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4. Lebensmittel,
5. Ungluͤcksfaͤlle,
6. Dienstboten-Ordnung,
7. Religion und Unterricht,
8. Reinlichkeit,
9. das Bauwesen,
10. Gewerbe,
11. öffentliche Vergnügungen,
12. das Intelligenz-Wesen.
Ad #.r
H. 37. Die ganze Verantwortlichkeit für
die Erbaltung der öffentlichen Ruhe und Sis
cherbeic liege bei den Direktionen der Polizei.
Sie baben deshalb alle Veranlassungen, wel-
che sie stören könnten, zu entfernen; öftere
Sereifen gegen das verdächrige und müssige
Gesindel zu veranstalten; keine Unterschleife
zu gestatten, und besonders auf die erwerb-
lose Klasse der Einwohner genaue Aufsscht
zu tragen.
§. 38. Wenn die öffentliche Ruhe gestöre
wird, haben die Polizei= Direkrionen alles
anzuwenden, um sich der Urbeber und Dhbeil-
nehmer zu bemächtigen, die Zusammenrot--
tirungen zu trennen, und die Rube wieder
berzustellen.
§. 30. Die Kommandantschaften sind an-
gewiesen, in solchen Fällen den Polizei-Di-
rektionen auf ihr Ansuchen jederzeit die er-
foderliche militärische Unterstüzung unver-
weilt zu leisten.
I. 40, Wird die Polizei durch Gmeliche
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oder Privat-Anzeige von einem begangenen
oder bevorstehenden Verbrechen, von einem
Angriffe auf das teben, Vermögen, oder
die Ebre eines Menschen in Kenntniß ge-
sezt, so hat sie das Uebel abzuwenden, die
Personen und Sachen sicher zu stellen, den
Thürer zu ergreisen und ihu der Gerichts-
stelle zu überliefern.
Ad 2.
S. 41. Die Armen-Offege ruhe auf der Be-
schäfeigung der arbeitsfähigen, auf der Un-
terstüzung der arbeitsunfähigen Klasse, und
auf der Abstellung des Bettels.
6. 42. In einer jeden Stadt, wo sich eine
besondere Polizei = Direktion befinder, soll
daher eine Beschäfelgungs= Anstalt für die
Aemen hergestellt werden.
§. 43. Für die Unterstüäzung der Armen,
welche sich nicht ernähren können, und für
deren Alimentation Niemand nach bürgerli-
chen Gesezen verpflichter ist, muß durch öf-
fentliche Verpflegungs: und Almosen: An-
stalten gesorgt werden.
S. 44. Zu diesem Ende sind an sedem
Orte alle Spenden und Armenstiftungen,
sowobl mit ibrem Fonde, als mit ihren
Einkünften, in ein Kapital-Vermögen zu
vereinigen, von dessen Renten diese Anstal-
ten unterhalten werden.
CG. 45. Der Abgang ist sodann entweder
durch freiwillige Beiträge, oder wenn diese
nicht zureichen, durch regulirte Armen-Bei-
träge zu ersezen.