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II. Titei.
Wirkugskreis.
G. 17. Der Wirkungskreis dieser Sektion
Unsers Ministeriums in auswärtigen Ange-
legenbeiren umfaßt folgende Gegenstände:
1) durch die Reichs-Herolden, als königliche
Boten höherer Art, geschiebt die öffentliche
Verkündigung der grossen Begebenbeiten
und Feierlichkeiten des Reiches, als: der K=
nigs-Krönung, der Vermäblungen, Geburt,
des Todfalles eines Thron-Erben, der
Haltung eines Reichs-Tages, des Abschlus-
ses eines bas Königreich unmittelbar berref-
fenden Friedens, u. d. gl.
a))durch ebendieseiben geschiehe die Anführung
feierlicher Züge, und Eröffnung und Bei-
wohnung grosser Feierlichkeiren, nach den
bierüber bestehenden, oder noch zu treffenden
und durch Unsere Kron-Beamten zu voll-
ziehenden Reglements;
3) der Vortrag über die Gegenstände, wel-
che die Kron-Aemter Unsers Reiches be-
treffen, insoferne ste nicht die tehen Ver-
bältnisse berühren;:;
4) der Vortrag über die Bestimmungen des
Reichs-Zeremoeniels;
5) der Vortrag über die Rang-Verhälenisse,
benemlich mit dem Oberst= Zeremonien=
meister Sctabe;
) die Sorge für genaue Beobachrung der
wegen der Zivil Uniformen und feierli-
chen Kostüms festgesezten Bestimmungen;
7) die Aufstellung bestimmter Vorschriften
wegen der tivreien der Privat-Bedien=
ten, und Aufsccht gegen die dießfallsigen
Ueberschreitungen und Mißbräuche;
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8) die Leitung des Zeremoniels in Bezug auf
die koͤniglichen Orden;
9) die Aufsicht auf die Ordens= Archive;
lo) die Gescháfte der Wappen= Prüfung,
worüber in dem folgenden G. nähere Be-
stimmungen vorgezeichnet sind;
11) die Untersuchung der Adels-Titel, nach
Vorschrift des Edikts über den Adel, vom
28. Juli 1803 (Regierungoblatt Ll. St.
Seite 2029 — 2044.); «
12) der Vortrag uͤber die neuen Adelstands-
Erhebungen;
H. 12. In Hinsicht auf die Wappen Prü-
fung bat das Reichs= Heroldenamt zu un-
tersuchen und zu beurtheilen: ob dieselben
allenthalben den Vorschriften und Verhält-
nissen gemäß gebrauchte werden, und darüler
zu wachen, daß keine Anmassungen neu Ge-
adelter, sich Wappen anderer noch lebender,
oder auch auogestorbener Familien, ohne be-
sondere Crlaubniß zuzueignen, start finden;
daß überhaupt bierin keine Eingriffe und
Mißbräuche geschehen, und wo einige zur
Kenntniß gelangen, dieselben alsbald abge-
stellt werden.
Dasselbe hat ferner dafür zu sorgen, daß
Niemand die Baierischen Rauten, weder in
grösserer noch kleinerer Anzabl, ohne besen-
dere allerböchste Erlaubniß in sein Wappen
aufnehme. Auch ist darauf zu seben, daß
sich Niemand, ohne den Fall besonderer Be-
gnadigung, die Helmdecken von weisser und
blauer Farbe zueigne.
Ferner hat das Reichs Heroldenamt dar-
über zu wachen, daß Grasen keine Für-
sten= Hüte, Freiherren keine Grafen-Krone,
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