Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
LXVII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 23. November 1808. 
  
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Organisation der Universirät zu Innöbruck 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gortes Gnaden König von Batern. 
Nackbem Wir durch Unsere Beschlüsse vom 
12. Sert. l. J. der Universität zu Inns-= 
bruck eine dauerhafte Eristenz gesichert haben, 
so kann nunmehr derselben die bis zu diesem 
Zeitpunkte verschobene, mit Unserer Universitä# 
zu Laudshut übereinstimmende definitive Orga- 
nisatfon ertheilt werden; — wonach Wir be- 
schliessen, wie folge: 
I. Eintheilung der Lehrgegenstände. 
C. 1. Die sänrtlichen Lehrgegenstände der 
Universicät sollen in Zukunft, wie nach dem 
eingesendeten“ Verzeichnisse der Vorlesungen 
bereits ausgeführt worden zu seyn scheint, in 
zwei Hauprklassen der Wissenschenschaften din- 
getheilt werden, näwlich: 
A) in die Klasse der allgemeinen Wissen- 
schaften, welche zur höheren Geistes-Kul- 
lur überhaupt, ohne Rückssche auf spezielle 
Bildung für einen bestimmten Stand im 
Scaate, gehören; 
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P) in die Klasse der besonderen Wisseuschaf 
ten, welche zur Ausübung einer bestimmten 
Funkrion im Staate erfodert werden. 
S. 2. Jede dieser Klassen wird in vier Sek- 
tionen abgetheilet. 
C. 3. Die Klasse der allgemeinen Wissen= 
schaften begreift: 
in der ersten Sektion die philosophischen 
Wissenschaften im engeren Sinne: 
in der zweiten die mathematischen und 
phosikalischen Wissenschaften; 
in der drirten die Geschichte in ihrem 
ganzgen Umfange, mit den dazu geherigen 
Hilfswissenschaften; 
in der vierten die schönen Wissenschaffen 
und Künste, worunter Philologie — alte 
und nene — nicht bloß als Sprachkunde, 
sondern im höheren Sinne, so wie die 
Geschichte der bildenden Künste, mit sinn- 
licher Darstellung zur Verfeinerung und 
Bildung des Geschmackes, begriffen sind. 
C. 4. Die Klasse der besonderen Wissen- 
schaften zerfällt: 
e) in die Sektion der für die Bildung des re 
ligiösen Volkslehrers erfoderlichen Kenn#- 
nisse (Theologie); 
b) in die Sektion der Rechtskund:;
	        
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