Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

Lit. E. 
259 
b. in dem Prima-Notabuche, 
welches alle nicht durch die Kasse laufenden, 
aber nichts destoweniger zur Rechnung gehöri- 
6en Gegenstände anfnimmt; 
hc. in dem Journal oder Manual, 
worin alle in dem Kasse= und Prima-Notg= 
buche während eines Monats verzeichnete Ver- 
anderungen nach den sich im Laufe des Ge- 
schäftes bildenden R.briken oder sogenannten 
Komi umständlich aufgezeichnet werden, und 
endlich 
d. aus dem Hauptbuche, 
auf welches aus diesem Journal oder Mannal 
die Posten auf die betreffenden und besonders 
entworsenen Rechnungs-Rubriken oder soge- 
nannten Konti am Schlusse eines jeden Mo- 
nats summarisch aufzutragen sind. 
V. 3. Außer diesen zur Rechnungsform der 
doppelten Buchhaltung wesentlich erfoderli- 
chen Rechnungsbüchern müssen noch weiters 
folgende zum Behuf des Geschafts dienlichen 
Hilfsbücher und Scripturen gehalten werden: 
a. Ein Verzeichniß über die zur Zentral-Stif- 
tungs Kasse durch allerhöchste Rescripte an- 
gewiesenen Zahlungen, nebst der Bemerkung 
ihrer Leistung und Subrepartition auf die 
vorgeschriebenen Abtheilungen des Siif- 
tungs= Zweckes in tabellarischer Form. 
b. Ein Buch, worin die wochentlichen Kasse- 
Ertcakte, wie sie dem Ministerium des In- 
nern, und dem Chef des geheimen Zentral- 
Rechnungs-Kommissarlats des Innern über- 
geben werden müssen, eingetragen werden. 
  
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c. Ein Bilanzbuch, auf welches die monat- 
lichen Bilanzen, so ebenfalls dem Chef des 
geheimen Zemtral= Rechnungs-Kommissa- 
riats des Innern zu übergeben sind, aus dem. 
Hauptbuch ausgezogen werden. 
Am Schluße des Rechnungs-Jahres müs 
sen alle einzelne Rubriken abgeschlossen, und 
daraus die Jahrs-Bilanz, welche die eigent 
liche Jahres= Rechnung ausmacht, gezogen, 
auch die treffenden Ueber= und Fürträge auf 
das folgende Rechnungs-Jahr gehörig auf- 
gezeichnet werden. 
1I. Kapitel. 
Rechnungs-Belege. 
F. . Die Rechnungs-Belege theilen sich 
in generelle und spezielle ein; die generellen 
sind: 
a. die Instruktion, und 
b. das Vormerkungsbuch. 
G. 2. Die gegenwärtige Instruktion ist ein 
genereller Rechnungs-Beleg, vorzüglich inm 
Hinsicht der Art und Weise der Verrechnung 
selbst. 
I. 3. Und da Ereignisse kommen können, 
welche eine Abänderung oder Zusäze zu die- 
ser Instruktion zur nothwendigen Folge ha- 
ben, so ist ein ordentliches Vormerkungsbuch 
zu halten, in welches alle spezielle Normen 
und Verordnungen; dann Rechnungs-Revie 
sions-Punkte, welche eine fortwährende Abe 
diuderung des Materiellen oder Formellen der 
Verrechnung begründen, eingetragen werden. 
§. 4. Die Spezial= Rechnungs, Belege 
sind die eigentlichen sogenannten Verifikationen.
	        
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