Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
LIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 12. Oktober 1808. 
  
  
  
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die künftige Behandlung des Joll-Patentwesens 
betreffend.) 
Wir Marximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
D, das organische Edike über die Anord- 
nung der Kreis-Finanz-Direkrionen einige 
Abänderungen in der durch Unser allerhöch- 
stes Reskript vom 10. Juli l. J. vorgeschrie- 
benen beitung und Führung des Zoll-Patent- 
Wesens nöchig macht; so treffen Wir hier- 
über folgende nähere Verfügungen: 
I. Die General: Zoll= und Maut-Direk- 
tion stellr so viele Kataster her, als Landge- 
richte und Städte, die ihre Kataster unmictel- 
bar einsenden, im Königreiche bestehen. 
II. In diesen Katastern werden sämrliche 
Handels: und Gewerbs-beute namenelich vor- 
getragen, und der einem jeden von dem Land- 
gerichte, oder der städrischen Behörde ange- 
sezte Zoll- Patents Betrag in einer eigenen 
Kolonne beigefügt. Gleich daneben wird der 
von Uns nach der Revision genehmigte Be- 
trag in eine besondere Kolonne aufgenommen. 
III. Nach diesem lezeen Betrage werden 
von der Zell= und Maut= Direktion die Zoll- 
Patente gefertigt, und mit den erfoderlichen 
  
Katastern an die Siegelämter der einschlázl- 
gen Kreise, mit Bemerkung der Anzahl der 
Patente nach ihren verschiedenen Kathegorien, 
befördert. Die Siegel= Aemcer haben den 
von der General-Zoll= und Mauc-Direktion 
beizulegenden Liefer-Schein unterschrieben und 
gefertigt zurückzusenden. Ein zweiter Kara- 
ster, mit dem obigen gleichlautend, geht an 
die Zentral: Zoll- und Maut-Kasse, welche 
die Sigel-Aemter für die darin enthaltenen 
Beträge zu debitiren hat. 
IV. Die Siegel-Aemeer senden hierauf 
den einschlägigen Landgerichten und Saadt- 
Behörden ihres Kreises die berressenden Ka- 
taster, und sezen fie zugleich in Kenntniß der 
empfangenen Zoll-Pateme. 
V. Die bungerichte und städeischen Behör- 
den nehmen sodann in ihren Orlginal: Ka- 
tastern die nörhigen Abänderungen nach den 
revidirten Katastern vor, und senden leztere 
spätest in 8 Tagen (ein längerer Termin 
wird in keinem Falle gestattet) an das Sie- 
gel-Amt zurück. Dieselben haben bei Vor- 
nahme jener Abänderungen wohl zu bemer- 
ken, daß in ihren Katastern jedem Patent- 
pflichtigen Individuum das nämliche Nu, 
mer zugetheilt werden muß, welches dasselbe in 
dem revidirten Kakaster hat; indem dieses 
Numer zugleich das Rumer des Patenks ist, 
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