Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Leichenhaͤuser und ordentliche Todtenbeschau 
muß gesorgt werden. 
Ad 4. 
H. 8., Mit diesen Zweigen der olizei ver- 
bindet sich auch die Aufücht auf die Qualitat 
der Getränke und übrigen tebensmittel, die 
Visttation derselben auf den Märkten, bei 
den Händlern und Fabrikanten. 
656. 50. Alls verdorbenen, verfälschten oder 
der Gesundbeit schädlichen Waaren sollen 
vernichtet, und der Verfälscher mit Geld 
oder Arrest: Strase, oder nach Beschaffen- 
beit der Umsiände mit Einziehung des Ge- 
werbes bestraft m werden. 
* 50. Den ungläckefslen, welche sich 
in groͤsseren Staͤdten oͤfter durch wuͤthende 
Hunde, schaͤdliche Thiere, Wahnsinnige, 
verbotenes Schiessen, schnelles Fabren und 
Reiten u. 5. gl. ereignen, müssen die Poli- 
zei-Direktionen durch angemessene Regle- 
ments und genaue Aufsicht vorbeugen. 
C. 61. Bei eintretenden Fällen sollen die 
Polizei Direktionen den Unglücklichen die 
schnelleste ärztliche Hilse verschaffen, und die 
dazu nötbigen Rettungs= Instrumente immer 
in Bereitschaft halten. 
g. 62. Zur Verhuͤtung der Feuerschaͤden, 
töschung eines entstandenen Brandes sind 
die Vorschriften der Feuerotdnung zu beob- 
achten; die nöthigen töschgerätbe müssen 
beigeschafft, öfter unrersucht, und immer 
in brauchbarem Stande erhalten werden. 
. 63. Die tokal-Geschäfte der allgemei- 
r*l5 
  
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nen Brandversicherungs-Anstalt sollen unter 
die Aufsicht und Verwaltung der Polizei- 
Direktion genommen werden. 
Ad 6. 
§. b 4. Die Polizei-Direktionen haben zu 
wachen, daß die Dienstboten-Ordnungen be- 
folgt, und besonders die verordneten Zeug- 
nisse der Dienstberren beobachtet werden. 
Ad 7. 
H. ös. Die Befäörderung alles dessen, was 
auf den Kultus und Unterricht, auf die Ver- 
besserung der Sitten und des Geschmacks 
Einfluß bat, liegt in dem Wickungskreise der 
Polize= Diroktienen. 
Ad 8 
. 66. Die Relnlichkeit in den Städten 
ist eine unerláßliche Foderung des öffentli- 
chen Weblstandes und der Sanität; zu 
den dazu erfoderlichen Ausgaben ist eine jede 
Gemeinde unbedingt verpflichtet. 
F. ö7. Hiezu gebört die beständig gute Un- 
terbaltung des Pflasters und die Herstellung 
einer Ordnung, in welcher die Strassen so- 
wohl im Sommer als im Winter täglich 
gereinige werden. 
§. 63. In allen grösseren Städten sollen 
durch die Polizei-Direktion Beleuchtungs- 
Unstalten eingeführt werden. — Sie haben 
dort, wo sie sich noch nicht befinden, die 
Mittel vorzuschlagen, welche dazu angewie- 
sen werden können. 
Ad 0. 
6. 60. Mit der Polizel-Direktion soll 
überall eine hesondere Bau-Kommission ver-
	        
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