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Ritter und Edle keine Barons-Binden ober
Kronen, Adeliche der lezten Klasse keine
ganz offene Helme führen, und überhaupt
NRiemand sich Auszeichnungen erlaube, wel-
che nicht mit seinem Stande verbunden oder
besonders bewilliget sind.
Bei den Wappen füc die neu Geadelten
wird diese Ministerial-Sektion bedacht seyn,
einfache, sprechende und angemessene Sym-
bole in edlen und bedeutenden Formen zu
wäblen. Damit die Wappen-Prüfung und
Bestimmung nach obigen Anordnungen desto
angemessener und richtiger gescheben, und die
allenfallsigen Kollisionen möglichst enrfernt,
dann die sich ergebenden Anstände alsbald
geboben werden können, soll das Reichs-
Heroldenamt trachten, sich von den in Un-
serm Königreiche vorhandenen Wappen der
adelichen Familien genaue Kenntniß zu ver-
schaffen, und bievon sowohl, als von den
Warxpen der ausgestorbenen Geschlechter aus
allen Theilen Unsers Königreiches in treuen
Abbildungen eine möglichst vollständige
Sammlung anzulegen, deren praktischer
Gebrauch durch eine zweckmässige Ordnung
und die geeigneten Register zu sichern ist.
6. 13. Eine vorzügliche Pflicht dieser
Sektion Unsers Ministeriums der auswär-
tigen Angelegenbeiten ist, über die Vollzie--
bung und genaue Beobachtung des oben
angefübrten Edikts über den Adel zu wa-
chen, in seserne nicht, was die Masorate
betrifft, Unserm gebeimen Justiz= Ministe-
rium die Respicienz übertragen ist.
Dieselbe fübrt daher die in dem I. Titel,
§. Kapitel angeordnete Matrikel für sämt=
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liche Adeliche Unsers Koͤnigreiches, nach
vorgaͤngiger Untersuchung der Mdels-Titel.
HG. 14. Bei den neuen Adelstands Erhe-
bungs-Gesuchen prüft diese Sektion diein dem
Adelo-Edikte I. Titel, Kapitel 3. vorgeschrie-
benen Bedingungen und Erfodernisse, und
erstattet hierüber durch Unser Ministerium
ausführlich motivirten Vortrag an Uns.
II. Titel.
Geschäftsgang.
H. u15. In allen oben ongeführten Ger
genständen werden die Berichte und Vor-
stellungen unmittelbar an Unsere allerhöchste
Person gerichter, unten mit der Unterschrift:
An
das Ministerium der auswärtigen
Angelegenbeiten,
und mit dem Beisaze:
„Zum Reichs-Heroldenamte.“
KC. 16. In den Berichten der Unterbehör"
den ist die Bemerkung des Expeditions, Zi-
fers auf gleiche Art zu beobachten, wie bei
den anderen Ministerial= Sektionen vorge:
schrieben ist.
G. 17. Eben so ist die Vorlage aller ein-
laufenden Gegenstände an den dirigirenden
Minister, und die Führung des Geschäfts-
Protokolls nach eben denselben Vorschriften
zu besorgen.
I. 13. Der Sektions-Vorstand Hat den
Vortrag bei Unserm das Departement der
auswärtigen Angelegenheiten dirigirenden Mi-
nister, und bedient sich des ersten Reichs-He-
roldes als referirenden Raths, und des zweiten
Reichs- Heroldes als expedirenden Sekreiérs-