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Leichenhaͤuser und ordentliche Todtenbeschau
muß gesorgt werden.
Ad 4.
H. 8., Mit diesen Zweigen der olizei ver-
bindet sich auch die Aufücht auf die Qualitat
der Getränke und übrigen tebensmittel, die
Visttation derselben auf den Märkten, bei
den Händlern und Fabrikanten.
656. 50. Alls verdorbenen, verfälschten oder
der Gesundbeit schädlichen Waaren sollen
vernichtet, und der Verfälscher mit Geld
oder Arrest: Strase, oder nach Beschaffen-
beit der Umsiände mit Einziehung des Ge-
werbes bestraft m werden.
* 50. Den ungläckefslen, welche sich
in groͤsseren Staͤdten oͤfter durch wuͤthende
Hunde, schaͤdliche Thiere, Wahnsinnige,
verbotenes Schiessen, schnelles Fabren und
Reiten u. 5. gl. ereignen, müssen die Poli-
zei-Direktionen durch angemessene Regle-
ments und genaue Aufsicht vorbeugen.
C. 61. Bei eintretenden Fällen sollen die
Polizei Direktionen den Unglücklichen die
schnelleste ärztliche Hilse verschaffen, und die
dazu nötbigen Rettungs= Instrumente immer
in Bereitschaft halten.
g. 62. Zur Verhuͤtung der Feuerschaͤden,
töschung eines entstandenen Brandes sind
die Vorschriften der Feuerotdnung zu beob-
achten; die nöthigen töschgerätbe müssen
beigeschafft, öfter unrersucht, und immer
in brauchbarem Stande erhalten werden.
. 63. Die tokal-Geschäfte der allgemei-
r*l5
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nen Brandversicherungs-Anstalt sollen unter
die Aufsicht und Verwaltung der Polizei-
Direktion genommen werden.
Ad 6.
§. b 4. Die Polizei-Direktionen haben zu
wachen, daß die Dienstboten-Ordnungen be-
folgt, und besonders die verordneten Zeug-
nisse der Dienstberren beobachtet werden.
Ad 7.
H. ös. Die Befäörderung alles dessen, was
auf den Kultus und Unterricht, auf die Ver-
besserung der Sitten und des Geschmacks
Einfluß bat, liegt in dem Wickungskreise der
Polize= Diroktienen.
Ad 8
. 66. Die Relnlichkeit in den Städten
ist eine unerláßliche Foderung des öffentli-
chen Weblstandes und der Sanität; zu
den dazu erfoderlichen Ausgaben ist eine jede
Gemeinde unbedingt verpflichtet.
F. ö7. Hiezu gebört die beständig gute Un-
terbaltung des Pflasters und die Herstellung
einer Ordnung, in welcher die Strassen so-
wohl im Sommer als im Winter täglich
gereinige werden.
§. 63. In allen grösseren Städten sollen
durch die Polizei-Direktion Beleuchtungs-
Unstalten eingeführt werden. — Sie haben
dort, wo sie sich noch nicht befinden, die
Mittel vorzuschlagen, welche dazu angewie-
sen werden können.
Ad 0.
6. 60. Mit der Polizel-Direktion soll
überall eine hesondere Bau-Kommission ver-