Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Da, wo etwa das ursprüngliche Kommis- 
sions-Personal eine Verminderung erlitten 
bat, deren Ersaz, mit Rücksicht auf das 
Bedürfniß, durchaus nothwendig ist, sollen 
provisorisch tangliche Quieszenten beigezogen 
werden, welchen Wir, auf die gutacheliche 
Benennung derselben, nach Umständen ein 
verhältnißmássiges Funktione-Emolument in 
der bisber schon gewöhnlichen Art zu bewil- 
ligen geneigt sind. 
V. Wir versehen Uns übrigens, daß die 
Brand-Assekuranz-Geschäfte, nach diesen 
vorsorglichen Bestimmungen, sortwäbrend 
mit pflichtmässiger Treue und Thütigkeit 
werden besorgt, und insbesondere die Ueber- 
sichten und Rechnungen dergestallt in Ord- 
nung gehalten werden, damit solche, wenn 
es erfodert würde, sofort geschlossen und 
übergeben werden können. 
München den 31 Oktober 1809. 
Max Josepb. 
Freiherr von Montgela#. 
Auf kduiglichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretir 
F Kobell. 
Aufträge. 
An die sämtlichen Kameral-Aemter, Steuer- 
Gefall-Einnahmen und sonstige Rezepturen 
im ganzen Umfange der vormaligen 
Provinz Ansbach. 
(Dle Herstellung und Einsendung der Rechnun- 
gen für das Finauzjahr 1807 betrefsend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die seit dem r. I. M. eingetretene neue 
Kreis= und Aemter-Eintheilung, so wie der 
  
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allerböchsten Orts wiederbolt erklärce ernstli- 
che Wille, in den Geschäften überhaupt und 
im Kasse: und Rechnungs-Wesen insbeson- 
dere die strengste Ordnung zu bandhaben, ma- 
chen es zur dringendsten Nothwendigkeie, die 
Herstellung und Ablegung der Rechnungen 
für das Finanzjahr 1807 auf das ausserste 
zu beschleunigen. 
In Beziehung auf die desbalb an sich 
schon vorliegenden allgemeinen und beson- 
deren Instruktionen werden daher alle Aem- 
ter und Behörden, welche im Umfange der 
vormaligen Provinz Ansbach gelegen sind, 
so wie alle Rechnungs-Führer, welche dem 
aufgelösten königlichen General tandes- 
Kommissariate, als Provinzial-Etats-Kura- 
tel, Rechnungen abzulegen hatten, biedurch 
aufgefodert, den schleunigsten Abschluß ibres 
Rechnungs-Wesens für rox und gänzliche 
Abrechnung mit der vormaligen Provinzial= 
Hauprkasse allbier zu bewirken,— die Rechnun- 
heu selbst, zu deren Justifkatur die etwa noch 
febleuden Ratificanda ungesäumt nachfolgen 
werden, sofort berjustellen, — und unfeblbar 
bis zum 20. November l. J. an die unter- 
zeichnete Behörde einzusenden, die sich aus- 
serdem ungerne in die Rothwendigkeit geseze 
seben würde, die Säumigen durch Strafbo- 
ten dazu anzuhalten. 
Ansbach den 20. Oktober 1808. 
Königliche Finanz-Direktion 
des Rezat-Kreises. 
Bever. 
Hopp.
	        
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