Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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S. 5. Die Berifikationen der Einnahmen 
theilen sich in die Beweise der Schuldigkeiten, 
und Praͤstationen; und die Verifikationen der 
Ausgaben theilen sich in die Beweise der Be- 
fugniß und der Erfuͤllung. 
G. 6. Die Beweise der Einnahms-Schul- 
digkeiten, so wie die der Ausgabs-Befugnisse, 
bestehen in den hierüber an die Kasse gelan- 
genden Reseripten; die Belege hingegen der 
wirklichen Prästation und der Ausgabs= Er- 
füllung bestehen in den Schreiben und Münz- 
listen der abliefernden Behörden, in Gegen- 
scheinen, Quitrungen, Zeugnissen rc. 
. 7. Diese Verifikationen sind in einem 
oder mehreren besondern Bänden zu sam- 
meln, und in Ueberschláge binden zu lassen. 
G. 8. Alle Reseripte und Anweisungen müs- 
sen in vidimirter Abschrift, die Quittungen, 
Zeugnisse 2c. aber in Original angelegt werden. 
III. Kapitel. 
Kasse= und Hauptbuchs-Extrakte. 
C. r. Damit die höchste Regierung immer- 
fore ven der Ordnung und Richtigkeit der Zen- 
tral:= Seistungs-Kasse und derselben effekti- 
ven Bestande in zuverläßig und deraillirter 
Kenneniß erhalten werde, so sind von dem 
Kassebuche alle Wechen genaue Ertrakte, und 
von dem Hauxtluche alle Monate genaue 
Bilanzen, so wie von der tabellarischen Ueber- 
sicht alle Quartale ein Exrtrakt zu verfertigen, 
und dem Ministerium des Innern, und dem 
Chef des geheimen Zentral: Rechnungs-Kom- 
missariars des Innern vorzulegen. 
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G. 2. Der Exerakt aus dem Kassebuch ist 
eine summarische Anzeige dessen, was im 
Laufe der Woche in dasselbe nach den beste- 
henden Rubriken eingetragen worden, mit Vor- 
aussezung des Uebertrages von voriger Woche. 
I. 3. Am Ende des Ertraktes kommt je- 
desmal die Ausweisung des Kasse-Restes beie 
zufügen. 
H. 4A. Im Falle nun in den ersten Mona- 
ten des laufenden Jahres das Kassebuch des 
lezt verflossenen Jahres noch nicht sollte ge- 
schlossen werden können, weil noch Nachträge 
von Zeit zu Zeic vorkommen, und folglich auch 
aus diesem noch ungeschlossenen Kassebuche 
ebenfalls ein wochentlicher Ertrakt verfertige 
werden muß, so ist die Ausweisung des Re- 
stes mit jener im Kassebuchs-Ertrakte des lau- 
fenden Jahres zu vereinen, damit das Mini- 
sterium mit einem Blicke ersehen kann, wieviel 
im Ganzen genommen baar Geld sich in der 
Kasse befinde. 
V. . Der Bilanz-Auszug aus dem Haupt- 
buche wird am Ende eines jeden Monates, und 
der Auszug aus der tabellarischen Uebersicht 
am Ende eines jeden Quartals verfertige. 
Sollten Fälle aufstosen, bei welchen über 
die Anwendung des einen oder des andern 
Punktes der gegenwärtigen Instruktion und 
ihrer Beilagen Zweifel und Anstände sich er- 
geben würden, so hat sich die Kasse vorerst 
bei dem mit der Kasse= Direktion beauftragten 
Chef des geheimen Zentral-Rechnungs-Kom- 
missariats des Innern anzufragen. 
Müünchen den 1. Okkober 1807. 
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