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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
LIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 12. Oktober 1808.
Allgemeine Verordnung.
(Die künftige Behandlung des Joll-Patentwesens
betreffend.)
Wir Marximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Batern.
D, das organische Edike über die Anord-
nung der Kreis-Finanz-Direkrionen einige
Abänderungen in der durch Unser allerhöch-
stes Reskript vom 10. Juli l. J. vorgeschrie-
benen beitung und Führung des Zoll-Patent-
Wesens nöchig macht; so treffen Wir hier-
über folgende nähere Verfügungen:
I. Die General: Zoll= und Maut-Direk-
tion stellr so viele Kataster her, als Landge-
richte und Städte, die ihre Kataster unmictel-
bar einsenden, im Königreiche bestehen.
II. In diesen Katastern werden sämrliche
Handels: und Gewerbs-beute namenelich vor-
getragen, und der einem jeden von dem Land-
gerichte, oder der städrischen Behörde ange-
sezte Zoll- Patents Betrag in einer eigenen
Kolonne beigefügt. Gleich daneben wird der
von Uns nach der Revision genehmigte Be-
trag in eine besondere Kolonne aufgenommen.
III. Nach diesem lezeen Betrage werden
von der Zell= und Maut= Direktion die Zoll-
Patente gefertigt, und mit den erfoderlichen
Katastern an die Siegelämter der einschlázl-
gen Kreise, mit Bemerkung der Anzahl der
Patente nach ihren verschiedenen Kathegorien,
befördert. Die Siegel= Aemcer haben den
von der General-Zoll= und Mauc-Direktion
beizulegenden Liefer-Schein unterschrieben und
gefertigt zurückzusenden. Ein zweiter Kara-
ster, mit dem obigen gleichlautend, geht an
die Zentral: Zoll- und Maut-Kasse, welche
die Sigel-Aemter für die darin enthaltenen
Beträge zu debitiren hat.
IV. Die Siegel-Aemeer senden hierauf
den einschlägigen Landgerichten und Saadt-
Behörden ihres Kreises die berressenden Ka-
taster, und sezen fie zugleich in Kenntniß der
empfangenen Zoll-Pateme.
V. Die bungerichte und städeischen Behör-
den nehmen sodann in ihren Orlginal: Ka-
tastern die nörhigen Abänderungen nach den
revidirten Katastern vor, und senden leztere
spätest in 8 Tagen (ein längerer Termin
wird in keinem Falle gestattet) an das Sie-
gel-Amt zurück. Dieselben haben bei Vor-
nahme jener Abänderungen wohl zu bemer-
ken, daß in ihren Katastern jedem Patent-
pflichtigen Individuum das nämliche Nu,
mer zugetheilt werden muß, welches dasselbe in
dem revidirten Kakaster hat; indem dieses
Numer zugleich das Rumer des Patenks ist,
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