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g. 33. Die Patrimonial-Gerichts--Ver-
walter haben die naͤmlichen Eigenschaften
nachzuweisen, welche von Unfern Landrichtern
erfodert werden.
K. 34. Der Patrimonlal-Gerichts-Inha-
ber hat seinen Gerichts-WVerwalter aus der
Zahl der für den Staats-Dienst aus der
Rechts-Wissenschaft und der Staats-Ver-
waltung geprüften und zugelassenen Kandida-
ten zu erwehlen.
Doch sind die Gerichts-Herren nicht ver-
bunden, bei ihrer Wahl die Ordnung der
Klassiskation der Kandidaten zu befolgen.
6. Is. Nur sene Gerichts-Verwalter, wel-
che zugleich Oekonomie-Verwalter sind, haben
dem Gerichts-Herren eine besondere Verwal=
tungs-Pflicht auf Hand-Treue zu leisten.
. 36. Advokaten können nicht Gerichts-
halter seyn.
K. 37. Mehrere Patrimonial= Gerichts-
Inhaber können derselben Person die Ver-
waltung ihrer Gerichtsbarkeit übertragen.
9. 38. Der Gerichts-Verwalter darf aber
nicht vier Stunden von den verschiedenen Ge-
richts-Sizen enrfernt wohnen.
Auch soll der Siz des Amtes an einem
ein; für allemal bestimmten Orte seyn.
S. 39. Der Gerichts= Inhaber kann seine
Gerichtsbarkeit selbst verwalten; er muß sich
aber, wenn er nicht die in Unserer Verord-
nung vem 7. Rovember 1807, J. ö. (Regie-
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rungs-Blatt von 180y, Seite 1735 und 1726)
bezeichnete Eigenschaft hat, über seine Fähig-
keit und Kenntnisse der nämlichen Prüfung
und anderen Bedingungen unterwersen, wel
che den besonderen Gerichts-Verwaltern vor-
geschrieben sind.
Doch kann derselbe diejenligen Rechts-Ge-
schäfre, Kontrakte, Testamente und dgl.,
welche ihn selbst betreffen, oder bei welchen
er betheiliger ist, und welche zu ihrer Förm-
lichkeit die gerichtliche Genehmigung oder
Mitwirkung erfodern, niemal selbst ver-
nehmen, sondern er muß dieserben bei demje-
nigen Gerichte vornehmen lassen, welchem er
selbst für seine Person unterworfen ist.
IV. Titel.
Von dem Aufhören und der Suspen-
sion der Patrimonial-Gerichts-
barkeit.
§6. 40. Die Patrimonial= Gerichtebarkeit
hört ganzlich auf, wenn die Normal= Fami-
lien-Sahl, gemäß den Bestimmungen des I.
Titels, nicht gebildet werden kann.
F. 41. Sie ist nur suspendirt, wenn sie
der Inhaber, nach Umerer Verordnung rem 7.
November 180), (Regierungeblatt S. 1727.)
Unserm Untergerichte aufträgt.
. 42. Die Unter-Gerichte sind schuldig,
jenen Guts-Besizern, welche ihre Gerichtsbar-
keit ihnen entweder freiwillig überlassen haben,
oder welche derselben, gemäß F. 40, verlustig
geworden sind, in Beitreibung ihrer liquidm