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ausgesezte Organisation desPostamts in Pa s-
sau vorzunehmen, und beschliessen daber:
daß
1) der bisherige Post-Praktikant und Ober-
tieutenant Unsers ersten tinien= Infanterie-
teib-Regiments, Graf Anton von Tauff-
kirchen mit einem jährlichen Gehalte von
1 200 fl., provisorisch zum Post-Meister
daselbst,
2) der von dem Ober, Host Amte dahler
besonders angerühmte Post= Skribent ven
Setraubing, Anton Wienninger, mit ei-
nem firen Gehalte von boo fl., und den
Fach: und Neufahrs-Geldern als Offizial er-
nannt werde. 6 "
Der bisherige Post-Verweser, Michael
Engelbardt, und der Aushilf-Offizial
Eschmann, haben die Geschaͤfte bis 1. Au-
gust dieses Jahres noch zu besorgen, doch
die Amts= Extradition vorzubereiten, damit
sie bis dabin durch den Assessor Unserer Ge-
neral: Post--Direktion, Schedel, unaufge-
halten vorgenommen werden kann.
München den 29. Juni 1808.
Max Josepb.
Freiherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerbdchsten Befehl
von Flad.
(Die Bestimmungen über die Packer -Gebuͤbren
bei dem koniglichen Ober- Posiämtern be-
treffend.) 6
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Damit das Publikum vor willkührlichen
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Foderungen der bei den fahrenden Posien
angestellten Packer und Packers= Gebilfen
sicher gestellt, zugleich aber das diesen Post-
Dienern für die bei Bestellung der Post-
Wagen= Stücke, oder der Bagage der Rei-
senden aufhabenden besonderen Bemüohun=
gen zugehende Emolument nach Billigkeit
und überall gleichméssig regulirt werde, ba-
ben sich Seine königliche Majestat bewogen
gesunden, nachfolgende Bestimmungen fest-
zusezen:
I) Den bei der fahrenden Host angestell-
ten Packern oder Packers: Gehilfen ist es
strengstens verboten, für die Auf= oder
Abvackung der Post. Wagen= Srücke oder
Bagage der Reisenden irgend eine Gebühr,
Trinkgeld, oder sonstige Bejahlung zu
fodern.
2) In allen Orten des Königreichs aber,
in welchen ein Ober-Postamt, Post-
amt, oder eine Post-WVerwaltung bestebe,
sind dieselben befugt, von jedem mit dem
Post-Wagen angekommenen Stücke, wenn
sie solches an die Addressaten bestellen,
3 Kreuzer Besiellungs-Gebühr zu erbe-
ben.
Für jedes Stück, welches dem Reisen--
den, als zu seiner Bagage eingeschrieben,
ankömmt, und an dem Orte der Abpackung
verbleibt, ist diese Gebühr gleichfalls zu ent-
richten.
3) Wenn der Packer die Bagage eines Rei-
senden aus der Wohnung oder dem Gast-