Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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4. Lebensmittel, 
5. Ungluͤcksfaͤlle, 
6. Dienstboten-Ordnung, 
7. Religion und Unterricht, 
8. Reinlichkeit, 
9. das Bauwesen, 
10. Gewerbe, 
11. öffentliche Vergnügungen, 
12. das Intelligenz-Wesen. 
Ad #.r 
H. 37. Die ganze Verantwortlichkeit für 
die Erbaltung der öffentlichen Ruhe und Sis 
cherbeic liege bei den Direktionen der Polizei. 
Sie baben deshalb alle Veranlassungen, wel- 
che sie stören könnten, zu entfernen; öftere 
Sereifen gegen das verdächrige und müssige 
Gesindel zu veranstalten; keine Unterschleife 
zu gestatten, und besonders auf die erwerb- 
lose Klasse der Einwohner genaue Aufsscht 
zu tragen. 
§. 38. Wenn die öffentliche Ruhe gestöre 
wird, haben die Polizei= Direkrionen alles 
anzuwenden, um sich der Urbeber und Dhbeil- 
nehmer zu bemächtigen, die Zusammenrot-- 
tirungen zu trennen, und die Rube wieder 
berzustellen. 
§. 30. Die Kommandantschaften sind an- 
gewiesen, in solchen Fällen den Polizei-Di- 
rektionen auf ihr Ansuchen jederzeit die er- 
foderliche militärische Unterstüzung unver- 
weilt zu leisten. 
I. 40, Wird die Polizei durch Gmeliche 
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oder Privat-Anzeige von einem begangenen 
oder bevorstehenden Verbrechen, von einem 
Angriffe auf das teben, Vermögen, oder 
die Ebre eines Menschen in Kenntniß ge- 
sezt, so hat sie das Uebel abzuwenden, die 
Personen und Sachen sicher zu stellen, den 
Thürer zu ergreisen und ihu der Gerichts- 
stelle zu überliefern. 
Ad 2. 
S. 41. Die Armen-Offege ruhe auf der Be- 
schäfeigung der arbeitsfähigen, auf der Un- 
terstüzung der arbeitsunfähigen Klasse, und 
auf der Abstellung des Bettels. 
6. 42. In einer jeden Stadt, wo sich eine 
besondere Polizei = Direktion befinder, soll 
daher eine Beschäfelgungs= Anstalt für die 
Aemen hergestellt werden. 
§. 43. Für die Unterstüäzung der Armen, 
welche sich nicht ernähren können, und für 
deren Alimentation Niemand nach bürgerli- 
chen Gesezen verpflichter ist, muß durch öf- 
fentliche Verpflegungs: und Almosen: An- 
stalten gesorgt werden. 
S. 44. Zu diesem Ende sind an sedem 
Orte alle Spenden und Armenstiftungen, 
sowobl mit ibrem Fonde, als mit ihren 
Einkünften, in ein Kapital-Vermögen zu 
vereinigen, von dessen Renten diese Anstal- 
ten unterhalten werden. 
CG. 45. Der Abgang ist sodann entweder 
durch freiwillige Beiträge, oder wenn diese 
nicht zureichen, durch regulirte Armen-Bei- 
träge zu ersezen.
	        
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