
Inhaber erwählten, von Unserm General:
Kreis-Kommissariate bestlcigten, in Unserm
Namen beeideren Gerichts-WVerwalter aus-:
geübt.
9. 32. Diejenigen Gerichte, welche nebst
dem Gerichts-Verwalter nicht zugleich mit
einem Aktuar bestellt sind, haben die Ver-
bindlichkeit, zu allen denjenigen Gerichts-
Handlungen, bei welchen das Gesez die Mit-
wirkung eines beeideten Gerichts-Schreibers
erfodert, zwei männliche, großjährige Zeu-
gen, welche lesen und schreiben können, bei-
zuziehen.