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Verordnungen vom 1. Jaͤnner 1805. (Re-
gierungsblate rso5. VII. Stück, S. 225—
241.) und 8. Juni 1807, festgeseze sind,
nach den näheren Bestimmungen der Konsti-
tution Tirel III. G. 7.
G. 6. Die Ernennung des gesamten Per-
sonals findet sich in Unserm allgemeinen Re-
gierungsblatte.
S. 7. Als Rang und Titel bestimmen Wir
für den Vorstand den der Chefs der übrigen
Sektionen, doch mit Beibehaltung des Titels
eines General: Post-Direktors.
Für die Räthe und Ober-Host-Meister den
Rang der Sektions-Rätbe.
Für die Assessoren, Justiziäre, Inspek-
toren der sahrenden Post, den Zentral-Kas-
sier, — den der Kreis-Räthe, doch mit Bei-
behaltung der bisherigen Benennung.
Das übrige Personale ist im Range dem
Personale der General-Kreis-Kommissariate
gleichgestellt.
G. 8. Die Uniforme für das Personal der
General-Post-Direktion ist bereits in der Enc-
schliessung vom 3. März 190F festgesezt, ge-
mäß dieser soll in Rücksicht der Farbe der-
selben die am 26. Februar 1807, (Regierungs-
blatte 1807. St. XVIIII.) über die Unisorme
der Post: Beamten erlassene Verordnung zur
Norm dienen.
1) Der Direktor der General-Post-Di-
rektion trägt dieselbe ausgezeichnete Sticke-
rei, wie die Chefs der übrigen Sektionen.
2) Die Räcbe der General-Post-Direktion
tragen die Uniforme der Ober-Host-Meister.
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3) Die Assessoren, die Justiziaͤre, der
Kassier, die der Post-Inspektoren.
4) Der Sekretär, die Revisoren, der
Konerolleur, der Registrator und der Regi-
straturs-Gehilfe, wie die Post-Meister, nach
dem, was in dem gedachten Regierungsblatte
Nro. IV. vorgeschrieben worden ist.
5) Das Kanzlei= Personale nach Nro. V.
der Verordnung vom 25. Februar 1807.
II. Titel.
Wirkungs-Kreis.
I. o. Der Wirkungs-Kreis der Unserm
Ministerium in quswärtigen Angelegenheiten
untergeordneten General-Post-Direktion als
Sektion in Post-Sachen ist in erwähnter
organischen Verordnung vom 1. März d. J.
ausführlich bestimmt.
In Absiche auf die Kompetenz der Judi-
katur in Post-Reklamations-Fällen, Dienstes=
Untersuchungen, und Post-Beeinträchtigun-
gen wird festgesezt:
a) Die Post-Reklamations-Sachen gebs-
ren in erster Instanz zu Unsern Ober: Post-
Aemtern und Post-Inspektionen, zu wel-
chem Ende Wir für dermal, da obige Be-
amten größtentheils der Rechtswissenschafe
nicht kundig sind, eigene Justizi4re an-
stellen wollen. In zweiter Instanz erkennen
Unsere General-Kreis-K. ssariate, nach-
dem sie über die geschlossenen Akten mittels
Anzeigs-Bericht an Unser gebeimes Mini-
sterium der auswärtigen Angelegenbeiten die
Erinnerung Unserer General-Post-Direktion
eingeholt haben.