Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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in der Schule einfinden. In dieser Bezie- 
hung hat die Inspektion dem Schullehrer am 
Anfange jedes neuen Schul-Jahres ein Ver- 
zeichniß der neu eintretenden schulpflichtigen 
Kinder auszufertigen; ihn zu einer pünktli- 
chen Auszeichnung sowohl des unordentlichen 
Schul-Besuches, als auch aller Schul-Ver- 
säumnisse anzuhalten; sich diese Verzeich isse 
in den regelmässigen Sizungen jedesmal vor- 
lesen zu lassen, und die säumigen Aeltern un- 
nachsichtich zur Verantwortung, und nach 
Befinden der Umstände zur Strafe zu ziehen; 
die Widerspenstigen aber nach fruchtlos ver- 
suchten Ermahnungen und geringeren Bestra- 
fungen dem Land-Richter, Polizei-Kommis- 
sär oder Polizei-Direktor zur schärferen Ahn- 
dung anzeigen zu lassen. 
K& 10. Aeltern schulpflichtiger Kinder, 
welche um Dispensation vom Schul= Besu- 
che einkommen wollen, diese Dispensation be- 
treffe entweder die Freisprechung vom Schul- 
Besuche überhaupe, oder die Erlaubniß, den 
Schul= Besuch eines Kindes später anzufan- 
gen, oder früher zu enden, als durch allge- 
meine gesezliche Bestimmung festgeseze ist, 
haben sich an die Orts-Schul-Inspektion zu 
wenden. Diese kann jedoch die Dispensation 
nicht selbst ertheilen, sondern hat das Gesuch 
an das General-Kreis-Kommissariat mit 
gutachrlichem Berichte zu bringen, und von 
diesem die Entscheidung zu gewärtigen. 
6. 20. Schüler, welche die geselich be- 
stimmte Schul-Zeit beobachtet haben, kann 
die Lokal Inspekrion, wenn die mit ihnen 
2500 
anzustellende Prüfung befriedigend ausfälle, 
vom Schul: Besuche freisprechen; wonach 
ihnen ebenfalls von ihr die Schul-Entlassungs= 
Scheine mir der Unterschrift des Inspektors 
und des Orts-Vorstehers, oder (in Märk- 
ten und Städten) des Bürgermeisters, Po- 
lizeie Kommissärs oder Polizei= Direkrors aus- 
zufertigen sind. Fülle die Prüfung aber un- 
befriedigend aus, so ist darüber Bericht an 
den Distrikts-Inspekror zu erstatten, welcher 
auf längeren Schul-Besuch in unzweideurigen 
Fllen ummittelbar zu erkennen; in zweifel- 
haft scheinenden Fällen aber den Schüler zu 
sich zu berufen, einer wiederhalten Prüfung 
zu unterwerfen, und nach dieser zu entschei- 
den hat. « 
H.2!.DersekaciJnspestionstehter 
ner zu, sowohl uͤber schickliche Verlegung der 
gesezlich bestimmten Ferien-Zeit, als auch 
uͤber zweckmaͤssige Anordnung der Stunden fuͤr 
die Sommer-Schulen, so viel moͤglich, nach 
den Wuͤnschen und Beduͤrfnissen der Aeltern 
zu bestimmen. 
§. 22. Im Aeussern des Schul- 
wesens steht der Inspektion vornehmlich 
die Aufsicht über die Schul: Gründe, 
Schul-Gebäude und Schul-Gerchhschaften 
zu. An sie werden alle Anzeigen nöthiger 
Reparaturen oder Anschaffungen gebracht. 
Sie kann auch von selbst solche in Antrag 
bringen. Sie hat aber nur über kleinere 
Ausgaben für diese Zwecke zu beschliessen; 
wegen grösseren muß sie vorher durch Bericht 
Genehmigung einholen. Insbesondere hat
	        
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