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Da, wo etwa das ursprüngliche Kommis-
sions-Personal eine Verminderung erlitten
bat, deren Ersaz, mit Rücksicht auf das
Bedürfniß, durchaus nothwendig ist, sollen
provisorisch tangliche Quieszenten beigezogen
werden, welchen Wir, auf die gutacheliche
Benennung derselben, nach Umständen ein
verhältnißmássiges Funktione-Emolument in
der bisber schon gewöhnlichen Art zu bewil-
ligen geneigt sind.
V. Wir versehen Uns übrigens, daß die
Brand-Assekuranz-Geschäfte, nach diesen
vorsorglichen Bestimmungen, sortwäbrend
mit pflichtmässiger Treue und Thütigkeit
werden besorgt, und insbesondere die Ueber-
sichten und Rechnungen dergestallt in Ord-
nung gehalten werden, damit solche, wenn
es erfodert würde, sofort geschlossen und
übergeben werden können.
München den 31 Oktober 1809.
Max Josepb.
Freiherr von Montgela#.
Auf kduiglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretir
F Kobell.
Aufträge.
An die sämtlichen Kameral-Aemter, Steuer-
Gefall-Einnahmen und sonstige Rezepturen
im ganzen Umfange der vormaligen
Provinz Ansbach.
(Dle Herstellung und Einsendung der Rechnun-
gen für das Finauzjahr 1807 betrefsend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die seit dem r. I. M. eingetretene neue
Kreis= und Aemter-Eintheilung, so wie der
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allerböchsten Orts wiederbolt erklärce ernstli-
che Wille, in den Geschäften überhaupt und
im Kasse: und Rechnungs-Wesen insbeson-
dere die strengste Ordnung zu bandhaben, ma-
chen es zur dringendsten Nothwendigkeie, die
Herstellung und Ablegung der Rechnungen
für das Finanzjahr 1807 auf das ausserste
zu beschleunigen.
In Beziehung auf die desbalb an sich
schon vorliegenden allgemeinen und beson-
deren Instruktionen werden daher alle Aem-
ter und Behörden, welche im Umfange der
vormaligen Provinz Ansbach gelegen sind,
so wie alle Rechnungs-Führer, welche dem
aufgelösten königlichen General tandes-
Kommissariate, als Provinzial-Etats-Kura-
tel, Rechnungen abzulegen hatten, biedurch
aufgefodert, den schleunigsten Abschluß ibres
Rechnungs-Wesens für rox und gänzliche
Abrechnung mit der vormaligen Provinzial=
Hauprkasse allbier zu bewirken,— die Rechnun-
heu selbst, zu deren Justifkatur die etwa noch
febleuden Ratificanda ungesäumt nachfolgen
werden, sofort berjustellen, — und unfeblbar
bis zum 20. November l. J. an die unter-
zeichnete Behörde einzusenden, die sich aus-
serdem ungerne in die Rothwendigkeit geseze
seben würde, die Säumigen durch Strafbo-
ten dazu anzuhalten.
Ansbach den 20. Oktober 1808.
Königliche Finanz-Direktion
des Rezat-Kreises.
Bever.
Hopp.