Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Verordnungen vom 1. Jaͤnner 1805. (Re- 
gierungsblate rso5. VII. Stück, S. 225— 
241.) und 8. Juni 1807, festgeseze sind, 
nach den näheren Bestimmungen der Konsti- 
tution Tirel III. G. 7. 
G. 6. Die Ernennung des gesamten Per- 
sonals findet sich in Unserm allgemeinen Re- 
gierungsblatte. 
S. 7. Als Rang und Titel bestimmen Wir 
für den Vorstand den der Chefs der übrigen 
Sektionen, doch mit Beibehaltung des Titels 
eines General: Post-Direktors. 
Für die Räthe und Ober-Host-Meister den 
Rang der Sektions-Rätbe. 
Für die Assessoren, Justiziäre, Inspek- 
toren der sahrenden Post, den Zentral-Kas- 
sier, — den der Kreis-Räthe, doch mit Bei- 
behaltung der bisherigen Benennung. 
Das übrige Personale ist im Range dem 
Personale der General-Kreis-Kommissariate 
gleichgestellt. 
G. 8. Die Uniforme für das Personal der 
General-Post-Direktion ist bereits in der Enc- 
schliessung vom 3. März 190F festgesezt, ge- 
mäß dieser soll in Rücksicht der Farbe der- 
selben die am 26. Februar 1807, (Regierungs- 
blatte 1807. St. XVIIII.) über die Unisorme 
der Post: Beamten erlassene Verordnung zur 
Norm dienen. 
1) Der Direktor der General-Post-Di- 
rektion trägt dieselbe ausgezeichnete Sticke- 
rei, wie die Chefs der übrigen Sektionen. 
2) Die Räcbe der General-Post-Direktion 
tragen die Uniforme der Ober-Host-Meister. 
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3) Die Assessoren, die Justiziaͤre, der 
Kassier, die der Post-Inspektoren. 
4) Der Sekretär, die Revisoren, der 
Konerolleur, der Registrator und der Regi- 
straturs-Gehilfe, wie die Post-Meister, nach 
dem, was in dem gedachten Regierungsblatte 
Nro. IV. vorgeschrieben worden ist. 
5) Das Kanzlei= Personale nach Nro. V. 
der Verordnung vom 25. Februar 1807. 
II. Titel. 
Wirkungs-Kreis. 
I. o. Der Wirkungs-Kreis der Unserm 
Ministerium in quswärtigen Angelegenheiten 
untergeordneten General-Post-Direktion als 
Sektion in Post-Sachen ist in erwähnter 
organischen Verordnung vom 1. März d. J. 
ausführlich bestimmt. 
In Absiche auf die Kompetenz der Judi- 
katur in Post-Reklamations-Fällen, Dienstes= 
Untersuchungen, und Post-Beeinträchtigun- 
gen wird festgesezt: 
a) Die Post-Reklamations-Sachen gebs- 
ren in erster Instanz zu Unsern Ober: Post- 
Aemtern und Post-Inspektionen, zu wel- 
chem Ende Wir für dermal, da obige Be- 
amten größtentheils der Rechtswissenschafe 
nicht kundig sind, eigene Justizi4re an- 
stellen wollen. In zweiter Instanz erkennen 
Unsere General-Kreis-K. ssariate, nach- 
dem sie über die geschlossenen Akten mittels 
Anzeigs-Bericht an Unser gebeimes Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenbeiten die 
Erinnerung Unserer General-Post-Direktion 
eingeholt haben.
	        
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