Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Leil. C. 
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hoͤrden und Personen, und erstattet dem Ge- 
neral-Kommissär über jeden einzelnen Gegen: 
stand einen ausführlichen mündlichen Vortrag, 
worauf von demselbin die Genehmigung, oder 
Modifikation des Entwurfes erlassen wird. 
3) Die Rechnungs-Kommissarien beschäáf 
tigen sich zwar vorzüglich mit der Revision 
der Rechnungen, sie sind aber auch zur Be- 
sorgung der Kurrent-Geschäfte verbunden, 
welche ihnen von dem Oberrechnungs-Kome 
missir zugetheilt werden, nur sollen die bis- 
herigen Erinnerungen unterbleiben, und an 
der Stelle derselben die Berichte an das Mini- 
sterium, die Resolutionen und Befehle an die 
Unterbehörden, und an einzelne Personen em- 
worsen werden; nur in besondern wichtigen 
Fällen wird ein umfassender Vortrag den Ak- 
ten angelegt. 
4) Der Sekretär führe das Geschäfts-Pro= 
tokoll nach dem anliegenden Formular. Dieses 
Hrotokoll wird am 1. Jaͤnner 1808 eroͤffnet, 
jeder Einlauf erhaͤlt seinen Numer, welcher auch 
dem Entwurfe der hieruͤber zu erlassenden Aus- 
fertigung beigesezt wird. Von dem Protokolle 
wird am Schluße eines jeden Monats dem ge- 
heimen Ministerium des Innern eine Rein- 
schrift vorgelegt, und in der geheimen Regi- 
stratur des Innern aufbewahrt. In diese Rein- 
schrift werden aber nur die in demselben Monate 
erledigten Numern aufgenommen, zur fort- 
währenden Uehersiche der eingelaufenen erledig- 
ten, und nicht erledigten Zahl der Gegenstände 
wird ein besonderes Verieichniß nach dem an- 
liegenden Formnlar verfaße, dem Geschäfts- 
Protokolle jedesmal beigelegt, bei der Erledi- 
  
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gung desselben aber der Kuratek zum fortwäh- 
renden Nachtrage wieder zurückgesendet. 
Der Sekretär saßt den Inhalt der Erle- 
digung eines Gegenstandes kurz zusammen, 
und slellee denselben in dem Geschästs-Pro- 
tokolle ein; er haftet für die schleunigste Aus- 
sertigung der erledigten Gegenstände, zu 
welchem Behufe sich die Tabellisten, Kanzelli- 
sten und Diurnisten seinen Anordnungen in 
der Repartition der Arbeiten unerläßig zu 
unterwerfen haben. 
Dem Sekrerär wird zugleich die Registra- 
tur der Kuratel übertragen, und für dieselbe 
ein besonderes Journal der abgegebenen und 
zurückgekommenen Akten geführt. 
5) Die General= Kommissäre sind ermäch- 
tiget, im Drange der Arbeiten eine ver- 
hältnißmäßige Anzahl von Diurnisten zu be- 
rufen, sie sind aber auch verpflichtet, dieselben 
bei verminderter Arbeit wieder zu entlassen. 
Für die Aushilfe bei dem Rechnungs- 
Bureau sollen jedoch keine anderen Subjekte 
angenommen werden, als welche sich über 
die Qualiffkation eines wirklichen Rechnungs- 
Kommissärs ausgewiesen haben; die großen 
Nachtheile, welche bei bloßen Praktikanten 
im Rechnungswesen für den Dienst zu er- 
warten stehen, machen diese Vorsichts-Maß= 
regel nothwendig. 
Die General-Kommissariate sind für eine 
vollkommene Erfüllung dieser Instruktion in 
demselben Grade verantwortlich, im welchem 
sse mit dem Vertrauen der Regierung in eine 
entsprechende Funktionirung bekleidet sind. 
München den 1. Oktober 1807. 
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