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in der Schule einfinden. In dieser Bezie-
hung hat die Inspektion dem Schullehrer am
Anfange jedes neuen Schul-Jahres ein Ver-
zeichniß der neu eintretenden schulpflichtigen
Kinder auszufertigen; ihn zu einer pünktli-
chen Auszeichnung sowohl des unordentlichen
Schul-Besuches, als auch aller Schul-Ver-
säumnisse anzuhalten; sich diese Verzeich isse
in den regelmässigen Sizungen jedesmal vor-
lesen zu lassen, und die säumigen Aeltern un-
nachsichtich zur Verantwortung, und nach
Befinden der Umstände zur Strafe zu ziehen;
die Widerspenstigen aber nach fruchtlos ver-
suchten Ermahnungen und geringeren Bestra-
fungen dem Land-Richter, Polizei-Kommis-
sär oder Polizei-Direktor zur schärferen Ahn-
dung anzeigen zu lassen.
K& 10. Aeltern schulpflichtiger Kinder,
welche um Dispensation vom Schul= Besu-
che einkommen wollen, diese Dispensation be-
treffe entweder die Freisprechung vom Schul-
Besuche überhaupe, oder die Erlaubniß, den
Schul= Besuch eines Kindes später anzufan-
gen, oder früher zu enden, als durch allge-
meine gesezliche Bestimmung festgeseze ist,
haben sich an die Orts-Schul-Inspektion zu
wenden. Diese kann jedoch die Dispensation
nicht selbst ertheilen, sondern hat das Gesuch
an das General-Kreis-Kommissariat mit
gutachrlichem Berichte zu bringen, und von
diesem die Entscheidung zu gewärtigen.
6. 20. Schüler, welche die geselich be-
stimmte Schul-Zeit beobachtet haben, kann
die Lokal Inspekrion, wenn die mit ihnen
2500
anzustellende Prüfung befriedigend ausfälle,
vom Schul: Besuche freisprechen; wonach
ihnen ebenfalls von ihr die Schul-Entlassungs=
Scheine mir der Unterschrift des Inspektors
und des Orts-Vorstehers, oder (in Märk-
ten und Städten) des Bürgermeisters, Po-
lizeie Kommissärs oder Polizei= Direkrors aus-
zufertigen sind. Fülle die Prüfung aber un-
befriedigend aus, so ist darüber Bericht an
den Distrikts-Inspekror zu erstatten, welcher
auf längeren Schul-Besuch in unzweideurigen
Fllen ummittelbar zu erkennen; in zweifel-
haft scheinenden Fällen aber den Schüler zu
sich zu berufen, einer wiederhalten Prüfung
zu unterwerfen, und nach dieser zu entschei-
den hat. «
H.2!.DersekaciJnspestionstehter
ner zu, sowohl uͤber schickliche Verlegung der
gesezlich bestimmten Ferien-Zeit, als auch
uͤber zweckmaͤssige Anordnung der Stunden fuͤr
die Sommer-Schulen, so viel moͤglich, nach
den Wuͤnschen und Beduͤrfnissen der Aeltern
zu bestimmen.
§. 22. Im Aeussern des Schul-
wesens steht der Inspektion vornehmlich
die Aufsicht über die Schul: Gründe,
Schul-Gebäude und Schul-Gerchhschaften
zu. An sie werden alle Anzeigen nöthiger
Reparaturen oder Anschaffungen gebracht.
Sie kann auch von selbst solche in Antrag
bringen. Sie hat aber nur über kleinere
Ausgaben für diese Zwecke zu beschliessen;
wegen grösseren muß sie vorher durch Bericht
Genehmigung einholen. Insbesondere hat