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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
LXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 19. Oktober 1808.
Edikt
über
da s Gemelinde= Wesen.
Wir Marimiliau Josepp,
von Gottes Gnaden Kömg von Baiern.
Wi baben beschlossen, über das Ge-
m.einde = Wesen allgemeine und gleich-
förmige Bestimmungen zu tresfen, und in
die Verordnung Hieruber sowobl die recht-
lichen Verhältnisse, welche den Ge-
meinden zusteben, als auch die Grundzuge
aufbunehmen, nach welchen ihre polizei-
liche und ökonomische Verwaltung ge-
ordnet werden foll.
Erster Theil.
Von den rechtlichen Verhältnissen
der Gemeinden.
I. 1. Was unrer den Gemeinden in
Bezug auf Grund und Boden verstan-
den wird; wie sie gebildet und benrt wer-
den sollen, ist durch allerböchste Verordnung
bereits beslimme.
Jede Stadt, Markt, — jedes grosse
Dorf, mit den nahe daran gelegenen Meier-
bösen, — oder mehrere nahe gelegene Dörfer
und einzelne Höfe bilden eine Gemeinde.
F. 2. Die vorzüglichste Rücksicht bei der
Bildung der Gemeinden soll darauf genom-
men werden, daß ibre Grenzen mit der na-
türlichen tage übereinkommen, und alle
Tbeile der Verwaltung so in sich einschliessen,
daß ihr Umkreis auch zugleich die Grenze
des Steuer Distriktes, des Schul Besuches,
des Pfarr: Sprengels u. s. f., so viel mög-
lich, auf gleiche Weise bestimme.
§. 3. In Bezug auf die Mitglieder
einer Gememde besteht eine jede Gemeinde
aus den Einwohnern, welche in der Mar-
kung. besteuerte Gründe bestzen, oder besteuer-
te Gewerbe ausüben.
S. d. Darunter sind also auch die bloessen
Haus= Bestzer, und die Gewerbs-eute,
obne Grund-Vermögen, wenn sie ron ih-
ren Häusern oder Gewerben die Steuer ent-
richten, begriffen. #
F. S. Auegeschlossen sind die Inleute
und Miethe = Bewehner, und diesenigen,
welche zwar in der Markung der Gemein-
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