Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Ritter und Edle keine Barons-Binden ober 
Kronen, Adeliche der lezten Klasse keine 
ganz offene Helme führen, und überhaupt 
NRiemand sich Auszeichnungen erlaube, wel- 
che nicht mit seinem Stande verbunden oder 
besonders bewilliget sind. 
Bei den Wappen füc die neu Geadelten 
wird diese Ministerial-Sektion bedacht seyn, 
einfache, sprechende und angemessene Sym- 
bole in edlen und bedeutenden Formen zu 
wäblen. Damit die Wappen-Prüfung und 
Bestimmung nach obigen Anordnungen desto 
angemessener und richtiger gescheben, und die 
allenfallsigen Kollisionen möglichst enrfernt, 
dann die sich ergebenden Anstände alsbald 
geboben werden können, soll das Reichs- 
Heroldenamt trachten, sich von den in Un- 
serm Königreiche vorhandenen Wappen der 
adelichen Familien genaue Kenntniß zu ver- 
schaffen, und bievon sowohl, als von den 
Warxpen der ausgestorbenen Geschlechter aus 
allen Theilen Unsers Königreiches in treuen 
Abbildungen eine möglichst vollständige 
Sammlung anzulegen, deren praktischer 
Gebrauch durch eine zweckmässige Ordnung 
und die geeigneten Register zu sichern ist. 
6. 13. Eine vorzügliche Pflicht dieser 
Sektion Unsers Ministeriums der auswär- 
tigen Angelegenbeiten ist, über die Vollzie-- 
bung und genaue Beobachtung des oben 
angefübrten Edikts über den Adel zu wa- 
chen, in seserne nicht, was die Masorate 
betrifft, Unserm gebeimen Justiz= Ministe- 
rium die Respicienz übertragen ist. 
Dieselbe fübrt daher die in dem I. Titel, 
§. Kapitel angeordnete Matrikel für sämt= 
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liche Adeliche Unsers Koͤnigreiches, nach 
vorgaͤngiger Untersuchung der Mdels-Titel. 
HG. 14. Bei den neuen Adelstands Erhe- 
bungs-Gesuchen prüft diese Sektion diein dem 
Adelo-Edikte I. Titel, Kapitel 3. vorgeschrie- 
benen Bedingungen und Erfodernisse, und 
erstattet hierüber durch Unser Ministerium 
ausführlich motivirten Vortrag an Uns. 
  
II. Titel. 
Geschäftsgang. 
H. u15. In allen oben ongeführten Ger 
genständen werden die Berichte und Vor- 
stellungen unmittelbar an Unsere allerhöchste 
Person gerichter, unten mit der Unterschrift: 
An 
das Ministerium der auswärtigen 
Angelegenbeiten, 
und mit dem Beisaze: 
„Zum Reichs-Heroldenamte.“ 
KC. 16. In den Berichten der Unterbehör" 
den ist die Bemerkung des Expeditions, Zi- 
fers auf gleiche Art zu beobachten, wie bei 
den anderen Ministerial= Sektionen vorge: 
schrieben ist. 
G. 17. Eben so ist die Vorlage aller ein- 
laufenden Gegenstände an den dirigirenden 
Minister, und die Führung des Geschäfts- 
Protokolls nach eben denselben Vorschriften 
zu besorgen. 
I. 13. Der Sektions-Vorstand Hat den 
Vortrag bei Unserm das Departement der 
auswärtigen Angelegenheiten dirigirenden Mi- 
nister, und bedient sich des ersten Reichs-He- 
roldes als referirenden Raths, und des zweiten 
Reichs- Heroldes als expedirenden Sekreiérs-
	        
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