Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Ueberstelgt der konfiszirte Betrag die Sum- 
me von 400 fl., so steht dem Verurtöeil#ten 
der Rekurs an Unser Ministerium der aus- 
waͤrtigen Angelegenheiten in einem praͤklusi- 
ven Termin von 20 Tagen offen, welches 
die Sache an Unsern geheimen Rath brin- 
gen wird. 
b) In Dienstes-Gebrechen hat die General- 
Post-Direktion die Untersuchung und Erkennt- 
niß in erster Instanz mit der Befugniß, die 
Untersuchung tokal= Beamten aufzutragen. 
Wenn Suspension von Amt und Gehalt 
auf längere Zeit, als einen Monat, oder 
Dienstes-Entlassung eintreten soll, muß vor: 
ber die Genehmigung Unsers geheimen aus- 
wärtigen Ministerial: Departements einge- 
polt werden: die Appellation geht inner der 
obigen Frist an dieses leztere, um von da in 
Unsern geheimen Ratb gebrachte zu werden. 
„) In Pest-Beeinträchtigungs-Füällen durch 
Boten, tehenrößler, Fuhrleute 2c. wird an den 
Siz Unserer vier Ober-Post-Aemter die Un- 
tersuchung und Erkenntniß in erster Instanz 
Unsern Post= Juspektionen oder Justiziären, 
au andern Orten aber den tandgerichtsstellen 
übertragen. 
Der Appellationszug gebt binnen eines 
präklusiven Termins von zo Tagen an Unsere 
General-Post-Direktion, und wenn die Stra- 
fe oder Konfiskation die Summe von 4oofl. 
erreicht, oder auf den Verlust des Gewerbs 
gesprochen wird, so stebt dem Verurtbeilten 
binnen der obigen peremtorischen Frist der 
Rekurs an Unser gebeimes Ministerium der 
  
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auswärtigen Angelegenbeiten zu, welches den 
Gegenstand an Unsern geheimen Ratb brin- 
gen wird. 
III. Titel. 
Gesch äftsgang. 
C. Lo. In allen Post-Regie-Gegenstän: 
den, welche gewöhnlich schleunigst erledigt 
werden müssen, sollen die Berichte der Un- 
terbehörden nach O. 2. oben gemeldter organi- 
scher Entschliessung unmittelbar 
„An die General-Direktion der 
königlichen Posten“ 
eingesendet werden. Das Einlaufs= Proto- 
koll soll aber täglich dem vorgesezten Minit 
ster durch den General-Sekretär vorgelegt 
werden. 
Ausser den Berichten der Unterbehörden, 
und wo die General-Host-Direktion als Ju- 
stigstelle erscheine, müssen sämtliche Eingaben, 
Post-Boten, oder tebenrößler:-Wesen betref- 
send, nach der allgemeinen vorgeschriebenen 
Courtoisie, unmittelbar an Unsere allerböch= 
ste Person gerichtet werden, unten mit der 
Ueberschrift: 
„ An das Ministerium in auswär= 
tigen Angelegenbeiten“ 
und mit dem Beisaze: 
„Zur Sektion in Post-Sachen.“ 
G. 11. Die Unterbehörden haben zugleich 
ibren Berichten die Bemerkung des Expedi- 
tions Zisers der den Bericht veranlassenden 
Entschliessung auf solgende Art oben an dem 
linken Ecke der ersten Seite beizusügen. 
Ad Num. .. ... 
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